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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.04.1977, Az.: 2 AZR 125/76

Befristeter Arbeitsvertrag; Altersgrenze; Begrenzung der Dauer eines Arbeitsverhältnisses durch Tarifnorm

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.04.1977
Aktenzeichen
2 AZR 125/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 16.12.1975 - 3 Sa 36/75

Fundstellen

  • BAGE 29, 133 - 138
  • DB 1977, 1801-1802 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 1050 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Keine Bedenken bestehen gegen eine Tarifnorm, wonach das Arbeitsverhältnis, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat. An einer solchen Regelung hat das Rentenreformgesetz 1972 mit seinen Bestimmungen über die flexible Altersgrenze nichts geändert. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis durch die Tarifnorm zeitlich begrenzt ist, kann mangels abweichender Bestimmung nicht verlangen, daß das Arbeitsverhältnis über das 65. Lebensjahr hinaus etwa bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres fortgesetzt wird.