Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.04.1977, Az.: 2 AZR 125/76
Befristeter Arbeitsvertrag; Altersgrenze; Begrenzung der Dauer eines Arbeitsverhältnisses durch Tarifnorm
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.04.1977
- Aktenzeichen
- 2 AZR 125/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 16.12.1975 - 3 Sa 36/75
Rechtsgrundlagen
- § 60 BAT
- § 626 BGB
- Art. 6 § 5 Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972
Fundstellen
- BAGE 29, 133 - 138
- DB 1977, 1801-1802 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 1050 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Keine Bedenken bestehen gegen eine Tarifnorm, wonach das Arbeitsverhältnis, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat. An einer solchen Regelung hat das Rentenreformgesetz 1972 mit seinen Bestimmungen über die flexible Altersgrenze nichts geändert. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis durch die Tarifnorm zeitlich begrenzt ist, kann mangels abweichender Bestimmung nicht verlangen, daß das Arbeitsverhältnis über das 65. Lebensjahr hinaus etwa bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres fortgesetzt wird.