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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1979, Az.: II ZR 186/77

Erlangen einer Wechselforderung auf Grund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts; Übertragung einer Wechselurkunde bei Abtretung einer Wechselforderung; Nichtberechtigter im Sinne des § 816 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Verhältnis zwischen verlängertem Eigentumsvorbehalt zugunsten eines Lieferanten und der Globalzession von Kundenforderungen eines Käufers an seine Bank ; Verhältnis zwischen Globalzession und echtem Factoring; Sittenwidrige Schadenszufügung durch den Erwerb eines Wechsels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1979
Aktenzeichen
II ZR 186/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 02.03.1977
LG Flensburg

Fundstellen

  • DB 1979, 1501 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1979, 443-445
  • MDR 1979, 914 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1704-1705 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Heinrich H. GmbH & Co. KG, K.-W., Nordhafen, U.straße,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die P. Eisen und Stahl Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in L.,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Direktor Stefan B., Diplom-Kaufmann Fritz S. und Kaufmann Georg La.

Prozessgegner

Kreissparkasse Sc.-F.,
vertreten durch den Vorstand, R.straße ..., F.

Amtlicher Leitsatz

Ein Kreditinstitut, das einem Kunden einen Wechseldiskontkredit gewährt und dessen Kundenwechsel diskontiert, obwohl dieser die Forderungen gegen seine Abnehmer durch verlängerten Eigentumsvorbehalt im voraus an seinen Lieferanten abgetreten hat, verstößt dadurch grundsätzlich nicht gegen die Verpflichtung des Geldkreditgebers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vorbehaltsverkäufers.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. März 1977 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die beklagte Sparkasse war die Hausbank der Baustoffhandlung Firma Hans N., Inhaber Johannes M.. Dieser befand sich seit Anfang/Mitte 1973 in einer angespannten wirtschaftlichen Lage. Die Beklagte hatte ihm durch Kreditvertrag vom 11. Januar 1973 einen Kredit in laufender Rechnung bis zum Höchstbetrage von 500.000 DM gewährt, den M. in vollem Umfange in Anspruch nahm und zeitweise überzog. Zur Sicherung dieses Kredits schloß die Beklagte mit M. einen Globalzessionsvertrag, in dem es unter anderem heißt:

"Die Forderungen, die bei ihrer Entstehung dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Zedenten unterliegen, sind mit dem Zeitpunkt an die Sparkasse abgetreten, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßt werden."

2

Die Klägerin hat die Firma N., mit der sie schon lange in Geschäftsverbindung stand, unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit Baustoffen beliefert. Im Januar 1974 kaufte die Firma N. von der Klägerin Betonstahl zum Preise von 35.975,80 DM, den diese auftragsgemäß dem Bauunternehmer A. auslieferte. Die Firma N. gab der Klägerin - wie es jahrelanger Übung entsprach - zur Begleichung der am 15. Februar 1974 zahlbaren Rechnungen ein am 15. Mai 1974 fälliges Akzept. Andererseits übergab A. der Firma N. am 1. Februar 1974 einen zum 1. Mai 1974 fälligen Wechsel über 49.789,55 DM. Dieser Betrag enthielt den Kaufpreis für die Betonstahllieferungen der Klägerin, die die Firma N. am 11., 14. und 17. Januar 1974 gegenüber A. mit insgesamt 37.405,29 DM berechnet hatte. Diesen Wechsel gab die Firma N. im Rahmen des ihr ebenfalls gewährten Wechseldiskontkredits der Beklagten zum Diskont. Diese schrieb den Diskonterlös dem Geschäftskonto der Firma N. "Eingang vorbehalten" gut. Dieses Konto wies einen Schuldsaldo von über 500.000 DM auf. A. löste den Wechsel bei Verfall ein. Die Firma N. hat hingegen den Wechsel der Klägerin nicht mehr eingelöst. Sie hat Ende März 1974 ihre Zahlungen eingestellt. Der Konkurs ist nicht eröffnet worden, weil kein Gläubiger zur Zahlung des Vorschusses bereit war. Die Firma ist im Handelsregister gelöscht worden. Die Kaufpreisforderung der Klägerin steht noch offen.

3

Die Klägerin hält unter anderem die Wechseldiskontierung für nichtig und verlangt daher von der Beklagten Bezahlung von 35.975,80 DM, weil sie in dieser Höhe die der Klägerin zustehende Forderung eingezogen habe.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klage weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist nicht begründet.

6

I.

Der Klägerin steht kein Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB auf Herausgabe des ihrer Kaufpreisforderung entsprechenden Teils des Geldbetrages zu, den A. der Beklagten bezahlt hat, als er den Wechsel einlöste. Entgegen der Ansicht der Revision hat A. mit seiner Zahlung nicht die Kaufpreisforderung beglichen, sondern die Wechselforderung. Diese aber stand der Beklagten zu, die deshalb nicht Nichtberechtigte im Sinne von § 816 Abs. 2 BGB war.

7

1.

Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Kaufpreisforderung der Firma N. gegen A. sei aufgrund des zwischen der Klägerin und der Firma N. vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts an die Klägerin als Lieferantin des Betonstahls abgetreten worden. Der Globalzessionsvertrag der Beklagten mit der Firma N. steht der Abtretung nicht entgegen, da er Forderungen, die - wie hier - bei ihrer Entstehung dem Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten unterliegen, nicht erfaßt.

8

2.

Unstreitig ist, daß der von A. akzeptierte und der Firma N. übergebene Wechsel unter anderem der Begleichung der Kaufpreisforderung für den von der Klägerin gelieferten Betonstahl diente. A., der die Abtretung damals nicht kannte, hat also zur Erfüllung der Kaufpreisforderung eine Leistung an die Firma N., die vermeintliche Gläubigerin, dadurch bewirkt, daß er dieser gegenüber eine Wechselforderung eingegangen ist (§ 364 Abs. 2 BGB). Daß es sich dabei (nur) um eine Leistung erfüllungshalber gehandelt hat (vgl. SenUrt. v. 20.10.75 - II ZR 55/74, WM 1975, 1255, 1256) ändert nichts daran, daß dies diejenige Leistung war, die der Schuldner auf die Kaufpreisforderung bewirkt hat. Die spätere Zahlung an die Beklagte hatte den Zweck, die zur Erfüllung der Kaufpreisforderung eingegangene Wechselverbindlichkeit zu begleichen. Daß damit zugleich auch die Kaufpreisforderung erlosch (§§ 407, 364 Abs. 2, 362 BGB), macht die Zahlung nicht auch zu einer solchen auf die Kaufpreisforderung, denn deren Erlöschen ist lediglich eine rechtliche Folge der Erfüllung der erfüllungshalber eingegangenen Wechselverbindlichkeit.

9

3.

Die Wechselforderung stand im Zeitpunkt der Einlösung des Wechsels der Beklagten zu. Es lag daher keine Leistung an einen "Nichtberechtigten" im Sinne von § 816 Abs. 2 BGB vor.

10

Die Klägerin war nicht aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts Inhaberin auch der Wechselforderung geworden. Dem steht bereits entgegen, daß die bürgerlichrechtliche Abtretung einer Wechselforderung die Übertragung der Wechselurkunde verlangt (vgl. die SenUrt. v. 12.12.57 - II ZR 43/52, LM WG Art. 11 Nr. 1 u. v. 15.12.69 - II ZR 252/67, WM 1970, 245, 246). Eigentümerin der Wechselurkunde und Inhaberin der Wechselforderung ist zunächst die Firma N. geworden. Diese hat den Wechsel anläßlich der Diskontierung der Beklagten übertragen. Die Beklagte war bei Verfall Inhaberin des Wechsels und berechtigt, vom Bezogenen Bezahlung zu verlangen (Art. 28 WG). Asmussen hat daher mit der Bezahlung der Wechselsumme nicht eine Leistung an einen Nichtberechtigten bewirkt, sondern an den Forderungsinhaber. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für einen Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB; der Fall liegt insoweit anders als derjenige, in dem der Vorbehaltskäufer die Forderung aus dem Weiterverkauf an den Warenkreditgeber und den Geldkreditgeber abtritt und der letztere diese einzieht (vgl. BGHZ 32, 357).

11

4.

Die Revision ist hingegen der Ansicht, die Bank müsse hinsichtlich der Wechselforderung als "Nichtberechtigte" im Sinne von § 816 Abs. 2 BGB angesehen werden, wenn ihr die Forderung aus dem Grundgeschäft deshalb nicht zustehe, weil diese im voraus an den Lieferanten des Diskontnehmers durch Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten worden sei. Andernfalls würde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis zwischen verlängertem Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten und der Globalzession der Kundenforderungen des Käufers an seine Bank ihre praktische Bedeutung weitgehend verlieren. Durch die Diskontierung von Kundenwechseln könne nämlich die Bank auf den Kaufpreis zugreifen und damit den verlängerten Eigentumsvorbehalt unterlaufen. Dem kann nicht zugestimmt werden.

12

Durch die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für die Lösung des Konflikts zwischen Geldkredit- und Warenkreditgeber, welche dem Darlehensgeber die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vorbehaltsverkäufers auferlegen, soll verhindert werden, daß der Vorbehaltskäufer seine Lieferanten über die Unwirksamkeit der Vorausabtretung der Kundenforderungen bei vorausgegangener Globalzession an die Bank täuschen muß, um weiterbeliefert zu werden. In eine vergleichbare Lage gerät der Vorbehaltskäufer nicht, dem seine Bank einen Wechseldiskontkredit gewährt. Durch die bloße Kreditbewilligung wird für den Kunden nur die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung zur Einreichung von Wechseln zum Diskont geschaffen. Daher ist ein Vorbehaltskäufer, der seinem Verkäufer gegenüber nicht berechtigt ist, die Kundenwechsel zum Diskont weiterzugeben, nicht gezwungen, gegen diese vertragliche Verpflichtung zu verstoßen. Nimmt die Bank den Wechsel zum Diskont an, erhält der Kunde den Diskonterlös ausbezahlt, und zwar in der Regel - wie hier - durch Gutschrift auf dem Girokonto. Der Vorbehaltskäufer kann also über die Wechselsumme in voller Höhe - die Diskontspesen trägt im allgemeinen der Abnehmer - grundsätzlich frei verfügen. Dies war auch bei der Firma N. der Fall, obwohl ihr Konto auch nach der Gutschrift des Diskonterlöses noch einen Schuldsaldo aufwies, da ihr die Beklagte damals noch Kredit gewährte. Die Rechtsstellung der Klägerin als Vorbehaltsverkäuferin war also im wesentlichen nicht anders, als wenn die zum Einzug ermächtigte Firma N. den Kaufpreis von A. durch Lastschrift eingezogen hätte oder sich von diesem hätte überweisen lassen. Die Klägerin hat die Firma N. zwar nicht ausdrücklich zum Einzug der ihr im voraus abgetretenen Forderungen gegen Abnehmer ermächtigt, die Befugnis hierzu liegt indessen in der der Firma N. erteilten uneingeschränkten Veräußerungsermächtigung gemäß Nr. 4 d ihrer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (vgl. BGHZ 69, 254, 259). Der Unterschied zur Globalzession besteht darin, daß der Vorbehaltskäufer nicht gezwungen ist, die rechtlich und wirtschaftlich dem Vorbehaltsverkäufer zustehenden Gelder zweckfremd zugunsten der Bank zu verwenden. Ferner kann der Vorbehaltsverkäufer durch entsprechende Vertragsgestaltung mit seinem Abnehmer (Beschränkung der Einzugsermächtigung, Erlösklauseln) sein Interesse wahren, was ihm bei der uneingeschränkten Globalzession nicht möglich ist. Wirtschaftlich gesehen ist der vorliegende Fall vergleichbar mit der Lage beim echten Factoring, bei dem der Vorbehaltskäufer die Forderungen gegen seine Abnehmer an den Factor verkauft, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGHZ 69, 254).

13

Eine andere Frage ist es, ob sich die Bank dem Vorwurf sittenwidriger Schädigung aussetzt, wenn sie Wechsel diskontiert und dabei weiß, daß dies dem Kunden nicht erlaubt ist und dieser den Diskonterlös zweckfremd verwendet. Dies ist im Einzelfall nach § 826 BGB zu beurteilen. Eine allgemeine Rechtspflicht der Bank, die Interessen der Vorbehaltsverkäufer durch entsprechende Vertragsgestaltung mit ihrem Wechseldiskontnehmer zu wahren, besteht nicht. Die Bank kann in diesen Fällen grundsätzlich davon ausgehen, daß der Kunde den Diskonterlös sachgerecht nach den Regeln wirtschaftlicher Vernunft verwendet (BGHZ a.a.O.). Eine Pflicht, die zweckentsprechende Verwendung des Erlöses zu überwachen, besteht für die Bank nicht (vgl. auch SenUrt. v. 19.2.59 - II ZR 200/57, WM 1959, 472).

14

II.

Das Berufungsgericht hat auch eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB ohne Rechtsfehler verneint.

15

Es unterstellt offensichtlich zugunsten der Klägerin, daß die Firma N. dieser gegenüber nicht berechtigt war, den Wechsel bei der Beklagten zu diskontieren. Demnach wäre die Firma N. zumindest verpflichtet gewesen, über den Wechsel nur zugunsten der Klägerin zu verfügen. Eine sittenwidrige Schadenszufügung durch den Erwerb des Wechsels könnte der Beklagten nur vorgeworfen werden, wenn sie in Kenntnis dieser Verpflichtung die Firma N. dazu verleitet hätte, ihr den Wechsel zur Minderung des Debets zu überlassen, statt ihn zugunsten der Klägerin zu verwenden. Nur eine Verleitung zur Verletzung von Vertragsrechten Dritter kann als sittenwidriges Verhalten betrachtet werden (vgl. SenUrt. v. 15.12.69 a.a.O.). Ein solches Zusammenwirken mit der Firma N. ist von der Klägerin indessen nicht dargelegt worden. Dazu reicht es nicht aus, daß die Beklagte lediglich der Firma N. einen Wechseldiskontkredit gewährte und Kundenwechsel zum Diskont hereinnahm, obwohl ihr - wie unterstellt werden kann - der verlängerte Eigentumsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferanten dieser Firma bekannt war. Es fehlt jede Darlegung, daß die Beklagte irgendwie bewußt unter Anwendung verwerflicher Mittel (z.B. Androhung von Nachteilen) auf die Firma N. eingewirkt hätte, um sie zu veranlassen, den Wechsel nicht pflichtgemäß der Klägerin zu übertragen, sondern ihr zu überlassen. Die Firma N. ist vielmehr nicht gezwungen gewesen, den Wechsel bei der Beklagten zu diskontieren. Sie hat aufgrund eigenen Entschlusses ohne Beteiligung der Beklagten dieser den Wechsel zum Diskont überlassen. Das Berufungsgericht konnte auch nicht feststellen, daß die Beklagte damit gerechnet hat, die Firma N. werde vor Fälligkeit des Wechsels in Vermögensverfall geraten. Dazu habe sie keinen Anlaß gehabt, weil die Firma N. bis Ende März 1974 noch mit Gewinn gearbeitet und noch wenige Tage vor der Zahlungseinstellung mit Skonto bezahlt habe. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe seit Januar 1974 praktisch die Geschäfte der Firma N. geführt, hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet. Wenn es unter diesen Umständen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch Hereinnahme des Wechsels verneint hat, so läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen.

16

III.

Die Revision wiederholt den Vortrag der Klägerin, die im Globalzessionsvertrag enthaltene dingliche Verzichtsklausel, wonach Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten erst mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Vorbehalts von der Globalabtretung erfaßt werden sollten, stelle ebenso wie die "schuldrechtliche Teilverzichtsklausel" (vgl. dazu die Urt. d. BGH v. 9.11.78 - VII ZR 54/77 u. 17/76, WM 1979, 11 u. 13) einen Vertrag zugunsten Dritter dar. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe mit dieser Klausel lediglich der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung Rechnung getragen, wonach eine Globalzession sittenwidrig und nichtig sei, soweit sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfasse, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerter Eigentumsvorbehalte künftig abtreten müsse. Dafür, daß die Beklagte mit dieser Klausel irgendwelche vertraglichen Pflichten gegenüber den Lieferanten der Firma N. habe übernehmen wollen, fehle es an jedem Anhaltspunkt. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht angreifbar.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh