Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1959, Az.: 1 AZR 565/57
Doppelarbeitsverhältnisse; Zeitliche Kollision; Anspruch auf bezahlten Urlaub; Vereinbarte Arbeitszeit; Gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit; Vergütungsanspruch; Urlaubsanspruch; Abkaufen des Urlaubsanspruches
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.06.1959
- Aktenzeichen
- 1 AZR 565/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen 18.09.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 8, 47 - 52
- DB 1959, 1086 (Kurzinformation)
- MDR 1959, 960 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 2036-2037 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zeitlich nicht kollidierende Arbeitsverhältnisse (Doppelarbeitsverhältnisse) mit mehreren Arbeitgebern sind möglich.
2. Bei Doppelarbeitsverhältnissen steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich gegen jeden Arbeitgeber ein Anspruch auf bezahlten Urlaub zu.
3. Wird bei dem Doppelarbeitsverhältnis im 2. Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung der im ersten Arbeitsverhältnis vereinbarten Arbeitszeit, die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit sehr erheblich überschritten, so ist das 2. Arbeitsverhältnis in vollem Umfang nichtig.
4. Ist ein Arbeitsverhältnis wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der gesetzlichen Höchstarbeitszeit nichtig, so kann die Nichtigkeit regelmäßig für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer hat daher nicht nur den Vergütungsanspruch, sondern auch den Urlaubsanspruch.
5. Bremer Urlaubsgesetz § 6 richtet sich nur gegen das sogenannte Abkaufen des Urlaubsanspruches, betrifft aber nicht den Fall, daß die Urlaubsgewährung wegen inzwischen eingetretener Beendigung des Arbeitsvertrages praktisch nicht mehr möglich ist.