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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1959, Az.: 1 AZR 565/57

Doppelarbeitsverhältnisse; Zeitliche Kollision; Anspruch auf bezahlten Urlaub; Vereinbarte Arbeitszeit; Gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit; Vergütungsanspruch; Urlaubsanspruch; Abkaufen des Urlaubsanspruches

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.06.1959
Aktenzeichen
1 AZR 565/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen 18.09.1957

Fundstellen

  • BAGE 8, 47 - 52
  • DB 1959, 1086 (Kurzinformation)
  • MDR 1959, 960 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 2036-2037 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zeitlich nicht kollidierende Arbeitsverhältnisse (Doppelarbeitsverhältnisse) mit mehreren Arbeitgebern sind möglich.

2. Bei Doppelarbeitsverhältnissen steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich gegen jeden Arbeitgeber ein Anspruch auf bezahlten Urlaub zu.

3. Wird bei dem Doppelarbeitsverhältnis im 2. Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung der im ersten Arbeitsverhältnis vereinbarten Arbeitszeit, die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit sehr erheblich überschritten, so ist das 2. Arbeitsverhältnis in vollem Umfang nichtig.

4. Ist ein Arbeitsverhältnis wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der gesetzlichen Höchstarbeitszeit nichtig, so kann die Nichtigkeit regelmäßig für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer hat daher nicht nur den Vergütungsanspruch, sondern auch den Urlaubsanspruch.

5. Bremer Urlaubsgesetz § 6 richtet sich nur gegen das sogenannte Abkaufen des Urlaubsanspruches, betrifft aber nicht den Fall, daß die Urlaubsgewährung wegen inzwischen eingetretener Beendigung des Arbeitsvertrages praktisch nicht mehr möglich ist.