Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1952, Az.: I ZR 108/51
„Feueranzünder“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 108/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12486
- Entscheidungsname
- Feueranzünder
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 11.05.1951
Rechtsgrundlage
- § 6 PatG
Fundstellen
- DB 1953, 59 (amtl. Leitsatz)
- GRUR 1953, 112 "Feueranzünder"
- NJW 1953, 103-104 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Reinhard Ludwig K. in R., O.strasse,
Prozessgegner
die Firma Gebr. G. & Co., offene Handelsgesellschaft, in L., V.weg,
Amtlicher Leitsatz
Die vom Reichsgericht entwickelten und vom BGH (BGHZ 3, 365) bereits teilweise übernommenen Grundsätze für die Ermittlung und patentrechtliche Bedeutung
- a)
des Gegenstandes der Erfindung (RG MuW 1934, 168; GRUR 1940, 543 [545]; 1942, 51; 1944, 22 [23]),
- b)
eines allgemeinen Erfindungsgedankens (RG GRUR 1941, 465; 469; 1942, 256; 261),
- c)
des "unmittelbaren Gegenstandes der Erfindung" (RGZ 167, 339 [343]; RG GRUR 1944, 72)
werden bestätigt.
Statt des bisher üblichen Sprachgebrauchs, einen über den Gegenstand der Erfindung hinausgehenden Erfindungsgedanken als "allgemeineren" Erfindungsgedanken zu bezeichnen, wird der Senat aus sprachlichen Gründen jedoch den Ausdruck "allgemeiner" Erfindungsgedanke verwenden, was inhaltlich dasselbe bedeutet.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Schmidt, Dr. Birnbach und Wilde
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Mai 1951 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung vom 6. September 1938 ab erteilten und gemäß dem Ersten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) aufrechterhaltenen DRP 694 431 betreffend ein Verfahren zur Herstellung eines Feueranzünders. Der für den vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 des Patents lautet:
1. Verfahren zur Herstellung von zum Feueranzünden geeigneten, aus Sägespänen und anderen mehr oder weniger körnig zerkleinerten Holzabfällen bestehenden Körpern, dadurch gekennzeichnet, daß die körnig zerkleinerten Holzabfälle oder ein Teil derselben in trockenem Zustand mit Abfallöl o.dgl. getränkt und unter Zusatz von faserigen Hilfsstoffen mit Wasser zu einem noch flüssigen Brei angemacht werden, welcher auf Sieben in der Dicke der gewünschten Anzündekörper entsprechenden Schicht ausgebreitet und nach der gewünschten Größe der Anzündkörper abgeteilt bis zur handhabungsfähigen Erstarrung entwässert und hiernach an der Luft getrocknet wird.
Die Beklagte hat in den Jahren 1940 bis 1943 aus einer Mischung von Hobelspänen, Baumrinde, Hanfabfall und eingeweichtem Papier Feueranzünder hergestellt, die sie in fertigem Zustande mit leicht brennbaren Mitteln getränkt hat. Über das Herstellungsverfahren streiten die Parteien in zwei Punkten. Die Beklagte behauptet, der Mischung Leim als Bindemittel zugesetzt und zum Trocknen eine Schleudermaschine verwendet zu haben; die Herstellung sei nach dem ihrem Mitinhaber Jakob Günderoth gehörenden, mit Wirkung vom 25. November 1939 ab erteilten DRP 720 103 erfolgt. Der Kläger bestreitet, daß Leim als Bindemittel verwendet worden sei, allenfalls handele es sich nur um winzige Spuren, die für die Bindung nicht ausreichend gewesen seien; eine Schleudermaschine habe die Beklagte nur anfangs benutzt, später habe sie die Formlinge auf Sieben getrocknet.
Der Kläger ist der Auffassung, daß das von der Beklagten angewendete Verfahren von den Mitteln des Klagepatents Gebrauch mache, und zwar selbst dann, wenn die Beklagte Leim hinzugesetzt und zum Trocknen eine Schleudermaschine benutzt habe. Er hat Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich eines Verfahrens beantragt, bei dem keine Bindemittel zugeführt werden. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie bestreitet, das Klagepatent verletzt zu haben. Sie hat zum Stande der Technik die deutschen Patentschriften 335 112, 450 719 und 582 265 vorgetragen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben über das Verfahren der Beklagten Beweis erhoben. Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Der Kläger hat den Unterlassungsantrag mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe:
I.
Nachdem der Kläger den Unterlassungsanspruch mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt hat, ist nur noch über die Ansprüche auf Auskunfterteilung und auf Feststellung des Schadens zu befinden.
Der Kläger hat diese Anträge, die früher in Verbindung mit dem Unterlassungsanspruch gestellt worden und daher durch ihn zu ergänzen waren, nicht neu gefasst. Sie sind, was die Art der behaupteten Verletzung des Patents, auf die sie gestützt werden, angeht, nunmehr sinngemäss insoweit durch den Inhalt des früheren Unterlassungsanspruchs zu ergänzen. Somit ergibt sich, daß das Klagebegehren sich auf Feueranzünder beziehen soll, die "ohne Zufügung von Bindemitteln" hergestellt worden sind. Aus dem Klagevorbringen geht hervor, daß der Kläger die konkrete Ausführungsform der Beklagten angreifen will; ob und in welchem Maße die Beklagte bei der Herstellung der Feueranzünder Bindemittel angewendet hat, ist aber zwischen den Parteien gerade streitig. Die Beklagte behauptet, sie habe die Bindung der Bestandteile durch besondere Bindungsmittel (Leim) herbeigeführt. Der Kläger stellt das in Abrede und macht geltend, falls die Beklagte der Masse überhaupt Bindemittel zugesetzt haben sollte, sei dies in so unzureichendem Maße geschehen, daß dadurch eine Bindung nicht erreicht worden sei. Danach ist der Klagevortrag sinngemäß dahin auszulegen, daß das Klagepatent auch dadurch als verletzt betrachtet wird, daß die Beklagte Feueranzünder hergestellt habe, denen sie zwar Bindemittel zugefügt habe, jedoch in ganz unzureichendem Maße. Die Prüfung des dementsprechend auszulegenden Auskunfts- und Feststellungsanspruchs muß daher auch diese Verletzungsform umfassen.
II.
Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe Rechtssätze des Patentrechts (§6 PatG) verletzt und das Verfahrensergebnis nicht erschöpfend gewürdigt (§286 ZPO). Die Rügen greifen durch.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach der Bekundung der Zeugen, den vorgelegten Rechnungen und auf Grund der gemäß §§448, 452 ZPO erfolgten eidlichen Vernehmung des einen Inhabers der Beklagten sei bewiesen, daß die Beklagte
- 1.
zum Entwässern der Feueranzünder eine Schleudermaschine benutzt und
- 2.
zur Herstellung der Feueranzünder einen Leimzusatz verwendet habe.
Mit diesen Feststellungen hat sich das Berufungsgericht begnügt, es hat aus ihnen gefolgert, die Beklagte habe ihre Feueranzünder nicht nach dem patentierten Verfahren des Klägers hergestellt und daher das Patent nicht verletzt.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend behandelt und gegen §286 ZPO verstossen. Die Rüge ist begründet. Der Kläger hat geltend gemacht, die Stoffe der von den Parteien hergestellten Feueranzünder seien von gleicher Beschaffenheit. Daher komme ihm, dem Kläger, die Beweisvermutung des §47 Abs. 3 PatG zugute. Nach der erwähnten Vorschrift hätten Stoffe von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt zu gelten. Die Beklagte hat demgegenüber bestritten, daß die stoffliche Beschaffenheit der von ihr hergestellten Feueranzünder die gleiche gewesen sei wie die der nach dem Klagepatent angefertigten. Da die Gleichheit der Beschaffenheit nicht festgestellt worden ist, so kann sich der Kläger nicht auf die Vermutung des §47 Abs. 3 PatG berufen und trifft ihn die Beweislast. Das Berufungsgericht sieht, wie schon angedeutet, den Beweis für eine Patentverletzung aus zwei Gründen nicht als geführt an, nämlich erstens, weil die Beklagte zum Entwässern der Masse keine Siebe, sondern eine Schleudermaschine benutzt habe, und zweitens, weil sie der Masse als Bindemittel Leim zugesetzt habe. Auf den weiteren Unterschied, daß nach dem Wortlaut des Klagepatents in der für den Kläger geschützten Erfindung der Masse vor der Zubereitung in trockenem Zustande Abfallöl zuzusetzen sei, während die Beklagte erst die fertigen Formstücke mit Öl getränkt haben will, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Die Begründung des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als den im Urteil dargelegten als richtig.
Das Berufungsgericht musste, bevor es seine Entscheidung darauf abstellte, daß die Beklagte zum Entwässern der Masse Schleudermaschinen statt Siebe benutzt habe, prüfen, ob dieser Unterschied erheblich war. Zu dem Zwecke hätte es untersuchen müssen, wie weit der Schutzumfang des Klagepatents in der dargelegten Richtung ging (BGHZ 3, 365 [370/71]). Die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat gefolgt ist, unterscheidet zwischen dem Schutzumfang
- 1.
des Gegenstandes der Erfindung,
- 2.
des unmittelbaren Gegenstandes der Erfindung,
- 3.
des allgemeineren Erfindungsgedankens.
Mit der Frage, welche Bedeutung diesen in der Rechtsprechung entwickelten Begriffen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zukam, hätte sich das Berufungsgericht befassen müssen, weil sie für das Erkenntnis wesentlich war.
Das Berufungsgericht hatte zunächst den Gegenstand der Erfindung als solchen zu untersuchen. Der Begriff des "Gegenstandes der Erfindung" ist aus dem Wortlaut des Patentanspruchs unter Berücksichtigung der zu Gebote stehenden Auslegungsmittel zu entnehmen. Datei ist insbesondere die Patentbeschreibung, das allgemeine Fachwissen und die als unwiderlegbare Vermutung zugrundezulegende Kenntnis des Fachmannes vom Stande der Technik zu beachten (RG MuW 1934, 168; GRUR 1940, 543 [545]; 1942, 51; 1944, 22 [23]). Der so gekennzeichnete "Gegenstand der Erfindung", auf den sich der Schutz des Patents ohne weiteres erstreckt, umfaßt auch die sogenannten glatten Äquivalente (BGHZ 3, 365 [371]; OGHZ 3, 63 [67/68]; Lindenmaier in GRUR 1944, 49 [51]; BGH v. 24.6.52 - I ZR 131/51 - [Plattenspielerentscheidung], besprochen von Lindenmaier in BB 1952, 706). Glatte Äquivalente sind diejenigen Arbeitsmittel, die entweder dem Fachmann nach den Lehren der Technik allgemein als zur Erzielung gleicher Wirkung dienend wie die im Anspruch ausdrücklich erwähnten bekannt sind - glatte technische Äquivalente - oder die nur bei der vorliegenden Erfindung dem Fachmann ohne weiteres von vornherein als solche Dienste leistend auf Grund seines Fachwissens erkennbar sind - glatte patentrechtliche Äquivalente - (BGH vom 24.6.52 - I ZR 131/51). Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Benutzung von Schleudermaschinen anstelle von Sieben zum Trocknen der Masse nicht ein glatt äquivalentes Mittel darstellte. Hierbei wäre zu berücksichtigen gewesen, daß Schleudervorrichtungen zum Entfernen von Flüssigkeit bei der Herstellung fester Brennstoffe bereits in der vor der Anmeldung des Klagepatents veröffentlichten deutschen Patentschrift 450 719 erwähnt werden. Wenn sich ergeben hätte, daß die Anwendung einer Schleudervorrichtung dem Fachmann, der die Lösung des Klagepatents kennt, gleichwohl nicht ohne weiteres auf Grund seines Fachwissens zugänglich gewesen wäre, es sich also nicht um ein glattes Äquivalent handelte, so hätte das Berufungsgericht dann weiter prüfen müssen, ob dem Klagepatent nicht ein allgemeiner Erfindungsgedanke zugrundeliegt und im Patent ausreichend offenbart ist (Lindenmaier in Krausse-Katluhn-Lindenmaier 3. Aufl. Anl. XXII "Die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Schutzumfang des Patents" S. 721 ff; Benkard, Patentgesetz, 2. Aufl. §6 Anm. 5 c S. 103 f). Der Begriff des allgemeinen Erfindungsgedankens ist derselbe, den die Rechtsprechung bisher meist mit dem Komparativ "allgemeinerer Erfindungsgedanke" bzw. "allgemeinere Lehre" bezeichnet hatte (vgl. u.a. RG GRUR 1942, 261; 1943, 205; BGH NJW 1952, 302 [303]). Die Form des Komparativs erscheint sprachlich nicht erforderlich, da bereits in dem Begriff "allgemein" ein Hinausgehen über den im Gegenstand der Erfindung konkretisierten Erfindungsgehalt liegt. Unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Erfindungsgedankens hätte das Berufungsgericht im gegebenen Falle prüfen müssen, ob das Klagepatent, sofern die Benutzung einer Schleudervorrichtung nicht der Benutzung von Sieben glatt äquivalent war, eine selbständig schutzfähige Unterkombination enthielt, die nur die übrigen Merkmale der im Anspruch bezeichneten Kombination, die Herstellung des Zündkörpers ohne den Trocknungsvorgang auf Sieben, umfaßt. Um einen entsprechend erweiterten Schutzbereich gewähren zu können, hätte das Berufungsgericht diese Unterkombination selbständig anhand des Standes der Technik auf Neuheit, Fortschritt, Leistungsfähigkeit, Wiederholbarkeit und Erfindungshöhe prüfen müssen; denn insoweit ist eine Prüfung durch die Erteilungsbehörde nicht erfolgt (RG GRUR 1941, 465, 469; 1942, 256, 261; 1942, 316[319]). Den erweiterten Schutz würde das Berufungsgericht gegebenenfalls in der Urteilsformel durch Aufführung nur der Merkmale der Unterkombination zum Ausdruck bringen müssen.
Weiter bedarf es der Prüfung des Sachverhalts nach folgenden Gesichtspunkten:
Im Verletzungsprozeß ist zwar (im Gegensatz zur Prüfung auf den Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens) vom Gericht nicht zu fragen, ob die aus dem Anspruchswortlaut sich ergebende Lehre neu, fortschrittlich und erfinderisch und ob die Lehre des gegenüber dem Wortlaut des Anspruchs in erweiternder Auslegung gefundenen "Gegenstandes der Erfindung" gegenüber dem Stande der Technik fortschrittlich und erfinderisch ist und auch die sonstigen Voraussetzungen der Patentfähigkeit erfüllt (RG GRUR 1944, 72 ff), denn darüber zu befinden ist lediglich Sache der Erteilungsbehörde und gegebenenfalls der Instanzen im Nichtigkeitsverfahren. Die Schutzfähigkeit der Erfindung in dieser Hinsicht ist vom Verletzungsrichter hinzunehmen. Dagegen hat der Verletzungsrichter zu prüfen, ob die im Gegenstand der Erfindung gegenüber dem Wortlaut konkretisierte erweiterte Lehre im Stande der Technik vollständig oder teilweise vorweggenommen ist. Denn eine solche Vorwegnahme muß, falls der Inhalt des über den Wortlaut Hinausgehenden dies erlaubt, bei teilweiser Vorwegnahme zu einer entsprechenden Einengung der Lehre des Patents und im übrigen - im Falle sonstiger teilweiser Vorwegnahme und völliger Vorwegnahme zu einer Beschränkung des Schutzumfanges auf den "unmittelbaren Gegenstand der Erfindung" führen (RGZ 167, 339 ff [343]). Das würde bedeuten, daß der Schutzumfang des Patents auf diesen dem Wortlaut des Anspruchs entsprechenden Bereich unter Ausschluß jeder darüber hinausgehenden Auslegung, auch der Erfassung der glatten technischen und patentrechtlichen Äquivalente, au beschränken ist. Das Berufungsgericht hätte daher den vorgetragenen Stand der Technik unter diesen Gesichtspunkten würdigen müssen. Hierbei war zu beachten, daß, anders als bei der Prüfung der Erfindungshöhe, jede Vorveröffentlichung und offenkundige Vorbenutzung für sich zu würdigen, ein mosaikartiges Zusammenhalten also unstatthaft ist (RG MuW 1935, 402; GRUR 1935, 365).
Alle diese Prüfungen muß das Berufungsgericht in einer erneuten Verhandlung nachholen. Das Revisionsgericht kann dies nicht von sich aus tun. Sofern das Berufungsgericht sich zur selbständigen Beurteilung der Fragen in technischer Beziehung nicht in der Lage sehen sollte, käme hierfür ein Sachverständiger in Betracht (vgl. BGH NJW 1951, 481 [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50] = Lindenmaier-Möhring Nr. 1 zu §286 ZPO E).
In gleicher Weise hätte das Berufungsgericht die Äquivalenzfrage hinsichtlich des Merkmals des Klagepatents prüfen müssen, daß die Grundstoffe mit Oel zu tränken sind. Die Beklagte hat, wie erwähnt, erst die fertigen Formlinge mit leicht brennbaren Substanzen getränkt. Das Berufungsgericht hatte daher feststellen müssen, ob auch diese Abweichung unter den Gegenstand der Erfindung oder zum mindesten unter den Schutzbereich eines allgemeinen Erfindungsgedankens fällt.
Das Berufungsgericht hat keine näheren Feststellungen über die stoffliche Beschaffenheit der von der Beklagten hergestellten Feueranzünder getroffen. Es ist, was die Herstellungsart der Feueranzünder angeht, der Auffassung, die Beklagte habe nach dem Beweisergebnis zur Anfertigung der Feueranzünder als Bindemittel Leim benutzt. Daher scheide eine Patentverletzung insoweit ohne weiteres aus. Diese Auffassung ist einmal patentrechtlich zu beanstanden. Die Beklagte kommt nicht schon dadurch aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, daß sie überhaupt Leim benutzt hat, sondern nur, wenn dies in einem solchen Maße geschehen ist, daß die Wirkung des Klagepatents, nämlich die Bindung der Bestandteile schon auf Grund der Faserstruktur bestimmter Zusatzstoffe, nur in einem praktisch unerheblichen Maße erzielt worden ist (vgl. RG GRUR 1939, 533; 905; MuW 1940, 96 [97]). Andernfalls handelt es sich höchstens um eine verschlechterte Ausführungsform des Klagepatents. Diese würde auch dadurch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausfallen, daß gleichzeitig der Gegenstand des jüngeren Patents 720 103 der Beklagten benutzt ist. Falls bei Benutzung des DRP 720 103 auf jeden Fall das Klagpatent benutzt werden muß, stellt dies lediglich die Benutzung eines abhängigen Patents dar, die aus dem Schutzbereich des benutzten Patents nicht herausbringt (RG GRUR 1940, 550; 1943, 205). Das Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme unter dem Gesichtspunkt der verschlechterten Ausführungsform überhaupt nicht gewürdigt. Es hat auch das diese Frage betreffende Vorbringen des Klägers nicht beachtet. Der Kläger hatte bereits im ersten Rechtszuge in seinem Schriftsatz vom 29. Juni 1950 geltend gemacht, der etwaige Leimzusatz sei so gering gewesen, daß er allein nicht hingereicht habe, die Masse zusammenzuhalten. In der Anlage seines im Armenrechtsverfahren eingereichten Schriftsatzes vom 10. August 1950 hatte der Kläger weiter angegeben, er habe die von der Beklagten hergestellten Feueranzünder auf den Zusatz von Leim untersucht. Dabei habe er lediglich eine winzige Spur Leim gefunden. Da es im Tatbestand des Berufungsurteils allgemein heißt, "auf die Schriftsätze der Parteien wird Bezug genommen", so ist zu unterstellen, daß der Kläger auch den Inhalt des Schriftsatzes vom 10. August 1950 und seiner Anlagen dem Berufungsgericht vorgetragen hat. Mit diesem Vorbringen, das dahin zu verstehen war, die Beklagte habe allenfalls, um den Schein zu wahren, der Masse eine ganz geringe Menge Leim zugesetzt, in Wirklichkeit habe sie die Feueranzünder aber nach dem Verfahren des Patents des Klägers hergestellt, hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 3, 175 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]), braucht in einem Urteil zwar nicht auf jedes einzelne Parteivorbringen eingegangen zu werden. Die Urteilsgründe müssen ihrem Zusammenhang nach aber erkennen lassen, daß alles wesentliche Vorbringen entsprechend gewürdigt worden ist. Daran fehlt es in der angefochtenen Entscheidung. Daher ist das Berufungsurteil auch aus dem Grunde aufzuheben. Das Berufungsgericht wird bei einer erneuten Verhandlung gegebenenfalls durch einen Sachverständigen Feststellungen über den Leimgehalt bei den angegriffenen Feueranzündern zu treffen haben. In diesem Zusammenhange wird das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung auch zu prüfen haben, ob die Beklagte, was der Kläger zu beweisen hat, auch wenn sie der Masse Leim in grösserem Umfange zugesetzt hat, im übrigen für die Herstellung ihrer Feueranzünder faserige Zusatzstoffe verwendet hat, wie sie im Patent des Klägers bezeichnet sind, und ob diese den Zusammenhalt der Bestandteile in einem praktisch beachtlichen Maße herbeigeführt haben. Soweit dem Berufungsgericht die eigene Sachkunde für die Prüfung dieser technischen Fragen fehlt, so wird es auch hierüber ein Gutachten eines Sachverständigen einholen müssen. Sollte das Berufungsgericht alsdann die Verletzungsfrage bejahen, obwohl Leim zugesetzt ist, so müsste in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht werden, welchen Leimzusatz die Verletzungsform enthält.
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, und zwar auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger wird in der neuen Berufungsverhandlung seine Anträge zweckmässig neu zu fassen haben.