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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.11.2024, Az.: BVerwG 7 B 10.24 (7 C 7.24)

Berücksichtigung von nach der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gewonnenen Erkenntnissen hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage noch von einem Gericht in einem die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betreffenden Gerichtsverfahren zu Lasten des Anlagenbetreibers; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.11.2024
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 10.24 (7 C 7.24)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 26317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:011124B7B10.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Sachsen-Anhalt - 19.12.2023 - AZ: 2 L 74/19

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2024
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und Dr. Tegethoff
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 19. Dezember 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist auf die Beschwerde der Beigeladenen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob nach der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage noch von einem Gericht in einem die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betreffenden Gerichtsverfahren zu Lasten des Anlagenbetreibers berücksichtigt werden können.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 i. V. m. Ziff. 1.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und § 63 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Günther
Dr. Tegethoff