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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.1977, Az.: AnwZ (B) 3/77

Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"; In Beschlussform erlassene Erklärung des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer als "Beschluss" im Sinn der §§ 90, 91 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1977
Aktenzeichen
AnwZ (B) 3/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 69, 32 - 34
  • MDR 1977, 1015-1016 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1778-1779 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Nichtigkeit eines Vorstandsbeschlusses

Amtlicher Leitsatz

Den Vorschriften der §§ 90, 91 BRAO unterliegen nur solche Beschlüsse, die keinen Einzelfall regeln, sondern eine allgemeine Wirkung gegenüber den Mitgliedern der betreffenden Anwaltskammer haben.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 25. April 1977
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Fischer,
die Richter Kirchhof, Börtzler und Ochmann sowie
die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Schaefer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den nach mündlicher Verhandlung vom 1. September 1976 ergangenen Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.

Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller hat im November 1975 bei der Antragsgegnerin den Antrag gestellt festzustellen, daß er zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" berechtigt sei,

2

hilfsweise ihm zu gestatten, diese Bezeichnung zu führen.

3

Der Vorstand der Antragsgegnerin hat am 24. Januar 1976 beschlossen, diese Anträge zurückzuweisen.

4

Nach Zustellung dieses Beschlusses hat der Antragsteller beantragt, diesen Beschluß für nichtig zu erklären, hilfsweise die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses zu verpflichten, gemäß seinen im November 1975 gestellten Anträgen zu verfahren.

5

Der Ehrengerichtshof hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß

  1. a)

    die gestellten Anträge zurückgewiesen,

  2. b)

    die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof "gemäß § 91 Abs. 6 BRAO" zugelassen.

6

Diese sofortige Beschwerde hat der Antragsteller hierauf frist- und formgerecht eingelegt.

7

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

8

1.

a)

Der Senat hat schon wiederholt entschieden, daß nicht alle in Beschlußform erlassenen Erklärungen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer als "Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO angesehen werden können. So sind "in die äußere Form eines Beschlusses gekleidete bloße Mitteilungen, Meinungsäußerungen und Rechtsbelehrungen der Nichtigkeitserklärung unzugänglich, weil solche Erklärungen nicht auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges abzielen" (NJW 1975, 1559, 1560 im Anschluß an BGHZ 37, 396). In seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1962 (EGE VII 95/96) hat der Senat auch bereits erwogen, ob den Vorschriften der §§ 90, 91 BRAO nur solche Beschlüsse unterliegen, die ... "keinen Einzelfall regeln, sondern eine allgemeine Wirkung gegenüber den Mitgliedern der betreffenden Anwaltskammer bezwecken". Dies hat er, weil nicht entscheidungserheblich, damals dahinstehen lassen können.

9

Diese Frage muß bejaht werden. Dafür spricht schon die Gleichstellung der "Wahlen" und der "Beschlüsse" der Kammerorgane. Nach § 90 Abs. 1 BRAO kann eine Wahl oder ein Beschluß von der Landesjustizverwaltung angefochten werden. Das ist deswegen sinnvoll und berechtigt, weil die Landesjustizverwaltung - neben der Kammer selbst - die Interessen der Rechtspflege im allgemeinen im Auge zu halten und zu wahren hat. Nach dem erkennbaren Zweck des Gesetzes ist deswegen Voraussetzung der Anfechtungsmöglichkeit durch die Landesjustizverwaltung, daß es sich um einen Beschluß eines Kammerorgans handelt, der - gewährend oder versagend - in die Rechte der Rechtsanwälte im allgemeinen, soweit sie Kammermitglieder sind, eingreift. Will der in Rede stehende "Beschluß" des Kammerorgans nur in die Rechte eines einzelnen Rechtsanwalts - gewährend oder versagend - eingreifen, so fehlt es an dem berechtigten Interesse der Landesjustizverwaltung, eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen. Es kann vielmehr dem einzelnen Rechtsanwalt überlassen bleiben, den dann gegebenen Verwaltungsakt gemäß § 223 BRAO der gerichtlichen Prüfung zu unterwerfen.

10

Der Absatz 2 des § 90 BRAO gewährt nur neben der Landesjustizverwaltung "auch" dem einzelnen in seinen Rechten selbst betroffenen Kammermitglied das Recht auf Anrufung des Gerichts. Eine Erweiterung der Fälle, in denen nach Absatz 1 a.a.O. das Gericht angerufen werden kann, liegt darin nicht.

11

b)

Der angefochtene Beschluß vom 24. Januar 1976 hat keine allgemeine Wirkung gegenüber den Kammermitgliedern. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat vielmehr lediglich das Gesuch des Antragstellers, seine Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" festzustellen oder ihm diese Befugnis zu verleihen, zurückgewiesen. Er hat dargelegt, daß es kein "gesetzlich geregeltes Verfahren" zur Erlangung einer Fachanwaltsbezeichnung gebe, sowie daß er - der Kammervorstand - angesichts der bestehenden Gesetze und der von der Bundesrechtsanwaltskammer - also gerade nicht von der Antragsgegnerin - erlassenen Richtlinien nicht die Möglichkeit habe, die beantragte Befugnis zu erteilen.

12

Diese zwar in Beschlußform niedergelegte Erklärung des Vorstandes der Antragsgegnerin stellt somit keinen "Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO dar. Da also das Verfahren in Wirklichkeit nicht nach diesen Vorschriften ablief, konnte der Ehrengerichtshof auch nicht die sofortige Beschwerde "gemäß § 91 Abs. 6 BRAO" zulassen.

13

2.

a)

In Wirklichkeit ist der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffene Vorstandsbeschluß vom 24. Januar 1976, der nur für die Rechtstellung des Antragstellers allein eine Wirkung haben sollte und haben konnte, als Verwaltungsakt anzusehen. Das hat der Senat in einem gleichgelagerten Fall bereits entschieden (EGE VII 41).

14

Der Ehrengerichtshof hat es (im Abschnitt V - S. 12 - des angefochtenen Beschlusses) als "nicht unzweifelhaft" bezeichnet, ob in der vorliegenden Sache die gestellten Anträge nach den §§ 90 und 91 oder nach § 223 BRAO zu behandeln seien. Er hat dann jedenfalls (in den Abschnitten VI und VII - S. 14 ff - des Beschlusses), wenn auch gemäß §§ 90, 91 BRAO, gerade diejenigen Umstände geprüft und gewürdigt, die unter dem Gesichtspunkt des § 223 BRAO bedeutsam waren. Er konnte von seinem Standpunkt aus mit seinen Erwägungen nach § 223 BRAO zu keinem anderen Ergebnis kommen als er es nach den §§ 90, 91 BRAO getan hat.

15

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist daher nach den Regeln zu bemessen, die in dem gemäß § 223 BRAO zu behandelnden Verfahren gelten.

16

b)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zunächst BGHZ 34, 244, 250/251 und nunmehr die weiteren Entscheidungen EGE XI 4; XII 37; XII 42) ist in einem Verfahren gemäß § 223 BRAO die sofortige Beschwerde nur in solchen Fällen zulässig, die "von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt" sind wie die in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten Angelegenheiten, wenn also die Entscheidung "unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt".

17

Eine solch schwerwiegende Bedeutung hat in der vorliegenden Sache für den Antragsteller, der als zugelassener Rechtsanwalt seine Mandanten "in allen Rechtsangelegenheiten" - auch solchen des Verwaltungsrechts - beraten und vertreten kann (§ 3 Abs. 1 BRAO), die Frage nicht, ob er sich als "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" bezeichnen darf oder nicht (so auch die bereits angeführte Senatsentscheidung EGE VII 41).

18

3.

Die Anrufung des Bundesgerichtshofs als des Gerichts des zweiten Rechtszugs mit der Beschwerde ist somit in der vorliegenden Sache nach keiner in Betracht zu ziehenden Vorschrift möglich.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Dr. Fischer
Kirchhof
Börtzler
Ochmann
Correll
Siebecke
Schaefer