Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1995, Az.: VII ZB 17/95

Berufungsbegründung; Antrag auf Fristverlängerung; Einhaltung des beantragten Rahmens; Mindestfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1995
Aktenzeichen
VII ZB 17/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 748-749 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 279 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 1350-1351 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 1040 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Rechtsanwalt Fristverlängerung für die Frist zur Begründung der Berufung beantragt und ist davon auszugehen, daß ihm diese zu gewähren gewesen wäre, so muß er grundsätzlich den von ihm selbst beantragten Verlängerungszeitraum einhalten, auch wenn er die Fristverlängerung ohne Verschulden verspätet beantragt hat. Es steht ihm dafür aber als Mindestfrist die des § 234 Abs. 1 ZPO zur Verfügung.

Gründe

1

I. Die Klägerin verlangt Beratungshonorare in Höhe von insgesamt 92.490 DM zuzüglich Zinsen, die für die Beratung der Beklagten bei der Errichtung eines Gewerbeparks in L. angefallen sein sollen.

2

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das ihr am 3. Januar 1995 zugestellte Urteil am 3. Februar 1995 Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist lief nach Verlängerung am 3. April 1995 ab. Seit dem 4. April war dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bekannt, daß der von ihm erneut gestellte Antrag auf Fristverlängerung am 3. April 1995 nicht bei Gericht eingegangen war. Der Prozeßbevollmächtigte hat darauf am 18. April 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig die Berufung begründet.

3

Er trägt zur Begründung der Wiedereinsetzung im wesentlichen folgendes vor:

4

Er sei am fraglichen Tag schwer erkrankt und habe deshalb verfügt, daß ihm die entsprechenden Anträge nach Hause übermittelt werden sollten. Das sei auch geschehen. Auch habe er durch Vermittlung der Bürovorsteherin seiner Ehefrau, einer ausgebildeten anwaltlichen Fachkraft und seiner langjährigen früheren Bürovorsteherin, die Anweisung gegeben, den Antrag beim Berufungsgericht einzuwerfen und vorab über das private Faxgerät zu übermitteln. Dies sei aus einem nicht weiter geklärten Grunde versehentlich dann nicht geschehen. Seine Ehefrau habe den Schriftsatz nur zur Post gegeben.

5

Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung nicht gewährt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.

6

II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Prozeßbevollmächtigte die Versäumung der Begründungsfrist verschuldet. Das Kammergericht hält die Anweisungen des Prozeßbevollmächtigten nicht für ausreichend. Im einzelnen führt es aus, die auf Anweisung gefertigten Schriftsätze seien in der Kanzlei lediglich vorbereitet worden, die Übermittlung an das Gericht nach Leistung der Unterschrift aber ohne Mitwirkung der Kanzlei von seiner Privatwohnung aus vorgenommen worden. Die diesbezüglichen Anweisungen seien nur mittelbar an die Ehefrau gegangen. Der Weg einer indirekten Beauftragung der Ehefrau, die Berufungsschrift per Fax vorab zu übersenden, sei umständlich gewesen und habe erkennbar erhebliche Gefahren im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit geborgen. Der Prozeßbevollmächtigte hätte selbst für eine sofortige Weiterleitung der nach Fertigung in seine Privatwohnung verbrachten fristgebundenen Schriftsätze mittels des dort vorhandenen privaten Telefaxgerätes Sorge tragen müssen. Das habe er nicht in ausreichendem Maße getan.

7

Hierfür hätte insbesondere deshalb Anlaß bestanden, weil die Ehefrau nach dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags nicht nur wegen der Erkrankung, sondern auch wegen einer Erkrankung der Tochter sowie ferner wegen der Haushaltsführung und der Buchhaltung übermäßig belastet gewesen sei, so daß Fehler bei der Erledigung der Post einkalkuliert werden mußten.

8

Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde mit Erfolg.

9

Das Kammergericht überspannt die Anforderungen an die Sorgfalt des Prozeßbevollmächtigten. Einfache Verrichtungen kann der Rechtsanwalt seinem Hilfspersonal überlassen. Im vorliegenden Fall ging es um solche, nämlich um die Expedition eines Schriftsatzes und dessen Vorabübermittlung durch Fax. Hierzu hatte der Prozeßbevollmächtigte konkrete Anweisungen gegeben, die lediglich ausgeführt werden mußten und deren Ausführung lediglich einfache Handgriffe erforderten und keiner konkreten Überwachung und Kontrolle bedurften.

10

Dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte sie nicht seiner Bürokraft oder seiner fachkundigen Ehefrau zutrauen konnte, fehlt jeder Anhaltspunkt.

11

Der Prozeßbevollmächtigte hat somit die Versäumnis nicht verschuldet. Organisationsfehler sind nicht ersichtlich, schließlich ging es überhaupt nur darum, konkrete Anweisungen auszuführen.

12

Um die Berufungsbegründung als rechtzeitig eingereicht betrachten zu können, muß aber noch zweierlei hinzukommen: Es muß davon auszugehen sein, daß der Verlängerungsantrag Erfolg gehabt hätte. Und weiterhin muß grundsätzlich feststehen, daß die danach verlängerte Frist eingehalten worden ist. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß wenn das Berufungsgericht über einen ersten Antrag auf Verlängerung der Frist noch nicht entschieden hat. Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden kann, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers zur Einreichung der Begründung jedenfalls den von ihm selbst beantragten Verlängerungszeitraum eingehalten oder einen neuen Verlängerungsantrag gestellt hat (Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93 = NJW 1994, 55 = BGHR ZPO, § 233 Fristverlängerung 9). Hier hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit dem verspäteten Schriftsatz Fristverlängerung bis zum 10. April 1995 beantragt. Um eine weitere Verlängerung hat er nicht nachgesucht. Die Berufungsbegründung hat er erst am 18. April 1995 zusammen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht.

13

Das ist aber hier unschädlich. Es ist davon auszugehen, daß jedenfalls die beantragte Fristverlängerung wegen der Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten zu gewähren gewesen wäre. Nachdem die Frist für die Stellung dieses Antrags versäumt war, mußte er zwar grundsätzlich den von ihm selbst beantragten Verlängerungszeitraum einhalten. Ihm stand dafür aber als Mindestfrist die des § 234 Abs. 1 ZPO zur Verfügung. In dieser - hier längeren Frist - hatte er die versäumte Rechtsmittelbegründung nachzuholen. Das hat er getan.