Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1993, Az.: BVerwG 8 NB 3.92
Normenkontrolle; Straßenreinigungsgebühren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 NB 3.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 22.04.1992 - AZ: 5 N 2292/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- ZMR 1993, 348
- ZMR 1993, 348-349
Amtlicher Leitsatz
Leitet der VGH die Anforderung, aufgrund derer er zur Ungültigkeit der Gebührenordnung gelangt ist, in erster Linie aus dem irrevisiblen Landesrecht und nicht aus einem Art. 3 I GG entnommenen bundesrechtlichen Gebot ab, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung in der Richtung, ob Art. 3 GG zwingend gebiete, daß alle Eigentümer der durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke (Vorder- und Hinterlieger) im Straßenreinigungsgebührenrecht vollkommen gleichzubehandeln sind.
In der Normenkontrollsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 1992 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts sind nicht erfüllt (§ 47 Abs. 7 Sätze 2 und 3 VwGO). Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Beschwerde in allen Punkten dem Darlegungserfordernis genügt.
Die Rechtssache hat in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Die von ihr für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob
"Art. 3 GG zwingend (gebiete), daß alle Eigentümer der durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke (Vorder- und Hinterlieger) im Straßenreinigungsgebührenrecht vollkommen gleichzubehandeln sind",
stellt sich auf der Grundlage der die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs tragenden Begründung nicht und ist deshalb - da es insoweit auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ankommt (vgl. Beschluß vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 15) - nicht entscheidungserheblich. Damit entfällt die grundsätzliche Bedeutung der Frage (vgl. Beschlüsse vom 28. April 1989 - BVerwG 8 NB 1.89 - n.v. und vom 22. August 1988 - BVerwG 2 NB 2.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 27).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Auslegung des einschlägigen hessischen Landesrechts (§ 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG) festgestellt, daß das Hessische Straßengesetz die Abgabenpflicht - auch wenn unnötigerweise die Reinigungspflicht zunächst auf die Anlieger überwälzt worden sei (Beschluß S. 23 f.) - an das Erschlossensein der Grundstücke anknüpft, die Belastung der Anlieger mit den Kosten der Straßenreinigung danach durch den mit der Sauberkeit der gesamten erschließenden Straße verbundenen Vorteil gerechtfertigt ist und diese Betrachtung von Gesetzes wegen deshalb nicht den jeweiligen konkreten, vor dem Grundstück liegenden Straßenabschnitt, sondern die gesamte Länge der erschließenden Straße in den Blick nimmt (Beschluß S. 21). Der Verwaltungsgerichtshof hat dieser landesrechtlichen Regelung entnommen, "daraus (folge) als unausweichliche Konsequenz, daß Vorder- und Hinterlieger gleichmäßig belastet werden müssen"; es sei "insbesondere auch unzulässig, hintereinander gelegene Grundstücke, die alle durch die gleiche Straße erschlossen sind, durch die Bildung von Abrechnungseinheiten mit der Konsequenz einer nur anteiligen Belastung besserzustellen als unmittelbar angrenzende Grundstücke ohne Hinterlieger" (Beschluß S. 23). Noch deutlicher heißt es - in Auseinandersetzung mit den auch die Vorlagefrage begründenden Einwänden der Antragsgegnerin - an anderer Stelle (Beschluß S. 27), in Hessen bestehe der Zwang zu gleich starker Belastung der Vorder- und Hinterlieger; "er ergibt sich ... daraus, daß § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG den die Erhebung der Straßenreinigungsabgaben rechtfertigenden Vorteil auf das Erschlossensein der Grundstücke durch eine bestimmte Straße bezieht".
Damit hat der Verwaltungsgerichtshof die Anforderung, aufgrund derer er zur Ungültigkeit der Gebührenordnung gelangt ist, in erster Linie aus dem irrevisiblen Landesrecht und nicht aus einem Art. 3 Abs. 1 GG entnommenen bundesrechtlichen Gebot abgeleitet; den von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtssatz hat er nicht aufgestellt. Die von ihm mit dem Erfordernis "gleichmäßiger" Belastung von Vorder- und Hinterliegergrundstücken herausgestellte Verknüpfung von Gleichheitssatz und Landesstraßenrecht besteht vielmehr nur darin, daß "irrevisibles Recht - bundesrechtlich unbedenklich (vgl. Beschlüsse vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42 S. 1 <2 f. > und vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 60 S. 55 f.) - das Merkmal der Erschließung und seine Umsetzung ... einheitlich vorgibt und der Gleichheitssatz erst jenseits dessen mit dem Gebot "gleichmäßig<er>" Belastung, d.h. hier: systemgerechter Verwirklichung der Vorgabe ..., eingreift" (Beschluß vom 21. November 1991 - BVerwG 8 NB 2.91 - n.v., ebenfalls zu Regelungen des hessischen Straßenreinigungsabgabenrechts).
Die sich auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs allenfalls stellende - das Vorlagethema gleichsam negativ formulierende - Frage, ob dessen Auslegung des hessischen Landesrechts gegen den Gleichheitssatz verstößt, ist bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. März 1981, a.a.O., und vom 8. Dezember 1986, a.a.O.).
Die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht wegen Divergenz geboten. Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht im Sinne von § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 1984 - Nr. 4 B 81. A 1231 - (KStZ 1984, 195) ab. Denn dies setzte die unterschiedliche Beantwortung einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage voraus (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 B 89.87 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38). Die von der Beschwerde bezeichnete vermeintlich divergierende Rechtsfrage ist identisch mit der von ihr für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Frage. Die angebliche Abweichung scheitert deshalb schon daran, daß - wie dargelegt - dieser abstrakte bundesrechtliche Rechtssatz dem angefochtenen Beschluß nicht tragend zugrunde liegt. Im übrigen erkennt auch die Beschwerde, daß die unterschiedliche Behandlung der Hinterlieger durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof einerseits und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof andererseits entscheidend von der unterschiedlichen Auslegung des jeweiligen - irrevisiblen - Landesrechts geprägt ist.
Die Beschwerde muß, wie hinzugefügt werden mag, ferner deshalb erfolglos bleiben, weil sie übersieht, daß der angefochtene Beschluß zwei verschiedene, je für sich tragende Begründungen für die angenommene Nichtigkeit der Gebührenordnung aufweist (vgl. Beschluß S. 28 oben). In einem solchen Fall muß hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden und vorliegen (vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 287 und vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 B 31.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284). Zu der Hilfsbegründung trägt die Beschwerde jedoch nichts vor.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.600 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den §§ 13, 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
Sailer