Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1970, Az.: BVerwG V C 34.69
Zulässigkeit der Erklärung der Kündigung einer schwangerer Barfrau; Anforderungen an das Vorliegen eines besonderen Falles; Maßstab für die Interessenabwägung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 34.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.01.1969 - AZ: VIII A 285/67
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 36, 160 - 164
- Arbeitschutz 1971, 78
- BVerwGE 36, 160
- MDR 1971, 243-244 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 243
- VerwRspr 23, 486
- VerwRspr 23, 496 - 499
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung schwangerer Barfrauen für zulässig erklärt werden darf.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1969 wird aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin beschäftigte die Beigeladene seit März 1965 in einem ihrer drei Nachtlokale in Wuppertal als Bardame. Der Verdienst der Beigeladenen betrug etwa 1.100 DM brutto im Monat. Ende Juli 1965 wurde die Beigeladene schwanger. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1965 an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt in Wuppertal bat die Klägerin, die Lösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen zuzulassen, weil die Beigeladene wegen des gesetzlichen Nachtarbeitsverbots in der in dem Nachtlokal bestehenden Arbeitszeit nicht arbeiten dürfe und eine Beschäftigung während des Tages in ihrem reinen Nachtbarbetrieb nicht möglich sei.
Der Beklagte lehnte den ca ihn weitergeleiteten Antrag mit Bescheid vom 3. Januar 1966 mit der Begründung ab, ein die Zulässigerklärung der Kündigung rechtfertigender besonderer Fall liege nicht vor. Die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses sei in Anbetracht des vom Gesetzgeber gewollten besonderen Schutzes der werdenden Mutter trotz völligen Ausfalls der Beigeladenen zumutbar.
Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat, nachdem im Verlauf des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Kündigungsschutzfrist abgelaufen war, die Feststellung beantragt, daß die Ablehnung der Zustimmung zur Kündigung der Beigeladenen rechtswidrig gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil aufgehoben und gemäß dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag der Klägerin festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Kündigung der Beigeladenen für zulässig zu erklären; in den Gründen ist ausgeführt: Der Fall weise eine Reihe von Besonderheiten auf, die verglichen mit der normalen Sachverhaltsgestaltung außergewöhnlich seien und in ihrer Gesamtheit das der Klägerin abverlangte Opfer so verstärkten, daß von einem besonderen, eine Kündigung rechtfertigenden Fall gesprochen werden müsse. Die Beigeladene sei infolge des Verbots der Nachtarbeit und der Unmöglichkeit, sie tagsüber zu beschäftigen, vom Augenblick des Bekanntwerdens ihrer Schwangerschaft bis zum Ablauf der Schonfrist ausgefallen. Für die Dauer dieses Ausfalls sei der volle bisherige Durchschnittslohn mindestens bis acht Wochen nach der Entbindung fortzuzahlen gewesen. Erschwerend komme hinzu, daß diese Leistungen hätten erbracht werden müssen, als die Beigeladene erst wenige Monate beschäftigt gewesen sei und mit monatlich über 1.000 DM den Durchschnittsverdienst weiblicher Arbeitnehmerinnen überstiegen hätten. Die Beigeladene sei zudem mit einem Makler verheiratet und daher auf die Lohnfortzahlung nicht angewiesen gewesen. Von dem ihm eingeräumten Ermessen hätte der Beklagte zugunsten der Klägerin Gebrauch machen müssen, es Sei kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar oder auch nur geltend gemacht, der es gerechtfertigt hätte, hier trotz Vorliegen eines besonderen Falles die Zustimmung zur Kündigung zu verweigern.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
II.
Die Revision führt zur Wiederherstellung des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Nach § 9 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes vom 24. Januar 1952 (BGBl. I S. 69) in der vorübergehend für das Jahr 1966 und damit für den vorliegenden Fall geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 912) und des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065) - MuSchG - a.F. kann die Behörde die nach § 9 Abs. 1 MuSchG grundsätzlich unzulässige Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin "in besonderen Fällen ausnahmsweise" für zulässig erklären. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 1958 (BVerwGE 7, 294) dargelegt hat, ist das Vorliegen eines besonderen Falles als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang verwaltungsgerichtlich nachprüfbar. Wann ein besonderer Fall angenommen werden kann, ist im Gesetz nicht bestimmt. Der Bundesminister für Arbeit hat von der in Abs. 2 Satz 2 eingeräumten Möglichkeit, durch Rechtsverordnung Vorschriften darüber zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. Aber auch wenn ein besonderer Fall vorliegt, darf die Kündigung nur in Ausnahmefällen für zulässig erklärt werden.
Nach der erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Fall, der die Merkmale des besonderen Falles und des Ausnahmefalles zugleich trägt, nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom. Gesetz vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen. Der Maßstab für die Interessenabwägung läßt sich nur vom Gesetzeszweck her bestimmen. Ziel des Gesetzes ist es aber, die werdende Mutter auch im Interesse der Allgemeinheit so zu schützen, daß sie ein gesundes Kind zur Welt bringen kann. Von der werdenden Mutter sollen demnach nicht nur wirtschaftliche Sorgen durch Erhaltung des Arbeitsplatzes ferngehalten werden. Vermieden werden sollen nach Möglichkeit auch alle psychischen Belastungen der Mutter, die mit der Kündigung eines Arbeitsplatzes, insbesondere in dem seelisch labilen Zustande einer Frau während der Schwangerschaft, verbunden sind. Da erfahrungsgemäß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schon unter normalen Verhältnissen fast immer mit starken Aufregungen und anderen seelisch belastenden Begleitumständen für den Gekündigten verbunden ist, wird dies erst recht für die Fälle der Kündigung einer Schwangeren gelten, so daß nach dem Gesetzeszweck ein strenger Maßstab anzulegen ist und in aller Regel das Interesse der werdenden Muster Vorrang haben wird.
Die beachtlichen außergewöhnlichen Umstände können demnach nicht etwa schon in der wirtschaftlichen Sicherung der werdenden Mutter gesehen werden. Im vorliegenden Falle kann es deshalb keine Rolle spielen, daß die Beigeladene mit einem möglicherweise gut verdienenden Mann verheiratet ist, der seine Frau auch nach ihrer Entlassung angemessen hätte versorgen können, und es kann auch nicht ins Gewicht fallen, daß die Beigeladene selbst mit monatlich 1.000 DM Verdienst wirtschaftlich recht gut gestellt war. Ebensowenig ließe der Gesetzeszweck es aber auch sachlich gerechtfertigt erscheinen, zu unterscheiden, ob der weibliche Arbeitnehmer schon längere oder erst kürzere Zeit in dem Arbeitsverhältnis gestanden hat, aus dem er entlassen werden soll. Die drohenden Gesundheitsgefahren für Mutter und Sind können - abgesehen von der körperlichen und seelischen Verfassung der werdenden Mutter selbst - von den Umständen der Kündigung, nicht aber von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen.
Aber auch die Fälle, in denen auf Grund weitergehender Beschäftigungsverbote nicht einmal die geminderte Arbeitskraft der werdenden Mutter einsatzfähig ist - wie hier infolge des Nachtarbeitsverbotes -, sind nicht ohne weiteres besondere Ausnahmefälle, die die Kündigung zulässig erscheinen ließen.
Von sich aus können diese Fälle überhaupt nicht die Zulässigerklärung erfordern. Denn dann wäre ihre Einbeziehung in das Gesetz sinnlos gewesen. Sie können aber auch nicht in dem Sinne einbezogen sein, daß sie stets Gegenstand einer Ermessensentscheidung der Behörde sind. Da das Ermessen am Mutterschutzgesetz zu orientieren ist, könnte es in diesen Fällen immer nur zugunsten des Mutterschutzes fehlerfrei ausgeübt werden. Zur Zulässigerklärung muß daher auch in Fällen dieser Art immer noch ein Sachverhalt hinzutreten, der ein anderes Interesse schutzwürdiger erscheinen läßt als den Mutterschutz. Selbstredend scheiden dabei nicht mutterschutzbezogene zusätzliche Umstände wie die oben erörterten - Beschäftigungsdauer, wirtschaftliche Sicherung der Schwangeren - von vornherein aus. Sie können auch den Fall des mit zusätzlichen Beschäftigungsverboten behafteten Arbeitsverhältnisses nicht in den Rang erheben, der dem sonst vorrangigen Mutterschutz übergeordnet wäre. Denn diese hinzutretenden Merkmale lassen das andere Interesse - das des Arbeitgebers - nicht mehr schutzwürdig erscheinen, wie wenn sie nicht hinzuträten; dessen Lage verschlechtert sich hierdurch nicht. Es muß sich daher schon um solche Umstände handeln, die das andere Interesse erheblich belasten und dadurch das Interesse am Mutterschutz übertreffen. Wenn auch die denkbaren Fälle hier nicht vollständig aufgezählt werden können, so wird es sich - abgesehen von den Fällen der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung der Schwangeren wegen ihres persönlichen Verhaltens oder außergewöhnliche Fälle betrieblicher Art - vorwiegend um Fälle der Existenzgefährdung des Arbeitgebers im weiteren Sinne handeln.
Zwar steht es in einem Sozialstaat nicht zu höherrangigen Vorschriften im Widerspruch, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen des Mutterschutzes zu einem überwiegenden Teil dem Arbeitgeber überbürdet werden. Dessen Sozialpflichtigkeit geht indessen nicht so weit, daß er unzumutbare Opfer zugunsten des Mutterschutzes bringen muß. Keinesfalls kann von ihm im Interesse des Mutterschutzes verlangt werden, daß er die Gefährdung seiner Existenz in Kauf nimmt; in solchen Fällen wird sogar eine Pflicht der Verwaltungsbehörde bestehen, die beabsichtigte Kündigung für zulässig zu erklären. Auf diese äußersten Fälle allein kann die Zulässigerklärung aber nicht beschränkt sein, wenn das in § 9 Abs. 2 MuSchG vorgesehene Ermessen der Verwaltungsbehörde nicht nur auf dem Papier stehen soll. Die Behörde wird eine Kündigung vielmehr auch schon dann für zulässig erklären können, wenn die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch Erfüllung der sich aus dem Mutterschutz ergebenden Verpflichtungen in die Nähe einer Gefährdung seiner Existenz rückt. Eine solche drückende wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers ist beispielsweise ein Fall, in welchem außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen und der eine Zulässigerklärung der Kündigung gestatten würde.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen keine Zweifel, daß die Klägerin durch ihre Verpflichtung zur Weiterzahlung des Lohnes an die Beigeladene in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht so stark beeinträchtigt wird, daß von einer drückenden Last im erörterten Sinne gesprochen werden könnte.
Sonach handelte der Beklagte nicht rechtswidrig, wenn er die Kündigung der Klägerin nicht für zulässig erklärte. Der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
Der Revision ist stattzugeben, und das Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Dr. Schwarz