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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1952, Az.: 5 StR 1/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1952
Aktenzeichen
5 StR 1/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwG Berlin - 08.06.1951

Fundstellen

  • BGHSt 3, 217 - 218
  • JR 1952, 415

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Amtlicher Leitsatz

Bei einem ehrverletzenden Angriff durch Worte ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine tätliche Abwehr nach Art und Maß erforderlich ist.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. Februar 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichter Dr. Else Koffka
Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Berlin vom 8. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

1

Der Angeklagte, dem der Eröffnungsbeschluß Körperverletzung mit tödlichem Ausgange zur Last gelegt hatte, ist entsprechend der Anklage wegen fahrlässiger Tötung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einer Woche zu einer Geldstrafe von 140,- DM West und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt worden. Die verhängte Geldstrafe wurde durch die erlittene Untersuchungshaft als getilgt angesehen.

2

Die von dem Angeklagten eingelegte Revision erhebt die allgemeine Sachrüge, indem sie sich auf Verletzung der Vorschrift des § 53 StGB stützt. Dem Rechtsmittel war der Erfolg zu versagen.

3

I.

Rechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht angenommen, daß das Verhalten des Angeklagten in ursächlichem Zusammenhange mit dem Tode des S. stehe. Die Ursachenreihe wurde zwar nicht durch die zugefügten Körperverletzungen selbst, sondern durch das vom Angeklagten begonnene Handgemenge ausgelöst, in dessen Verfolg der betrunkene R. ohne besondere Einwirkung des K. zu Fall kam. Die Frage der Verursachung ist hier zu trennen von der festgestellten strafbaren Körperverletzung, wie daraus erhellt, daß auch eine nur scherzhaft, mithin ohne einen nebenhergehenden strafbaren Tatbestand, begonnenene Rauferei, bei der starken Trunkenheit des R. den gleichen Geschehensablauf hätte zur Folge haben können, nämlich, daß R. über ein Hindernis fiel und sich hierbei tödlich verletzte.

4

II.

Im Ergebnis zutreffend hat das Schwurgericht auch die Anwendbarkeit des § 53 StGB abgelehnt.

5

1.)

Zwar ist dem angefochtenen Urteile nicht beizupflichten, insoweit es einen Angriff des R. auf den Angeklagten verneint. Hier liegt eine offenbare Vermischung der Tatbestandsmerkmale "Angriff" und "erforderliche Verteidigung" durch den Tatrichter vor.

6

Mit den Worten,

"es sei die Schuld des Angeklagten, wenn er überhaupt in Kriegsgefangenschaft geraten sei, er hätte nicht nach Rußland gehen sollen",

7

brachte R. seine Mißachtung gegenüber dem Angeklagten unter dem Vorwurfe schuldhafter Kriegsbeteiligung zum Ausdruck, wobei sich der ehrkränkende Charakter dieser Bemerkung insbesondere auch aus dem Zusammenhange mit den vorausgegangenen Vorfällen ergab.

8

Diese Beleidigung mag wegen des hohen Trunkenheitsgrades des R. nicht schuldhaft gewesen sein - insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen des Schwurgerichts -, jedoch bleibt dies belanglos, weil auch bei fehlenden inneren Tatbestande die Ehre des Angeklagten schutzwürdig erscheint, mithin ein Angriff durch R. im Sinne des § 53 StGB gegeben war.

9

2.)

Unzulässig, d.h. durch § 53 StGB nicht mehr gedeckt, war aber die Art der Reaktion des Angeklagten.

10

Nach den Urteilsfeststellungen hatte er den Zustand des R., dessen nachlassende Erkenntnisfähigkeit wahrgenommen und mußte daher - zumal bei der Geringfügigkeit des Angriffes - die Bemerkung des R. entsprechend gering werten. Die nach Art und Maß "erforderliche Verteidigung" konnte unter diesen Umständen nicht in einer tätlichen Abwehr - wie sie entgegen der Auffassung der Revision durch das Schwurgericht zweifelsfrei festgestellt wird - bestehen, sondern hatte sich allenfalls auf eine Erwiderung mit Worten zu beschränken, sodaß dem Angeklagten für die von ihm begonnene Rauferei ein Rechtfertigungsgrund nicht zur Seite steht. Die Frage der Zumutbarkeit eines "Ausweichens" in das Lokal mag, mangels ausreichender tatsächlicher Feststellung in Bezug auf die etwaige Preisgabe der Interessen des Angeklagten, dahingestellt bleiben.

11

III.

Den zutreffenden Ausführungen des Schwurgerichts über den inneren Tatbestand des § 222 StGB ist nichts hinzuzufügen. Sonstige Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre, sind nicht zu erkennen. Die Revision war daher zu verwerfen.

Dr. Neumann
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt