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§ 38a BremLStrG - Hausnummerierung

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Amtliche Abkürzung
BremLStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2182-a-1

(1) Für Grundstücke, auf denen Bauwerke errichtet sind, die gewerblichen Zwecken oder dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind von den Gemeinden Hausnummern festzusetzen.

(2) Die Art der Nummernschilder und ihre Anbringung können die Gemeinden durch Ortsgesetz regeln. In dem Ortsgesetz können dem Grundstückseigentümer die Kosten der Hausnummerierung auferlegt werden.