Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1981, Az.: BVerwG 4 C 42.78

Bodenverkehrsrechtliche Gegehmigung; Teilung eines Grundstückes; Unbeplanter Innenbereich; Vorhandener Baubestand; Unzulässigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1981
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 42.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 04.05.1976 - AZ: 8 A 42/76
OVG Niedersachsen - 04.11.1977 - AZ: I OVG A 132/76

Fundstellen

  • DVBl 1982, 853 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1982, 607-608 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1061-1062 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 312 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die bodenverkehrsrechtliche Genehmigung ist für die Teilung eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich auch dann zu versagen, wenn die Teilung den vorhandenen Baubestand aus anderen als den in § 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG genannten Gründen unzulässig machen würde; so ist der durch die Teilung bewirkte Wegfall der Erschließung des abgeteilten Grundstücks ein Versagungsgrund (im Anschl. an das Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 26).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgerichts Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Gielen
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. November 1977 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der Eigentümer des an der K.straße gelegenen 112 qm großen Grundstücks Flurstück 17/5 der Flur 2 der Gemarkung W. ist, wendet sich gegen die Bodenverkehrsgenehmigung vom 27. Oktober 1975, mit der der Beklagte dem Beigeladenen zu 1) - einem Onkel des Klägers - die grundbuchmäßige Abschreibung eines Trennstücks (Flurstück 17/8) von dem früheren Flurstück 17/4 (Restgrundstück nunmehr 17/7) genehmigt hat, sowie gegen das Negativattest vom 14. November 1975 für die Veräußerung des Trennstücks an die Beigeladene zu 2) und ihren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann.

2

Das 161 qm große Flurstück 17/8, das seit etwa zehn Jahren mit einem Sommerhaus bebaut ist, liegt - von der K.straße aus ersehen - hinter den mit einem kleinen Doppelhaus bebauten Flurstücken 17/5 und 17/7 und kann nur über einen Weg über das Flurstück 17/6 (südlich des Flurstücks 17/5) und das durch eine Mauer abgetrennte Grundstück Flurstück 17/7 erreicht werden. Eigentümer des Wegeflurstücks 17/6 sind der Kläger und der Beigeladene zu 1) je zur ideellen Hälfte.

3

Am 4. Dezember 1975 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bodenverkehrsgenehmigung vom 27. Oktober 1975 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1976 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Bodenverkehrsgenehmigung, des Negativattestes und des Widerspruchsbescheides erhoben. Während des Verwaltungsstreitverfahrens, nämlich mit Erklärung vom 10. Mai 1976, haben der Kläger und der Beigeladene zu 1) dem jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 17/8 das Recht eingeräumt, den südlichen Teil des Wegegrundstücks Flurstück 17/6 (Plattenweg) in beiden Richtungen zu begehen. Dieses Wegerecht ist inzwischen als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden.

4

Der Kläger hat im ersten und im zweiten Rechtszug vorgetragen: Der Beigeladene zu 1) habe mit der Angabe im Bodenverkehrsgenehmigungsantrag, er sei Eigentümer auch der Wegeparzelle 17/6, den Beklagten und die Stadt Westerland getäuscht. Abgesehen davon sei die Bodenverkehrsgenehmigung aus formellen Gründen nichtig, weil nicht der nach der Hauptsatzung der Stadt W. zuständige Bauausschuß an der Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung mitgewirkt habe. Außerdem lasse die vom "Landrat des Kreises Nordfriesland" erteilte Bodenverkehrsgenehmigung nicht erkennen, daß der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde gehandelt habe. Die Bodenverkehrsgenehmigung würde ihm, dem Kläger, die Duldung eines Notweges auf zwingen, weil das den Eheleuten L. veräußerte Grundstück 17/8 nur über das Wegeflurstück 17/6 erschlossen werden könne. Es sei ohne Bedeutung, daß das Hinterliegergrundstück der Eheleute L. bereits bebaut sei; denn wesentlich sei allein, von wievielen Eigentümern das Wegegrundstück genutzt werde. Die inzwischen erfolgte Einräumung eines Wegerechts für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 17/8 sei ohne Bedeutung für dieses Verfahren, weil das Wegerecht auch für Gäste und Besucher des Flurstücks 17/8 notwendig sei.

5

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, der Stadtbaumeister der Stadt W. habe die Einvernehmenserklärung unterzeichnet; das Einvernehmen der Gemeinde diene nicht dem Schutz des Nachbarn. Die Erschließung sei nicht Gegenstand des Bodenverkehrsgenehmigungsverfahrens.

6

Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Vorbringen des Beklagten angeschlossen, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

7

Die Beigeladene zu 2) hat vorgetragen, eine Verletzung von Rechten des Klägers sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Genehmigung der Teilung eines bereits bebauten Grundstücks keine Bindungswirkungäußere. Außerdem habe sich an der Nutzung ihres Grundstücks nichts geändert. Der Bungalow sei bereits vor der Durchführung des Kaufvertrages und damit auch vor Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung auf dem Flurstück 17/8 errichtet worden.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht hat nach einer Ortsbesichtigung die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

9

Die bodenverkehrsrechtliche Prüfung erstrecke sich weder auf die Sicherung der Erschließung noch auf die grundsätzliche Möglichkeit der Erschließung. Deshalb könne eine Bodenverkehrsgenehmigung nicht wegen fehlender Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrig sein. Die vom Kläger befürchtete Ausweitung des Notwegerechts hänge von der Baugenehmigung des auf dem Grundstück 17/8 errichteten Gebäudes ab und nicht von der Teilung des Grundstücks. Aber selbst eine Baugenehmigung würde die Rechtsposition des Klägers nicht schmälern, weil die Wegeparzelle mit einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zugunsten des Eigentümers des Grundstücks Flurstück 17/8 belastet sei. Diese Grunddienstbarkeit habe der Kläger selbst am 10. Mai 1976 eingeräumt, und zwar - wie sich aus dem notariellen Vertrag vom 10. Mai 1976 (Ur.-Nr. 194 des Notars P. ergebe - damit der Kaufvertrag, den mein Onkel mit dem Zahnarzt Dr. L. und dessen Ehefrau zu der Ur.-Nr. 597/1975 des beurkundenden Notars abgeschlossen hat, durchgeführt werden kann. Der Kläger könne sich die Einräumung des Wegerechts nicht vom Beigeladenen zu 1) mit 4.000 DM honorieren lassen und gleichzeitig die Bodenverkehrsgenehmigung wegen fehlender Erschließung anfechten.

10

Die Bodenverkehrsgenehmigung sei entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb nichtig, weil der Landrat des Kreises Nordfriesland in dem Bescheid nicht zu erkennen gegeben habe, daß er als allgemeine untere Landesbehörde tätig werde. Nach § 113 Abs. 2 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - sei zwar ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er die erlassende Behörde nicht erkennen lasse. So liege es hier jedoch nicht: Wenn der Landrat Aufgaben der Bauaufsicht erfülle, brauche er nicht nach außen erkennbar zu machen, daß er in seiner Funktion als allgemeine untere Landesbehörde tätig werde.

11

Etwaige Fehler der Stadt W. bei der Erteilung des Einvernehmens führten, wie sich aus § 113 Abs. 3 Nr. 4 LVwG ergebe, nicht zur Nichtigkeit der Bodenverkehrsgenehmigung, sondern allenfalls zu ihrer Rechtswidrigkeit. Der Kläger könne sich aber darauf nicht berufen, weil die Beteiligung der Gemeinde nicht dem Schutz des Nachbarn diene. Zudem erstrecke sich die Beteiligung der Gemeinde im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren ohnehin nicht auf die Frage der Erschließung.

12

Das Gericht habe noch erwogen, ob dem Kläger Ansprüche gegen den Beklagten aus § 113 der Landesbauordnung - LBO - zustehen könnten. Aber auch das sei nicht der Fall: Der Kläger werde nicht dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt, daß der Eigentümerin des Flurstücks 17/8 ein Stellplatz auf ihrem Grundstück nicht zur Verfügung stehe und sie deshalb ihren Pkw auf der öffentlichen Straße abstellen müsse.

13

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision, zu deren Begründung der Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

14

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision; er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

15

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

16

II.

Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 VwGO) Erfolg: Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß im Falle der Teilung eines Grundstücks zum Zwecke der Bebauung die Sicherung und die Möglichkeit der Erschließung typischerweise nicht im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren, sondern erst im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß etwas anderes dann gilt, wenn das Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren nicht einem Baugenehmigungsverfahren vorausgeht, sondern ein bereits bebautes Grundstück geteilt wird und infolge dieser Teilung seine bisher bestehende Erschließung verliert. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Überlegungen:

17

Seit seinem Urteil vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 12.66 - BVerwGE 30, 203 ist der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Sicherung der Erschließung im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist. Dies hat der Senat aus der unterschiedlichen Formulierung des § 20 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes - BBauG - einerseits und der §§ 30, 34 und 35 BBauG andererseits abgeleitet. Nur die letztgenannten Vorschriftenüber die Zulässigkeit der Vorhaben stellen - auch - auf die Sicherung der Erschließung ab, während § 20 Abs. 1 BBauG hierauf nicht abhebt. Dieser sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Unterschied beruht - wie der Senat ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen hat - auf einleuchtenden Gründen: Die (gesamte) Erschließungsfrage - hierzu gehört neben der Sicherung auch die Möglichkeit der Erschließung (vgl. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 4 C 9.78 sowie den Beschluß vom 8. November 1974 - BVerwG IV B 125.74 - Buchholz 406.11§ 20 BBauG Nr. 10) - ist typischerweise im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren nicht zu prüfen, weil sie später sachgemäßer im Baugenehmigungsverfahren geprüft wird. Das ist berechtigt, weil sonst angesichts der dreijährigen Bindungswirkung der Bodenverkehrsgenehmigung die Prüfung der Erschließung eine sachgerecht kaum mögliche Voraussicht der Behörde erfordern würde. Außerdem richten sich die Erschließungsanforderungen jeweils nach dem konkreten Bauvorhaben; ihre Beurteilung würde deshalb voraussetzen, daß bereits im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren die insoweit wesentlichen Einzelheiten der geplanten Bebauung offenbart werden. Eine solche Festlegung auf Einzelheiten mit entsprechenden Bindungsfolgen schon im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren zu verlangen, wäre jedoch nicht angegemessen. Deswegen ist es sinnvoll, daß die Erschließungsfrage nicht im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren, sondern erst dann zu prüfen ist, wenn über einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden ist. Ob ausnahmsweise eine Teilungsgenehmigung dann versagt werden darf, wenn bereits im Zeitpunkt der Stellung eines Teilungsantrages offensichtlich das Trenngrundstück schlechterdings und unter keinen Umständen jemals erschließungsfähig sein wird - in einem solchen Fall mag es bereits an einem schutzwürdigen Antragsinteresse fehlen -, hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 4 C 9.78 ausdrücklich offengelassen. Entschieden hat der Senat aber bereits, daß im Teilungsgenehmigungsverfahren die Erschließungsfrage dann zu prüfen ist, wenn ein bebautes und bisher hinreichend erschlossenes Grundstück mit der Folge geteilt werden soll, daß die vorhandene Bebauung auf einen dann nicht mehr erschlossenen Grundstücksteil gerät (Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 26). Hieran ist aus den nachfolgenden Gründen festzuhalten:

18

Auszugehen ist im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht von den §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960, (BGBl. I S. 341) in der Fassung der Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) und vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG - (vgl. § 183 a Abs. 2 BBauG). Nach§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBauG bedarf die Teilung eines Grundstücks innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BBauG) zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung. Nach§ 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG ist die Genehmigung zu versagen, wenn infolge der Teilung ein Grundstück entstehen würde, auf dem die mit der Teilung bezweckte Nutzung den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widersprechen oder sich im Sinne des § 34 Abs. 1 und 3 BBauG nicht in die Umgebung einfügen würde; wird keine Nutzung bezweckt, darf infolge der Teilung kein Grundstück entstehen, auf dem Vorhaben aus den genannten Gründen unzulässig wären.

19

Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß keine der in§ 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG vorgesehenen Alternativen unmittelbar auf den vorliegenden Fall paßt. Der Fall, daß ein bereits bebautes Grundstück so geteilt wird, daß eine bestehende (und bisher zulässige) Bebauung gerade infolge der Teilung rechtswidrig wird, ist hier nicht ausdrücklich geregelt. Daß dennoch nach Sinn und Zweck des § 20 Abs. 1 BBauG auch in diesem Fall die Genehmigung zu versagen ist, hat der Senat im Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - (a.a.O. S. 21) wie folgt begründet:

"... In diesem Falle würde § 20 Abs. 1 Nr. 2 (letzte Alternative) ... BBauG 1979 die zu einer Veräußerung erforderliche Grundstücksteilung ausschließen, weil durch sie ein bebautes, aber nicht mit einer Zuwegung versehenes Grundstück entstünde. Denn mit der Vornahme der Teilung würde die vorhandene Bebauung 'unzulässig'. Diese Unzulässigkeit ergäbe sich allerdings nicht im engen Sinne aus den in § 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1979 ausgesprochenen 'genannten Gründen', d.h. aus dem Fehlen der erforderlichen Einfügung oder aus der Unvereinbarkeit mit einem Bebauungsplan. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG muß jedoch mit dieser letzten (sog. 'Zustands-') Alternative auf andere Unzulässigkeitsgründe erstreckt werden. Griffe nämlich diese Vorschrift in solchen Fällen nicht ein, so führte die - dann nicht zu verhindernde - Teilung des Grundstücks zu einem rechtswidrigen Zustand. Eine solche Möglichkeit will§ 20 BBauG offensichtlich nicht eröffnen."

20

Den gegen diese Auffassung gerichteten Einwänden des Beklagten vermag der Senat nicht zu folgen: Sieht man zunächst von der inzwischen begründeten Grunddienstbarkeit ab, so hat das bebaute Trennstück unmittelbar durch die Teilung seine Zuwegung und damit seine Erschließung verloren, nicht schon durch die vorausgegangene Baugenehmigung für die Errichtung des Sommerhauses. Die Errichtung des Sommerhauses erfolgte auf dem Grundstück 17/4, das über das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) gemeinsam gehörende Wegeflurstück 17/6 erschlossen war. Die Baugenehmigung für das Sommerhaus durfte deswegen jedenfalls nicht mit der Begründung versagt werden, die Erschließung sei nicht gesichert. Erst die Teilung des Flurstücks 17/4 führte dazu, daß das abgeteilte, mit dem Sommerhaus bebaute Trennstück nunmehr seine Erschließung einbüßte. Die Teilung bewirkte für den Kläger als den Miteigentümer der Wegeparzelle 17/6 in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) eine unmittelbare Rechtsverschlechterung; dadurch griffe die Teilungsgenehmigung in das Eigentumsrecht des Klägers ein (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 26. März 1976 - BVerwG IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282).

21

Der Wegfall der Erschließung ist hier auch nicht deswegen ohne Bedeutung, weil der durch die Teilung eingetretene - rechtswidrige - Zustand durch Einräumung eines Wegerechts beseitigt werden konnte.

22

Zwar trifft es zu, daß in der Regel eine Bodenverkehrsgenehmigung für die Teilung eines Grundstücks zum Zwecke der Bebauung dann zu erteilen ist, wenn das Grundstück noch nicht erschlossen ist, die der Erschließung entgegenstehenden Hindernisse jedoch ausräumbar sind; das gilt für den typischen Fall, daß die Erschließungsfrage im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist. In Fällen der vorliegenden Art aber entsteht unmittelbar durch die Genehmigung der Teilung zunächst einmal ein rechtswidriger Zustand, auch wenn die zukünftige Heilung möglich erscheint. Sinn und Aufgabe des Bodenverkehrsgenehmigungsverfahrens werden aber nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung über die Genehmigung selbst das Entstehen eines rechtswidrigen Zustandes verhindert und nicht - sei es auch nur vorübergehend - verursacht.

23

Die Meinung des Berufungsgerichts, die Teilungsgenehmigung sei trotz des Verlustes der Erschließung des Trennstücks nicht rechtswidrig, ist deswegen unzutreffend.

24

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen deshalb als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil der Kläger während des Verwaltungsstreitverfahrens zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Trennstücks ein Wegerecht eingeräumt hat. Über diesen Punkt vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden, weil insoweit die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen: Das Berufungsgericht wird vielmehr noch aufzuklären haben, ob der Kläger durch die Einräumung des Wegerechts gegen Zahlung von 4.000 DM auf seine bis dahin bestehenden (Abwehr-)Rechte verzichtet und einer Führung der Ver- und Entsorgungsleitungen zugestimmt hat, die zur Erschließung gehören. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß infolge der Teilung nicht nur ein Notwegerecht, sondern auch ein Leitungsnotrecht entstanden ist. Das Berufungsgericht wird folglich zu prüfen haben, ob dieses noch besteht und ob es vom Kläger der Teilungsgenehmigung erfolgreich entgegengehalten werden kann.

25

Was das Berufungsgericht zum Einvernehmen der Stadt W. und zur Bezeichnung des Landrats des Kreises Nordfriesland als der entscheidenden Behörde ausgeführt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; die Meinung des Klägers, schon wegen dieser Punkte müsse seine Klage Erfolg haben, trifft nicht zu. Da auch sonstige Gründe, die es dem Senat ermöglichen würden, zugunsten des Klägers durchzuentscheiden, nicht ersichtlich sind, bleibt es bei der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen