Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2010, Az.: IX ZR 121/07
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.2010
- Aktenzeichen
- IX ZR 121/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 27975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rostock - 25.04.2001 - AZ: 4 O 353/99
- OLG Rostock - 16.06.2004 - AZ: 6 U 148/01
- BGH - 20.10.2005 - AZ: IX ZR 127/04
- OLG Rostock - 27.06.2007 - AZ: 6 U 148/01
Rechtsgrundlage
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 18. November 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. Juni 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 442.235,04 EUR festgesetzt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.
1.
Das von der Beschwerde als übergangen gerügte Klagevorbringen hat das Oberlandesgericht unter 2. a) seiner Entscheidungsgründe berücksichtigt. Seine Beweiswürdigung ist auch nicht objektiv willkürlich.
2.
Es kann offen bleiben, ob die zur tatrichterlichen Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Annahme seine aus § 563 Abs. 2 ZPO folgende Bindung an den Aufhebungsgrund des Revisionsurteils vom 20. Oktober 2005 verletzt. Jedenfalls ist deswegen - entgegen der Ansicht der Beschwerde - die Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Das Berufungsgericht hat den tragenden Rechtssatz des aufhebenden Urteils nicht verneint, sondern eine darin nicht ausdrücklich als pflichtwidrig bezeichnete, von der ehemaligen Klägerin behauptete Verhaltensweise des steuerlichen Beraters hinzugedacht: Dieser habe die steuerliche Gestaltung mit dem gebotenen Hinweis auf das nennenswerte Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung gleichwohl empfohlen oder vorgeschlagen. Damit stellt das Berufungsgericht im zweiten Durchgang nunmehr den Rechtssatz auf, der steuerliche Berater dürfe bei unsicherer Rechtslage eine bestimmte Gestaltung empfehlen, wenn er nur das gegebene Beurteilungsrisiko durch einen warnenden Hinweis für den Mandanten deutlich mache. Zu diesem Rechtssatz, der auf die Beratungspflichten bezogen ist, wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt.
Raebel
Vill
Lohmann
Pape