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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.2020, Az.: 6 StR 190/20

Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.07.2020
Aktenzeichen
6 StR 190/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 31048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR190.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 09.12.2019

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 9. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass die Vollziehung von drei Jahren und neun Monaten der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Schwurgerichtskammer hat einen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt von drei Jahren und zwei Monaten statt - wie angesichts der Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten bei einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren richtig - von drei Jahren und neun Monaten angeordnet. Der Senat kann den Rechenfehler analog § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen. Der Angeklagte ist hierdurch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172; vom 16. Dezember 2008 - 4 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 105).

Sander
König
Tiemann
von Schmettau
Fritsche