Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1969, Az.: 5 StR 272/69
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1969
- Aktenzeichen
- 5 StR 272/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 30.01.1969
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Raub u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 1. Juli 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Börker,
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten R.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten K.,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten R. und K. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 30. Januar 1969 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 30. Januar 1969 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten R. und K. rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Beide Rechtsmittel sind ohne Erfolg.
I.
Revision des Angeklagten R.
1.
Der Eröffnungsbeschluß vom 20. Dezember 1968 (HA Bd. II Bl. 71) ist rechtsfehlerfrei. Daß das Gericht den Raub, den die Anklageschrift vom 17. September 1968 (HA Bd. II Bl. 20 ff) nur als einfachen Raub im Sinne des § 249 StGB beurteilt hatte, im Eröffnungsbeschluß als schweren Raub (Raub mit Todesfolge) im Sinne des § 251 StGB gewertet hat, machte den Eröffnungsbeschluß nicht rechtsfehlerhaft. Die Tat, um die es sich in beiden Fällen handelt, ist dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO. Sie bei der Eröffnung des Hauptverfahrens rechtlich abweichend von der Anklageschrift zu würdigen, war das Gericht nach § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO befugt.
2.
Es gibt weder ein Gesetz noch einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, die es dem Gericht, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden hat, gebieten, bei rechtlich abweichender Würdigung der Tat dem Angeklagten Gelegenheit zu einem erneuten Schlußgehör zu geben.
3.
Es ist auch kein Rechtsfehler, daß das Schwurgericht es unterlassen hat, die Angeklagten vom Vorwurf des schweren Raubes freizusprechen. Der schwere Raub (§ 251 StGB), den der Eröffnungsbeschluß den Angeklagten zur Last gelegt hat, und der einfache Raub (§ 249 StGB), dessentwegen das Schwurgericht sie verurteilt hat, sind nicht nur dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO, sondern auch eine und dieselbe Tat im Sinne des § 73 StGB. Da die Angeklagten wegen dieser Tat verurteilt worden sind, kam ein Freispruch nicht in Betracht.
4.
Die Rüge, § 275 Abs. 1 StPO sei verletzt worden, greift schon deshalb nicht durch, weil die Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenen Tatsachen nicht angibt, d.h. sie nicht mit Bestimmtheit behauptet. Sie trägt nur vor, der Verteidiger könne nicht prüfen, ob das Urteil mit den Gründen binnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden sei. Im übrigen kann die bloßeÜberschreitung der Wochenfrist eine Revision nicht begründen (vgl. BGHSt 21, 4).
5.
Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 StPO kann nicht mit der Revision gerügt werden (vgl. BGHSt 11, 213).
6.
Die Ausführungen zu der gegen den Schuldspruch gerichteten Sachrüge unter VI bis IX der Revisionsbegründung entfernen sich teilweise von dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt; im übrigen enthalten sie nur bloße Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters und die diesem vorbehaltene Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.
7.
Es ist kein Rechtsfehler, daß das Schwurgericht bei der Bemessung der gegen den Angeklagten R. verhängten Strafe "die bereits zutage getretene Verwahrlosung" des Angeklagten berücksichtigt hat. Die Ausführungen auf UA S. 24 ergeben eindeutig, daß der Tatrichter es hierbei auf die "Tatzeit" abgestellt hat. Was das Urteil auf UA S. 5 bis 7 unten unter Nr. 1 über den Lebenslauf des Angeklagten bis zur Tat feststellt, rechtfertigt auch jenes Werturteil. Anhaltspunkte dafür, daß das Schwurgericht hierbei auch die auf UA S. 7 unter 2 bis 4 mitgeteilten späteren Verurteilungen berücksichtigt hätte, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.
8.
Auch sonst lassen Schuld- und Strafausspruch keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.
9.
Die Kostenentscheidung ist gleichfalls rechtsfehlerfrei. Sie lautet: "Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens."
Zu Unrecht meint die Revision, diese Entscheidung berücksichtige nicht, daß der Angeklagte R. nur wegen Raubes, der Angeklagte K. dagegen außerdem wegen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen verurteilt worden ist. Der Einwand beruht auf einer unrichtigen Auslegung der Entscheidung. Sie meint - richtig verstanden -, daß jeder der beiden Angeklagten die Kosten des Verfahrens trägt, soweit er verurteilt worden ist. Der weitere Inhalt der Urteilsformel ergibt, daß das Schwurgericht den Angeklagten R. im Gegensatz zum Angeklagten K. nur wegen Raubes verurteilt hat.
Zu Unrecht rügt die Revision auch, daß die Strafkammer es unterlassen hat, die besonderen Auslagen der Staatskasse sowie die besonderen notwendigen Auslagen der Angeklagten, die durch die Untersuchungen darüber entstanden sind, ob der Tod der Frau Ke. durch die bei dem Raub geübte Gewalt herbeigeführt wurde, der Staatskasse aufzuerlegen.
Nach § 465 Abs. 2 StPO in dessen seit dem 1. Oktober 1968 geltenden Fassung sind die in der Vorschrift genannten besonderen Auslagen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen der Staatskasse nur dann - ganz oder teilweise - aufzuerlegen, "wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten". Dies trifft hier bei der Art und Schwere der Verletzungen, die die Angeklagten der Frau Ke. zugefügt haben, nicht zu.
II.
Revision des Angeklagten K.
1.
Es ist bereits oben zur Revision des Angeklagten R. dargelegt worden, daß ein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 StPO nicht mit der Revision gerügt werden kann.
2.
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
Siemer
Schmitt
Börker
Herrmann