Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1985, Az.: II ZR 124/82
Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen; Verjährung von Ansprüchen aus der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung ; Prospekthaftung, die nicht an persönliches, sondern an typisiertes Vertrauen anknüpft; Haftung für auf dem freien Kapitalmarkt erfolgende Werbung von Kommanditisten durch unrichtige, unvollständige oder irreführende Emissionsprospekte; Einstandspflicht eines Sachwalters für die Prospektangaben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1985
- Aktenzeichen
- II ZR 124/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 16035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 12.02.1982
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Joachim M., N.str. 53, H.
Prozessgegner
1. - 57. ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für die Prospekthaftung, die nicht an persönliches, sondern an typisiertes Vertrauen anknüpft, hat der erkennende Senat in Ablehnung an die gesetzlich geregelte Haftung für unrichtige Prospekte ausgesprochen, daß die daraus abgeleiteten Ansprüche in einer kürzeren Frist als 30 Jahren verjähren.
- 2.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet die auf dem freien Kapitalmarkt erfolgende Werbung von Kommanditisten durch unrichtige, unvollständige oder irreführende Emissionsprospekte eine Haftung. Dieser unterligen die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen, und die Personen, die hinter der Anlagegesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluß ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 1982 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung an die Kläger und zur Tragung der Kosten verurteilt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger (bzw. ihre Rechtsvorgänger) sind Kommanditisten der G. Kurhotel-Sanatorium GmbH W. KG, einer Publikumsgesellschaft mit mehr als 450 Kommanditisten und einem Kommanditkapital von über 30 Mio DM. Sie sind der Gesellschaft wie folgt beigetreten:
Kläger zu 1 am 25. Mai 1971 mit 200.000 DM
Kläger zu 2 am 2. Juni 1971 mit 50.000 DM
Kläger zu 3 am 4. Juni 1971 mit 30.000 DM
Kläger zu 4 am 28. Mai 1971 mit 300.000 DM
Kläger zu 5 am 3. Mai 1971 mit 160.000 DM
Kläger zu 6 am 7. Juni 1971 mit 60.000 DM
Kläger zu 7 am 19. Mai 1971 mit 50.000 DM
Kläger zu 8 am 7. Juni 1971 mit 75.000 DM
Kläger zu 9 am 2. Juni 1971 mit 50.000 DM
Kläger zu 10 am 7. Juni 1971 mit 25.000 DM
Kläger zu 11 am 19. Mai 1971 mit 25.000 DM
Kläger zu 12 am 4. Juni 1971 mit 140.000 DM
Willy K. am 4. Juni 1971 mit 60.000 DM
Kläger zu 13 am 24. Mai 1971 mit 75.000 DM
Kläger zu 14 am 27. Mai 1971 mit 70.000 DM
Kläger zu 15 am 15. Juni 1971 mit 40.000 DM
Klägerin zu 16 am 7. Juni 1971 mit 150.000 DM
Kläger zu 17 am 28. Mai 1971 mit 30.000 DM
Kläger zu 18 am 14. Juni 1971 mit 25.000 DM
Klägerin zu 19 am 23. Juni 1971 mit 100.000 DM
Kläger zu 20 am 26. Mai 1971 mit 30.000 DM
Kläger zu 21 am 2. Juni 1971 mit 50.000 DM
Kläger zu 22 am 19. Mai u. 7. Juni 1971 mit 650.000 DM
Kläger zu 23 am 23. Juni 1971 mit 25.000 DM
Klägerin zu 24 am 23. Juni 1971 mit 25.000 DM
Kläger zu 25 am 19. Mai u. 7. Juni 1971 mit 500.000 DM
Kläger zu 26 am 25. Mai 1971 mit 50.000 DM
Klägerin zu 27 am 29. Mai 1971 mit 120.000 DM
Kläger zu 28 am 29. Mai 1971 mit 115.000 DM
Kläger zu 30 am 1. Juni 1971 mit 50.000 DM
Kläger zu 31 am 1. Juni 1971 mit 100.000 DM
Kläger zu 32 am 17. Juni 1971 mit 25.000 DM
Kläger zu 33 am 3. Juni 1971 mit 100.000 DM
Klägerin zu 34 am 3. Juni 1971 mit 80.000 DM
Kläger zu 35 am 4. Juni 1971 mit 100.000 DM
Kläger zu 36 am 3. Juni 1971 mit 50.000 DM
Klägerin zu 37 am 23. Juni 1971 mit 50.000 DM
Kläger zu 38 am 14. Mai 1971 mit 550.000 DM
und am 5. Juni 1971 mit 150.000 DM
Kläger zu 40 am 18. Juni 1971 mit 50.000 DM
Kläger zu 41 am 1. Juni 1971 mit 25.000 DM
Kläger zu 42 am 12. Mai 1971 mit 100.000 DM
Kläger zu 43 am 20. Mai 1971 mit 100.000 DM
Klägerin zu 44 am 12. Juni 1971 mit 150.000 DM
Emil S. am 12. Juni 1971 mit 150.000 DM
Kläger zu 45 am 21. Juni 1971 mit 25.000 DM
Kläger zu 46 am 11. Juni 1971 mit 75.000 DM
Kläger zu 47 am 11. Juni 1971 mit 75.000 DM
Klägerin zu 48 am 4. Juni 1971 mit 150.000 DM
Kläger zu 49 am 3. Juni 1971 mit 225.000 DM
Kläger zu 50 am 27. Mai 1971 mit 50.000 DM
Klägerin zu 51 am 3. Juni 1971 mit 100.000 DM
Kläger zu 52 am 3. Juni 1971 mit 100.000 DM
Kläger zu 53 am 3. Juni 1971 mit 50.000 DM
Kläger zu 54 am 28. Mai 1971 mit 100.000
DM Kläger zu 55 am 1. Juni 1971 mit 10.000 DM
Kläger zu 56 am 14. Juni 1971 mit 80.000 DM
Kläger zu 57 am 15. Juni 1971 mit 300.000 DM
Sie zahlten diese Beträge und ein Agio von 5 %. Mit der Begründung, sie seien durch unrichtige Prospektangaben, für die der Beklagte verantwortlich sei, zum Beitritt veranlaßt worden, machen die Kläger gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche von insgesamt 2.537.400 DM nebst Zinsen geltend (wegen der Anträge im einzelnen wird auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 12. Februar 1982 - Bl. 21 bis 25 - Bezug genommen). Die Klageforderung des Klägers zu 12 umfaßt einen Schadens betrag von 24.000 DM, den ihm der Kommanditist Willy K. abgetreten hat; die Klageforderung der Klägerin zu 44 umfaßt einen Schadensbetrag von 63.000 DM, den ihr der Kommanditist Spickert abgetreten hat; die Klägerin zu 39 macht einen ihr abgetretenen Anspruch des Klägers zu 38 geltend.
Der Beklagte bestreitet seine Verantwortlichkeit und erhebt die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage des Klägers zu 28 als unzulässig abgewiesen und im übrigen den Beklagten als Gesamtschuldner neben dem Mitbeklagten v. S. entsprechend den Anträgen der Kläger bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Beruf Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers zu 28 den Beklagten ebenfalls entsprechend dem Klageantrag (ausgenommen ein Teil der Zinsforderung) als Gesamtschuldner verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält den Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet. Der dem Beitritt der Kläger (und ihrer Rechtsvorgänger) zugrundeliegende Emissionsprospekt sei in wesentlichen Punkten falsch gewesen. Hierfür habe der Beklagte gegenüber den Klägern einzustehen. Er sei an der Gestaltung des Projekts "Kurhotel Schloß W." - auf dessen Bau und Betrieb die G. KG gerichtet war - in entscheidender Weise beteiligt gewesen und habe demgemäß auch die Geschicke der Gesellschaft selbst wesentlich mitbestimmt. An der Entstehung und Gestaltung des Emissionsprospekts habe er mitgewirkt, dieser sei auch mit seiner Kenntnis und Zustimmung in Verkehr gebracht worden.
Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung weist das Berufungsgericht mit der Begründung zurück, es handle sich um einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß, der der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliege.
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Verjährungseinrede des Beklagten zurückgewiesen hat. Sie hat damit Erfolg.
I.
Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen verjähren zwar grundsätzlich in 30 Jahren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt jedoch keine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, sondern nach den Grundsätzen in Betracht, die der erkennende Senat zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung aufgestellt hat. Für die Prospekthaftung - die nicht an persönliches, sondern an typisiertes Vertrauen anknüpft - hat der erkennende Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 22. März 1982 (BGHZ 83, 222) in Ablehnung an die gesetzlich geregelte Haftung für unrichtige Prospekte ausgesprochen, daß die daraus abgeleiteten Ansprüche in einer kürzeren Frist verjähren.
Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet allerdings nicht nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll, sondern auch ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter), sofern er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (Sen. Urt. v. 4.5.1981 - II ZR 193/80, LM BGB § 276 (Ci) Nr. 36 m.w.N.).
Eine Haftung unter diesem Blickpunkt scheidet hier schon deshalb aus, weil der Beklagte die Kläger nicht persönlich geworben hat und auch sonst nicht - unmittelbar oder mittelbar - an den Verhandlungen beteiligt war, die zum Eintritt der Kläger (und ihrer Rechtsvorgänger) in die G. KG geführt haben. Er ist demgemäß nicht mit einem persönlichen Anspruch auf Vertrauen hervorgetreten.
Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, der Beklagte habe das Objekt Kurhotel Schloß V. und die Geschicke der G. KG entscheidender Weise mitgestaltet und hafte demgemäß für die hier in Frage stehenden falschen Prospektangaben aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, auf folgende Feststellungen:
Der Beklagte ist seit Januar 1971 als technischer Berater der G. KG tätig geworden. Er hat außerdem die Planungsgemeinschaft Kurhotel Schloß W. mitgegründet und geführt sowie einen Konsortialvertrag (Baubetreuungsvertrag) vom 8./26. März 1971 maßgeblich durchgeführt.
Der Ende Januar 1971 gegründeten Planungsgemeinschaft gehörten die V. L.-P. KG (nachstehend VIP KG), die M. Consult Beratende Ingenieure und Gert v. S. in den Vorinstanzen Beklagter zu 2) an. An der VIP KG war der Beklagte nur als Kommanditist beteiligt (persönlich haftender Gesellschafter war zunächst sein Vater, seit 8. März 1971 die VIP Technische Anlagen GmbH, der der Beklagte als Mitgesellschafter angehört); er war jedoch aufgrund einer Vollmacht vom 31. Januar 1971 befugt, im Rahmen des G.-Projekts die notwendigen Entscheidungen zu treffen und alle gebotenen Handlungen vorzunehmen. Der M. Consult gehörte er als Partner an. Der Konsortialvertrag, den die G. KG mit der VIP KG (diese "handelnd für die Planungsgemeinschaft") geschlossen hat, gab der VIP KG das Recht, das Bauvorhaben Kurhotel Schloß W. bis zur schlüsselfertigen Übergabe vorzubereiten und durchzuführen; sie sollte dabei die Planungsgemeinschaft nach außen sowohl gegenüber der Bauherrin als auch gegenüber Dritten (insoweit auch "für die Bauherrin handelnd") vertreten.
Die Planungsgemeinschaft, in der der Beklagte die führende Stellung innehatte, war nach Auffassung des Berufungsgerichts die "Managerin", von der die Geschicke der G. KG abhingen. Der Beklagte selbst habe dadurch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ein Instrument an die Hand bekommen, mit dem er weitgehenden Einfluß auf die Gestaltung der Gesellschaft erhalten habe. Er habe dementsprechend auch im wesentlichen die Verhandlungen mit den Banken und der öffentlichen Hand geführt und, nachdem die vorgesehenen Finanzierungen fehl geschlagen seien, Dr. Mu. eingeschaltet (der dann wiederum eine neue Konzeption bestimmt und das gesamte Projekt richtungweisend beeinflußt habe). Hieraus und aus einer Reihe einzelner Tätigkeiten des Beklagten (vgl. die Aufstellung BU 59/64) ergebe sich, daß er hinsichtlich des Gesamtprojekts, von dem das Schicksal und die Ausgestaltung der Gesellschaft nicht zu trennen sei, einflußreich gewirkt und sich auch selbst als Manager betrachtet habe. Dem entspreche es auch, daß er sich in den endgültigen Prospekt mit seiner Firma M. Consult und als Adressat eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 24. März 1971 sowie indirekt über den Konsortiumführer, die VIP KG, habe aufnehmen lassen.
2.
All das spricht nur dafür, daß der Beklagte unter dem Blickpunkt der Prospekthaftung zum Ersatz des den Klägern (und ihren Rechtsvorgängern) entstandenen Schadens verpflichtet ist.
a)
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet die auf dem freien Kapitalmarkt erfolgende Werbung von Kommanditisten durch unrichtige, unvollständige oder irreführende Emissionsprospekte eine Haftung für die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen, und für die Personen, die hinter der Anlagegesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluß ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 79, 337; 83, 222). Diese Voraussetzungen, die das Berufungsgericht ersichtlich auch allein feststellen wollte, sind hier gegeben.
b)
Dagegen kann den Feststellungen des Berufungsgerichts dafür entnommen werden, daß die Voraussetzungen vorliegen, die nach der hergebrachten Rechtsprechung zum Verschulden bei Vertragsverhandlungen einen Anspruch gegen den Beklagten begründen können.
Die Vertragsverhandlungen, die über den Beitritt zur GESA KG geführt worden sind, sollten - unstreitig - nicht zu einem Vertragsschluß mit dem Beklagten führen. Es bleibt deshalb nur zu prüfen, ob eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen mit der Begründung bejaht werden kann, der Beklagte habe als Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) für die Prospektangaben einzustehen.
Einer solchen Haftung stünde nicht entgegen, daß der Beklagte an der G. KG nicht beteiligt war und keine Vollmacht zum Abschluß eines Aufnahmevertrages mit neu eintretenden Kommanditisten hatte. Die Pflichten aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen begründeten Schuldverhältnis können auch den bloßen Beauftragten und Sachwalter treffen, soweit er einerseits besonderen Einfluß ausübt und andererseits in besonderem Maße das persönliche Vertrauen des Vertragsgegners in Anspruch genommen hat. Voraussetzung ist jedoch in jedem Falle, daß er entweder an den Vertragsverhandlungen selbst beteiligt ist oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt (vgl. Sen. Urt. v. 4.5.1981 aaO). Das ist allerdings nicht nur dann der Fall, wenn er die Verhandlungen selbst führt. Es genügt vielmehr, daß er diese von einem anderen für sich führen läßt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von dessen Entscheidung der Abschluß des Vertrages abhängt. Das trifft bei den hier in Frage stehenden Vertragsverhandlungen auf den Beklagten nicht zu. Diese waren allein auf die Beteiligung der Kläger (und ihrer Rechtsvorgänger) als Kommanditisten an der G.) KG gerichtet. In diesem Zusammenhang trat der Beklagte weder selbst noch durch Dritte als Verhandlungspartner in Erscheinung. Das wird gerade auch durch die vom Berufungsgericht angeführten Prospekt angaben bestätigt, die die von dem Beklagten geführten Unternehmen lediglich als Partner der Gesellschaft bei der Planung, Errichtung und Inbetriebnahme des Objekts erwähnen (Bl. 11 des endgültigen Prospekts; S. 2 der Kurzfassung des Beteiligungsangebots).
c)
Demgegenüber vermag auch die Revisionserwiderung keine konkreten Tatsachen dafür aufzuzeigen, daß der Beklagte die Kläger und ihre Rechtsvorganger persönlich geworben hat oder sonst im Rahmen der Vertragsverhandlungen, die zum Eintritt in die G. KG geführt haben, mit einem persönlichen Anspruch auf Vertrauen hervorgetreten ist. Der von der Revisionserwiderung hervorgehobene Umstand, daß der Beklagte mit seiner Zustimmung in den Prospekt aufgenommen worden ist, kann eine Verpflichtung, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben einzustellen, schon deshalb nicht begründen, weil der Prospekt dabei nur solche Funktionen des Beklagten anführt, die ihn als (zuverlässigen) Vertragspartner der Gesellschaft erscheinen lassen. Demgemäß wäre auch insoweit nur ein Vertrauen darauf schutzwürdig, er werde seine gegenüber der Gesellschaft übernommenen Funktionen - insbesondere seine Architektenpflichten - ordnungsgemäß erfüllen. Eine Einstandspflicht im Rahmen des Schuldverhältnisses, das durch die Anbahnung der Vertragsverhandlungen über die Aufnahme in die G. KG entstanden ist, könnte daraus nicht abgeleitet werden.
II.
Scheidet sonach eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen aus und kommt nur die Prospekthaftung in Betracht, so sind hinsichtlich der von dem Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung die Grundsätze anzuwenden, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. März 1982 (BGHZ 83, 222) ausgesprochen hat. Prospekthaftungsansprüche verjähren danach in 6 Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospektes Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in 3 Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft.
Bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts bedeutet dies, daß die Einrede der Verjährung durchgreift. Die Kläger und ihre Rechtsvorgänger sind der G. KG 1971 beigetreten, haben aber erst in den Jahren 1976 und 1979 Zahlungsbefehle erwirkt und Klage erhoben.
Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat verwehrt, weil die Kläger ihren Anspruch auch auf unerlaubte Handlung gestützt haben, die anderen Verjährungsgrundsätzen unterliegt (§ 852 BGB). Außerdem müssen die Kläger in die Lage versetzt werden, ihr Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu ergänzen; sie haben ihren Sachvortrag vor dem Berufungsgericht an den bis dahin geltenden Grundsätzen ausgerichtet, daß Prospekthaftungsansprüche in gleicher Weise verjähren wie Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Brandes