Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.2025, Az.: B 2 U 25/25 AR
Vertretungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.09.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 25/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:290925BB2U2525AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 07.01.2025 - AZ: S 14 U 504/21
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil beim LSG Anhörungsrüge erhoben und mit Schreiben vom 12.9.2025 auch die Zulassung der Revision beantragt. Das LSG hat dieses Schreiben an das BSG weitergeleitet, wo es am 24.9.2025 eingegangen ist.
Der Kläger kann jedoch, worauf er schon in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Zudem ist das Beschwerdeschreiben erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung einer Beschwerde, die einen Monat ab Zustellung des Urteils des LSG beträgt und für den Kläger bereits am 18.8.2025 endete, beim BSG eingegangen (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 SGG). Aufgrund der zusätzlichen Formwidrigkeit der Beschwerde war hier indes nicht weiter zu klären, ob der Kläger die Frist unverschuldet versäumt hat und deswegen möglicherweise Wiedereinsetzungsgründe vorliegen könnten (§ 67 SGG).