§ 24 HeilBerG M-V - Vorstand
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, höchstens zwei Stellvertretungen (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen dürfen nicht gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender oder Stellvertretung des Vorstandes der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein.