Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.1992, Az.: BVerwG 2 B 161.91
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 161.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19597
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.08.1991 - AZ: 5 L 2488/91
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Februar 1992
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32.100 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.
Die Frage,
welche Zeitspanne dem Dienstherrn eines Beamten auf Probe über den Ablauf der 5-Jahresfrist des § 11 Abs. 2 NBG hinaus für die Entlassung wegen mangelnder Bewährung eingeräumt werden kann,
wäre in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich zu klären; entscheidend wären vielmehr die Umstände des Einzelfalles.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Probezeit des Klägers durch Verfügungen vom 6. Dezember 1976, 14. Juni 1977 und 10. Januar 1978 bis zum 31. Januar 1979 verlängert. Unmittelbar vor Ablauf der Probezeit hat die Beklagte durch Verfügung vom 25. Januar 1979 den Kläger mit Ablauf des 31. März 1979 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung entlassen. Da die zuständige Personalvertretung die erforderliche Zustimmung nicht rechtswirksam erteilt hatte, entließ die Beklagte den Kläger erneut durch Verfügung vom 9. April 1984 mit Ablauf des 30. Juni 1984 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Aus § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG und aus § 7 Abs. 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung - NLVO - ergibt sich, daß - wie im Streitfalle auch geschehen - allein die Bewährung bzw. Nichtbewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit für die zu treffende Entscheidung maßgebend ist. Es ist aber eindeutig, daß die Entscheidung über die Bewährung ohne schuldhaftes Zögern auch noch nach Ablauf der Probezeit getroffen werden kann (vgl. Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - <Buchholz 237.6 § 39 Nr. 6> m.w.N.). Wird - wie im Streitfalle - die Feststellung der Nichtbewährung gegen Ende der Probezeit getroffen und die Entlassungsverfügung erlassen, so liegt auch dann kein schuldhaftes Zögern vor, wenn die ursprüngliche Entlassungsverfügung wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats aufgehoben wird und eine inhaltsgleiche erneute Entlassungsverfügung ergeht. Es handelt sich insoweit um einen einheitlichen Entlassungsvorgang. Im übrigen würde sich die Frage, ob ein Entlassungsverfahren in allen Abschnitten ohne jede vermeidbare Verzögerung seitens des Dienstherrn durchgeführt worden ist, jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls richten (vgl. Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - <a.a.O.>). Die Frage könnte also nicht rechtsgrundsätzlich beantwortet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, die die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe zum Gegenstand haben, pauschalierend den halben Jahresbetrag des Endgrundgehalts als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32.100 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Müller
Dr. Maiwald