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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.2006, Az.: 5 ARs 13/06

Beachtlichkeit der Beweiskraft des Protokolls im Fall des Entfallens der maßgeblichen Tatsachengrundlage infolge einer Protokollberichtigung hinsichtlich der vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu seinen Ungunsten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.2006
Aktenzeichen
5 ARs 13/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 15216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
am 9. Mai 2006
beschlossen:

Tenor:

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

G r ü n d e

1

Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2

Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt.

3

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

4

Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zu der vorgelegten Rechtsfrage nicht auf.

5

Jedoch werden im Senat auch andere Ansichten vertreten. So wird teils dem 1. Strafsenat zugestimmt, teils die Eröffnung eines - etwa besonders gestalteten - Freibeweisverfahrens befürwortet.

Harms
Häger
Basdorf
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