Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.2006, Az.: 5 ARs 13/06
Beachtlichkeit der Beweiskraft des Protokolls im Fall des Entfallens der maßgeblichen Tatsachengrundlage infolge einer Protokollberichtigung hinsichtlich der vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu seinen Ungunsten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.2006
- Aktenzeichen
- 5 ARs 13/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 15216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
am 9. Mai 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
G r ü n d e
Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zu der vorgelegten Rechtsfrage nicht auf.
Jedoch werden im Senat auch andere Ansichten vertreten. So wird teils dem 1. Strafsenat zugestimmt, teils die Eröffnung eines - etwa besonders gestalteten - Freibeweisverfahrens befürwortet.
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