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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.01.1980, Az.: 4 AZR 105/78

Küchenmeister; Truppenküche eines Marinestützpunktkommandos; Angestellter; Geltungsbereich des BAT; Sozialversicherungsrechtlicher Angestelltenbegriff; Truppenküchen der Bundeswehr; Tariflücke; Mehrjährige Tätigkeit als Meister

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.01.1980
Aktenzeichen
4 AZR 105/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Flensburg 11.08.1977 - 1 Ca 534/77
LAG Kiel 14.12.1977 - 2 Sa 536/77

Fundstellen

  • BAGE 32, 364 - 373
  • PersV 1981, 433

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Küchenmeister in der Truppenküche eines Marinestützpunktkommandos, dem zwei Köche und 27 Küchenhilfskräfte zugeteilt sind, ist Angestellter, der vom allgemeinen Geltungsbereich des BAT erfaßt wird. Der BAT stellt auf den sozialversicherungsrechtlichen Angestelltenbegriff ab.

2. Für Küchenmeister in den Truppenküchen der Bundeswehr enthält die Vergütungsordnung des BAT eine durch die Gerichte für Arbeitssachen auszufüllende Tariflücke. Zur Schließung der Tariflücke sind die Tätigkeitsmerkmale für Meister (BAT Anl. 1a VergGr VII Fallgruppe 28 und BAT Anl. 1a VergGr VIb Fallgruppe 24) heranzuziehen.

3. In den Merkmalen der BAT Anl 1a VergGr VIb Fallgruppe 24 erfordert eine "mehrjährige Tätigkeit als Meister" eine wenigstens zweijährige Tätigkeit in entsprechender Funktion.