Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.01.1980, Az.: 4 AZR 105/78
Küchenmeister; Truppenküche eines Marinestützpunktkommandos; Angestellter; Geltungsbereich des BAT; Sozialversicherungsrechtlicher Angestelltenbegriff; Truppenküchen der Bundeswehr; Tariflücke; Mehrjährige Tätigkeit als Meister
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.01.1980
- Aktenzeichen
- 4 AZR 105/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Flensburg 11.08.1977 - 1 Ca 534/77
- LAG Kiel 14.12.1977 - 2 Sa 536/77
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- BAT Anl. 1a
Fundstellen
- BAGE 32, 364 - 373
- PersV 1981, 433
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Küchenmeister in der Truppenküche eines Marinestützpunktkommandos, dem zwei Köche und 27 Küchenhilfskräfte zugeteilt sind, ist Angestellter, der vom allgemeinen Geltungsbereich des BAT erfaßt wird. Der BAT stellt auf den sozialversicherungsrechtlichen Angestelltenbegriff ab.
2. Für Küchenmeister in den Truppenküchen der Bundeswehr enthält die Vergütungsordnung des BAT eine durch die Gerichte für Arbeitssachen auszufüllende Tariflücke. Zur Schließung der Tariflücke sind die Tätigkeitsmerkmale für Meister (BAT Anl. 1a VergGr VII Fallgruppe 28 und BAT Anl. 1a VergGr VIb Fallgruppe 24) heranzuziehen.
3. In den Merkmalen der BAT Anl 1a VergGr VIb Fallgruppe 24 erfordert eine "mehrjährige Tätigkeit als Meister" eine wenigstens zweijährige Tätigkeit in entsprechender Funktion.