Bundesfinanzhof
Urt. v. 04.08.1983, Az.: IV R 222/80
Möglichkeit einer Beiladung im Steuerprozess nach Erlass eines finanzgerichtlichen Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 04.08.1983
- Aktenzeichen
- IV R 222/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10384
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BFHE 139, 134 - 134
- BFH/NV 1983, 762
Entscheidungsgründe
Im Streitfall hat die Beigeladene den Beiladungsbeschluß erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem FG und nach dem Ergehen des Urteils in diesem Termin erhalten. Wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) ist auch im Steuerprozeß eine Beiladung noch nach Erlaß des finanzgerichtlichen Urteils möglich (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 60 Anm. 2; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 60 FGO Tz. 2). Der Beigeladene erlangt dadurch die Rechtsmittelbefugnis gegenüber dem ergangenen Urteil. Doch macht die nachträgliche Beiladung nicht ungeschehen, daß der Beigeladene auf das Ergebnis des Klageverfahrens keinen Einfluß nehmen konnte; darin liegt aber der Zweck der Beiladung. Dieser Zweck gebietet es, im Fall einer notwendigen Beiladung die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, wenn die Beiladung erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgesprochen wird und das FG die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1953 II C 35/53, BVerwGE 1, 27, 29; Tipke/Kruse, a. a. O.).