§ 3 StrG LSA - Einteilung der öffentlichen Straßen
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- StrG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 913.2
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
- 1.
Landesstraßen; das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder mit dem Verkehr zwischen benachbarten Ländern oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind;
- 2.
Kreisstraßen; das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;
- 3.
Gemeindestraßen; das sind
- a)
Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde dienen oder zu dienen bestimmt sind (innerörtliche Gemeindestraßen),
- b)
Straßen, die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind (außerörtliche Gemeindestraßen);
- 4.
sonstige öffentliche Straßen.
(2) Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.