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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.2026, Az.: 2 StR 6/25

Abänderung des Schuldspruchs u.a. wegen Beihilfe des Angeklagten und Nichtrevidenten zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubunsmitteln; Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der Einzelstrafen im Ausspruch; Unzutreffende konkurrenzrechtliche Behandlung der Handlungen des Angeklagten; Grundlagenentziehung der Gesamstrafe durch Aufhebung der Einzelstrafen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.2026
Aktenzeichen
2 StR 6/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:240226B2STR6.25.1

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 14.06.2024 - AZ: 900 Js 3051/22 16 KLs (9/23)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Revision des Angeklagten S.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Wird eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet.

  2. 2.

    Die Lagerung von Betäubungsmitteln an zwei verschiedenen Orten für unterschiedliche Auftraggeber erfüllt neben der Beihilfe zu deren Handelstaten zugleich den Tatbestand des (täterschaftlichen) Besitzes von Betäubungsmitteln, der durch die Strafbarkeit wegen Beihilfe nicht verdrängt wird, die an sich selbstständigen Beihilfetaten aber zu einer Tat verklammert.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juni 2024,

    1. a)

      soweit es ihn und den Nichtrevidenten M. betrifft,

      1. aa)

        im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.1, II.3 und II.4 der Urteilsgründe und der Nichtrevident in den Fällen II.1 und II.4 der Urteilsgründe einer Tat der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind,

      2. bb)

        im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.1 und II.4 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben;

    2. b)

      soweit es den Angeklagten betrifft, darüber hinaus

      1. aa)

        im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.19 und II.20 der Urteilsgründe wegen einer Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Besitz

        von mehr als 60 Gramm Cannabis und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,

      2. bb)

        im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.3, II.14, II.15, II.19 und II.20 der Urteilsgründe aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis "in nicht geringer Menge" in Tateinheit mit Besitz von "insgesamt" mehr als 60 Gramm Cannabis in sechs Fällen und Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit "unerlaubtem" Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den zutreffenden Erwägungen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

3

2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils deckt im Schuldspruch eine unzutreffende konkurrenzrechtliche Behandlung der unter II.1, II.3 und II.4 der Urteilsgründe sowie unter II.19 und II.20 der Urteilsgründe geschilderten Handlungen des Angeklagten auf.

4

a) Die Annahme des Landgerichts, wonach die Unterstützungshandlungen des Angeklagten wie geschildert unter II.1, II.3 und II.4 der Urteilsgründe - im ersten und letzten Fall auch des Nichtrevidenten M. - jeweils als gesonderte Fälle der Beihilfe anzusehen sind, ist im Hinblick auf die Akzessorietät der Teilnahme rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 6 StR 427/22, Rn. 4 mwN). Die Beihilfehandlungen bezogen sich auf eine einzige Haupttat der Mitangeklagten A. und F..

5

Mehrere Akte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stehen auch dann zueinander in Tateinheit, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich teilweise überschneiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8). Eingedenk des weiten, auch Vorgänge außerhalb des eigentlichen Drogenumsatzes umfassenden Begriffs des Handeltreibens können sich Überschneidungen aus ihm nachfolgenden Ausführungshandlungen ergeben. Wird eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2024 - 6 StR 288/24, Rn. 9; Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 6 StR 427/22, Rn. 4, und vom 14. Mai 2024 - 3 StR 96/24, Rn. 8; jew. mwN).

6

Zwischen den Geschäften der Haupttäter in den Fällen II.1, II.3 und II.4 der Urteilsgründe besteht deshalb Tateinheit. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war ein Teil des im Fall II.1 der Urteilsgründe von den Mitangeklagten A. und F. bezogenen Amphetamins unbrauchbar und sollte umgetauscht werden, nachdem sich der Kurier des Lieferanten bei Anlieferung der im Fall II.3 der Urteilsgründe bezogenen Betäubungsmittel von dessen Nagellackgeruch überzeugt hatte. Zwischenzeitlich stellte sich heraus, dass aus der ersten Lieferung weitere 22 Kilogramm umzutauschen waren; für den Umtausch und die Auslieferung der weiteren Amphetamin-Bestellung im Fall II.4 der Urteilsgründe vereinbarte der Mitangeklagte A. einen gemeinsamen Liefertermin.

7

b) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in den Fällen II.19 und II.20 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.

8

Das Landgericht hat insoweit übersehen, dass die Lagerung von Cannabisprodukten in der Wohnung (Fall II.19 der Urteilsgründe) sowie von Cannabisprodukten und Betäubungsmitteln in der Schrebergartenhütte (Fall II.20 der Urteilsgründe) des Angeklagten für unterschiedliche Auftraggeber neben der Beihilfe zu deren Handelstaten zugleich den Tatbestand des (täterschaftlichen) Besitzes von Cannabis bzw. Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt, der durch die Strafbarkeit wegen Beihilfe nicht verdrängt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13; vom 3. Mai 2023 - 6 StR 137/23, NStZ 2023, 685 f. Rn. 2, und vom 21. Mai 2024 - 2 StR 489/23, Rn. 5), die an sich selbstständigen Beihilfetaten aber zu einer Tat verklammert (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2025 - 4 StR 92/25, NStZ-RR 2025, 316, 317 Rn. 4 mwN).

9

c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

10

3. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der in den Fällen II.1, II.3 und II.4 sowie II.19 und II.20 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen nach sich. Darüber hinaus unterliegen auch die in den Fällen II.14 und II.15 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten der Aufhebung. Der Senat kann insofern nicht überprüfen, wie das Landgericht zu diesen Einzelstrafen gelangt ist.

11

Die Strafkammer hat für alle Taten der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis gleichermaßen geltende Strafzumessungserwägungen angestellt und ist zu weiteren Einzelstrafen von zehn Monaten (Fall II.7 der Urteilsgründe), einem Jahr und vier Monaten (Fälle II.10 und II.11 der Urteilsgründe) sowie einem Jahr und acht Monaten (Fall II.12 der Urteilsgründe) gelangt. Bei der Festsetzung dieser Einzelstrafen hat sich die Strafkammer, ohne dies in den Urteilsgründen näher darzulegen, erkennbar an den Wirkstoffmengen des geförderten Cannabisumsatzes orientiert und ist zu entsprechenden Abstufungen gelangt. Eine weitere Differenzierung im Strafmaß hat das Landgericht weder dargelegt noch ergibt sie sich ansonsten aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 2, und vom 20. Juli 2011 - 2 StR 293/11, BGHR StGB § 46 Begründung 2 Rn. 2; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 877). Der Senat kann deshalb nicht nachvollziehen, weshalb das Landgericht bei den Taten II.14 und II.15 der Urteilsgründe trotz niedrigerer Lagermengen als in den Fällen II.7, II.10 und II.11 der Urteilsgründe zu höheren Einzelstrafen gelangt ist. Im Fall II.14 der Urteilsgründe hat der Angeklagte die Haupttat durch Vermittlung eines Abnehmers von 1,95 Kilogramm Marihuana zwar über die Lagerung hinaus noch zusätzlich gefördert. Davon, dass das Landgericht dem weiteren Beihilfeakt maßgeblich strafschärfendes Gewicht beigemessen hat, kann aber schon deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weil der Angeklagte durch Übergabe von zwei Kilogramm Haschisch auch im Fall II.7 der Urteilsgründe eine ähnliche weitere Förderung vorgenommen hat, die bei der Bemessung der zugehörigen Einzelstrafe keinen erkennbaren Niederschlag gefunden hat.

12

4. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Feststellungen sind von den Fehlern nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

13

5. Die den Schuldspruch in den Fällen II.1 und II.4 der Urteilsgründe beeinflussenden Rechtsfehler betreffen den Nichtrevidenten M. in gleicher Weise, sodass die Entscheidung insoweit auf ihn zu erstrecken war (§ 357 StPO).

14

6. Im Übrigen hat die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Strafkammer des Landgerichts.

15

Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung in den Fällen II.1 und II.19 der Urteilsgründe den geänderten Schuldgehalt der Tat in den Blick zu nehmen haben. Werden vom ersten Tatgericht als rechtlich selbstständig erachtete Taten durch das Revisionsgericht zur Tateinheit verbunden, ist der Unrechtsgehalt dieser einen Tat gegenüber den bisher getrennt bewerteten Einzeltaten erhöht. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) gebietet in einem solchen Fall nur, dass die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der für diese Tat neu festzusetzenden Strafe nicht überschritten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2022 - 2 StR 319/21, Rn. 15, und vom 2. August 2023 - 5 StR 107/23, Rn. 4). Schließlich darf die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht höher ausfallen als die bisher verhängte Gesamtstrafe.

Menges
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Schmidt