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Bundessozialgericht
Urt. v. 10.09.1987, Az.: 12 RK 27/86

Rücknahme eines Bescheides; Beitragsnachentrichtung; Ermessen des Versicherungsträgers; Neubescheidung; Zeitpunkt der Antragstellung; Beitragsklasse; Heiratserstattung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.09.1987
Aktenzeichen
12 RK 27/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lübeck 03.04.1984 - S 7 An 57/83
LSG Schleswig 13.02.1985 - L 4 An 48/84

Fundstellen

  • BSGE 62, 143 - 149
  • SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 5

Amtlicher Leitsatz

1. Die Rücknahme eines Bescheides, mit dem ein Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge rechtswidrig abgelehnt worden ist, richtet sich nach § 44 Abs 2 SGB X und steht nach dessen Satz 2 im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers.

2. Für die Neubescheidung eines rechtswidrig abgelehnten Antrags auf Beitragsnachentrichtung sind grundsätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend, wie sie im Zeitpunkt der Antragstellung bestanden.

3. Zur Höhe der Mindestbeiträge, insbesondere zur niedrigsten wählbaren Beitragsklasse (Beitragsberechnungsgrundlage) in Fällen einer Beitragsnachentrichtung nach vorangegangener Heiratserstattung (Art 2 § 28 ArVNG = Art 2 § 27 AnVNG).