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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.02.1982, Az.: 7 AZR 791/79

Nicht zuständige Personalvertretung; Beteiligungsverfahren; Ordentliche Kündigung; Teil einer Dienststelle; Personalvertretungsrechtliche Verselbständigung; Bildung eines Gesamtpersonalrates; Stammdienststelle

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.02.1982
Aktenzeichen
7 AZR 791/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1982, 1624
  • RiA 1982, 232

Amtlicher Leitsatz

1. Die Beteiligung einer nicht zuständigen Personalvertretung stellt einen in der Sphäre des öffentlichen Arbeitgebers liegenden Fehler im Beteiligungsverfahren dar, der nach PersVG BY Art 77 Abs. 4 die Unwirksamkeit einer gleichwohl erklärten ordentlichen Kündigung zur Folge hat (im Anschluß an BAG 27.08.1974 1 AZR 505/73 = AP Nr. 1 zu § 72 PersVG Niedersachsen).

2. Die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung eines Teils einer Dienststelle i.S. des PersVG BY Art. 6 Abs. 3 sowie die Bildung eines Gesamtpersonalrates (PersVG BY Art. 55) führen nicht ohne weiteres zur Beteiligung des Gesamtpersonalrates bei der Kündigung eines Arbeitnehmers der Stammdienststelle.