Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.02.1982, Az.: 7 AZR 791/79
Nicht zuständige Personalvertretung; Beteiligungsverfahren; Ordentliche Kündigung; Teil einer Dienststelle; Personalvertretungsrechtliche Verselbständigung; Bildung eines Gesamtpersonalrates; Stammdienststelle
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.02.1982
- Aktenzeichen
- 7 AZR 791/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 KSchG
- Art. 77 Abs. 4 PersVG BY
Fundstellen
- DB 1982, 1624
- RiA 1982, 232
Amtlicher Leitsatz
1. Die Beteiligung einer nicht zuständigen Personalvertretung stellt einen in der Sphäre des öffentlichen Arbeitgebers liegenden Fehler im Beteiligungsverfahren dar, der nach PersVG BY Art 77 Abs. 4 die Unwirksamkeit einer gleichwohl erklärten ordentlichen Kündigung zur Folge hat (im Anschluß an BAG 27.08.1974 1 AZR 505/73 = AP Nr. 1 zu § 72 PersVG Niedersachsen).
2. Die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung eines Teils einer Dienststelle i.S. des PersVG BY Art. 6 Abs. 3 sowie die Bildung eines Gesamtpersonalrates (PersVG BY Art. 55) führen nicht ohne weiteres zur Beteiligung des Gesamtpersonalrates bei der Kündigung eines Arbeitnehmers der Stammdienststelle.