Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.1983, Az.: BVerwG 5 B 6.83

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Kündigung eines Schwerbehinderten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 6.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 16244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.11.1982 - AZ: 8 A 1744/81

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO nicht vor.

2

Die vom Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in den §§ 12 ff. des Schwerbehindertengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649) - SchwbG - getroffenen Regelungen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Vorschriften des Vierten Abschnittes des Schwerbehindertengesetzes über den Kündigungsschutz verstoßen nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Der Gesetzgeber hat das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, war der Gesetzgeber nicht gehalten, in § 12 SchwbG tatbestandliche Voraussetzungen im einzelnen zu bestimmen, von deren Vorliegen die Erteilung oder Versagung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber abhängen soll. Es genügte vielmehr eine Regelung, die die Hauptfürsorgestelle zu einer Ermessensentscheidung über die Zustimmung zur Kündigung ermächtigte. Soweit der Verwaltung Ermessen eingeräumt ist, hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln und von den ihr gegebenen Möglichkeiten im Sinne des Gesetzes Gebrauch zu machen. Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung muß sich die Hauptfürsorgestelle von den Zielvorstellungen und Leitlinien des Schwerbehindertengesetzes leiten lassen. Das Schwerbehindertengesetz dient der Eingliederung der Schwerbehinderten in den Arbeitsprozeß. Es ist in erster Linie ein "Fürsorgegesetz", dessen praktische Durchführung nur auf dem Boden fürsorgerischen Denkens und Fühlens fruchtbar sein kann (vgl. BVerwGE 18, 216 [221]). Der Gesetzgeber hat das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze nicht dadurch verletzt, daß er die Verwaltungsbehörde bei der Ermessensentscheidung über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung nach § 12 SchwbG nicht durch besondere gesetzliche Merkmale, sondern nur durch Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes gebunden hat. Da das Schwerbehindertengesetz in Arbeitsverhältnisse zum Nachteil des Arbeitgebers eingreift, um dadurch dem Schwerbehinderten Schutz zu gewähren, wird die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen in Fällen dieser Art fehlerfrei ausüben, wenn sie die schutzwürdigen Interessen des Schwerbehinderten gegen die vom Gesetz berührten Interessen des Arbeitgebers abwägt (vgl. BVerwGE 19, 327 [328]; 29, 140 [141 f.]). Schon im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Materie bestehen danach keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber davon abgesehen hat, besondere gesetzliche Merkmale als Voraussetzung für die Erteilung oder Versagung der Zustimmung zur Kündigung nach § 12 SchwbG zu bestimmen, vielmehr durch Bindung allein an Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes der Verwaltungsbehörde Raum für die Berücksichtigung zahlreicher im voraus nicht normierbarer Gesichtspunkte gegeben hat. Daß alle für die Ermessensentscheidung relevanten tatsächlichen Umstände von der Verwaltungsbehörde zu ermitteln und dann auch zu berücksichtigen sind, ist zunächst durch das gesetzlich geregelte Verwaltungsverfahren sichergestellt; danach hat die Hauptfürsorgestelle den Schwerbehinderten zu hören und Stellungnahmen des zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Personalrates und des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten einzuholen (§ 14 Abs. 2 SchwbG). Darüber hinaus ist wesentlich die Bereitstellung des Rechtsschutzes durch die Gerichte.

3

Ebensowenig ist die Revision zuzulassen, weil das Berufungsurteil auf Deinem Mangel des gerichtlichen Verfahrens beruhen kann (§ 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).

4

Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel durch Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen, ob die Beigeladene ihrer Beschäftigungspflicht nach § 4 SchwbG nachkomme und dabei insbesondere in angemessenem. Umfange Schwerbehinderte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 5 Nr. 2 SchwbG) - zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger -, beschäftige. Wegen des dem Beklagten nur zustehenden engen Ermessensspielraumes habe die Zustimmung zur Kündigung schon dann versagt werden müssen, wenn festgestellt worden wäre, daß die Beigeladene die ihr nach den §§ 4, 5 SchwbG obliegenden Pflichten nicht erfüllt habe. Dieses Vorbringen vermag einen Aufklärungsmangel nicht zu begründen. Die Aufklärungspflicht könnte nur dann verletzt sein, wenn der vom Kläger für aufklärungsbedürftig gehaltene Sachverhalt nach der Rechtsauffassung, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entscheidungserheblich wäre. Das Beschwerde- und Revisionsgericht hat daher bei der Prüfung, ob das Berufungsgericht verfahrensrechtlich gehalten gewesen ist, weitere Ermittlungen anzustellen, von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen (ständige Rechtsprechung). Es ist in der Beschwerde nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich, daß für die Frage, ob bei der Zustimmung zur Kündigung des Klägers von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden oder nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, das Berufungsgericht es für entscheidungserheblich angesehen haben könnte, daß die Beigeladene ihre (öffentlich-rechtlichen) Pflichten zur Beschäftigung Schwerbehinderter nach den §§ 4, 5 SchwbG erfüllt hat.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Bermel