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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 05.08.1986, Az.: VI B 85/86

Statthaftigkeit einer Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
05.08.1986
Aktenzeichen
VI B 85/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 15352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1987, 182

Tatbestand

1

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers als unzulässig ab, weil der als Prozeßbevollmächtigter aufgetretene Rechtsanwalt bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung keine Vollmacht vorgelegt habe. Die Kosten erlegte das FG dem vollmachtlosen Vertreter auf.

2

Gegen die Kostenauferlegung zu seinen Lasten legte Rechtsanwalt . . . (Beschwerdeführer) Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung seiner Beschwerde trug er vor, daß sich "die Vollmacht nunmehr aus den Gerichtsakten ergibt". Deshalb hätten ihm die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden dürfen.

Entscheidungsgründe

3

Die Beschwerde ist unzulässig.

4

Da dem (vollmachtlosen) Prozeßvertreter der Vorinstanz die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, ist er durch die Vorentscheidung persönlich beschwert.

5

Die Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen die Entscheidung des FG insgesamt, d. h. auch gegen die Vorentscheidung in der Hauptsache, sondern ausdrücklich nur gegen die Entscheidung der Vorinstanz über den Kostenpunkt. Eine Anfechtung einer Kostenentscheidung ist aber dann nach § 145 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht statthaft, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

6

Die Beschwerde wäre auch dann erfolglos, wenn der Senat davon ausginge, daß die Kostenentscheidung, die gegen einen vollmachtlosen Vertreter ergangen ist, dem in § 145 Abs. 2 FGO geregelten Fall der Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung gleichzustellen wäre (so Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167). Denn nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ist auch gegen isolierte Entscheidungen der FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben (ebenso BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199).

7

Der beschließende Senat kann deshalb nicht darauf eingehen, welche Bedeutung die nach der Entscheidung des FG dem FG noch eingereichte Vollmacht hat (vgl. hierzu indessen BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl 1980, 229).