Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1975, Az.: III ZR 171/72
Berechnung des Gegenstandswerts der Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen; Veräußerung von GmbH-Anteilen als Vertrag mit dem Gegenstand des Austauschs von Leistungen; Ermittlung des Werts von Geschäftsanteilen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1975
- Aktenzeichen
- III ZR 171/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 15.05.1972
- LG Berlin - 12.02.1971
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 2 BRAGebO
- § 39 Abs. 2 KostO
- § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGebO
Fundstellen
- DB 1975, 1934-1936 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1975, 748-750
- MDR 1975, 828-829 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1417-1418 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen einer GmbH ist nach dem objektiven Wert der Geschäftsanteile zu bestimmen.
- b)
Dabei ist in der Regel der - nach Verhandlungen mit mehreren Interessenten erzielte - Kaufpreis als objektiver Wert der Anteile zu Grunde zu legen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Peetz und Lohmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Mai 1972 aufgehoben.
Auf die Berufungen des Klägers werden das Teilurteil der 82. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 1971 und das Schlußurteil derselben Kammer vom 25. Juni 1971 geändert und neu gefaßt:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 31.291,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Mai 1969 zu zahlen, davon 2.389,86 DM nebst Zinsen als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2).
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 2.673,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Mai 1969 zu zahlen, davon 2.389,86 DM nebst Zinsen als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1).
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits haben zu tragen:
| a) | Im ersten und zweiten Rechtszug, | |
|---|---|---|
| der Kläger | 17 % | |
| die Beklagten als Gesamtschuldner | 7 % | |
| der Beklagte zu 1) weitere | 76 % | |
| b) | Im dritten Rechtszug, | |
| der Kläger | 13 % | |
| die Beklagten als Gesamtschuldner | 7 % | |
| der Beklagte zu 1) weitere | 80 % |
Von den aussergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:
- a)
Im ersten und zweiten Rechtszug, der Kläger 10 % der des Beklagten zu 1), 5 % der der Beklagten zu 2) und 17 % der eigenen,
der Beklagte zu 1) 90 % der eigenen und 82 % der des Klägers,
die Beklagte zu 2) 95 % der eigenen und 1 % der des Klägers;
- b)
Im dritten Rechtszug, der Kläger 7 % der des Beklagten zu 1) und 13 % der eigenen,
der Beklagte zu 1) 93 % der eigenen und 81 % der des Klägers,
die Beklagte zu 2) die eigenen ganz und 6 % der des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten, den früheren Gesellschaftern der Auto-K. GmbH in Berlin, die er viele Jahre anwaltlich beraten hat, die Bezahlung von Rechtsanwaltsgebühren. Der Beklagte zu 1 war an dieser Gesellschaft, die damals als F.-Vertragshändlerin arbeitete, mit 88 %, seine Tochter, die Beklagte zu 2, mit 7 % und der Kaufmann S. mit 5 % beteiligt. S. war seit dem Jahr 1959 Prokurist und seit Januar 1965 Geschäftsführer der GmbH. Im Februar 1968 bestellten die Gesellschafter neben ihm den Beklagten zu 1 und den Diplom-Kaufmann O., damals Ehemann der Beklagten zu 2, zu weiteren Geschäftsführern.
In einem Ende des Jahres 1965 gegen Gesellschafter, Geschäftsführer und verschiedene Angestellte der Auto-K. GmbH eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Betruges vertrat der Kläger den Beklagten zu 1. Hierfür erhielt er ein Honorar von 10.000,00 DM. Da durch Presseveröffentlichungen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens allgemein bekannt geworden war, gingen die Geschäfte der Gesellschaft erheblich zurück. Der Beklagte zu 1 befürchtete weitere ungünstige Auswirkungen auf andere von ihm betriebene Unternehmen. Er entschied sich deshalb zur Veräußerung seiner Geschäftsanteile. Die anderen Gesellschafter schlossen sich dem Vorhaben an.
Unter der im einzelnen streitigen Mitwirkung des Klägers begannen im Herbst 1967 Verhandlungen mit der F.-Werke AG K., im Juni 1968 auch mit der Bayerische
Motoren Werke AG München (BMW). Am 6. August 1968 veräußerten die Gesellschafter der Auto-K. GmbH ihre Geschäftsanteile an BMW für 6 Millionen DM. Auf den Anteil des Beklagten zu 1 entfielen hiervon 5.280.000,00 DM, auf den der Beklagten zu 2.420.000,00 DM und auf den S. 300.000,00 DM.
Der Kläger sandte der Auto-K. GmbH seine Kostenrechnung vom 23. August 1968 für seine Mitwirkung bei den "Verkaufsverhandlungen mit den F.-Werken und BMW" zu, in der er zwei 10/10 Gebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGebO in Höhe von je 18.900,00 DM verlangte, berechnet nach einem Gegenstandswert von 7.500.000,00 DM, insgesamt einschließlich einer Auslagenpauschale von 20,00 DM und der Mehrwertsteuer 39.900,10 DM. Die Gesellschaft leitete die Rechnung an den Beklagten zu 1 weiter. Mit Schreiben vom 16. September 1968 mahnte der Kläger die Bezahlung bei O. und mit Schreiben vom 1. und 9. Oktober 1968 bei dem Beklagten zu 1 an.
In der an die Auto-K. GmbH gerichteten Zahlungsaufforderung vom 11. März 1969 führte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers aus:
"... Im Oktober/November 1967 ist mein Mandant von dem damaligen Geschäftsführer der Firma Auto-K. GmbH, Herrn Claus S., beauftragt worden, die Firma bei den Verkaufsverhandlungen mit den F.-Werken und anschließend mit den Bayerischen Motoren-Werken zu beraten. ...
Vertragspartner meines Mandanten war allein die Auto-K. GmbH. Der Auftrag an meinen Mandanten erfolgte ordnungsgemäß durch den damaligen Geschäftsführer, Herrn S. ...."
Mit Schreiben vom 24. März 1969 lehnte die Gesellschaft die Begleichung der Rechnung ab. Nunmehr verlangte der Kläger die Bezahlung des Honorars von den früheren Gesellschaftern entsprechend ihren früheren Geschäftsanteilen: vom Beklagten zu 1) 35.112,00 DM, von der Beklagten zu 2) 2.793,00 DM und von S. 1.995,00 DM. S. beglich die von ihm anerkannten Kosten während des Rechtsstreits.
Der Kläger hat vorgetragen: S. und der Beklagte zu 1, letzterer auch in Vollmacht der Beklagten zu 2, hätten ihn beauftragt, an den Verkaufsverhandlungen mitzuwirken. Er habe an vielen eingehenden Besprechungen mit beiden Kaufinteressenten teilgenommen und S. bei den mit den F.-Werken vorwiegend schriftlich geführten Verhandlungen ständig beraten. Angesichts eines Reinvermögens der Auto-K. GmbH von mehr als neun Millionen DM sei ein Gegenstandswert von 7.500.000,00 DM angemessen. Da die Angelegenheit bedeutsam und schwierig gewesen sei, stünden ihm auch die Höchstsätze der Gebühren zu. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 35.112,00 DM zu verurteilen, die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 2.793,00 DM, jeweils nebst Zinsen.
Die Beklagten haben eingewendet: Der Kläger sei ausschließlich im Auftrag S. tätig geworden, der dabei im eigenen Namen und als Geschäftsführer für die GmbH gehandelt habe. Bei den Gesprächen mit der Firma F. sei es nicht um den Verkauf des Unternehmens, sondern nur um die Bewertung der Geschäftsanteile gegangen, weil die F.-Werke, die wegen des Ermittlungsverfahrens auch Nachteile für sich befürchtet hätten, Verkaufshilfe hätten leisten wollen. Der Kläger sei - auch bei einer der Besprechungen mit BMW - nur zur Erteilung von Auskünften über das Ermittlungsverfahren hinzugezogen worden. Diese Tätigkeit sei durch das für seine Vertretungstätigkeit in diesem Verfahren schon gezahlte Honorar abgegolten.
Zur Höhe der Klagforderung haben die Beklagten vorgetragen, der Kläger könne insbesondere wegen des erzielten Kaufpreises von 6.000.000,00 DM nicht von einem Gegenstandswert von 7.500.000,00 DM ausgehen. Wegen seiner allenfalls nur geringen Mitwirkung an den Verhandlungen stünden ihm auch nicht die Höchstsätze zu.
Der Beklagte zu 1 hat hilfsweise mit einer Forderung in Höhe von 7.828,10 DM die Aufrechnung erklärt, weil das vom Kläger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren verlangte Honorar um diesen Betrag überhöht sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2 richtet, und den Beklagten zu 1 auf der Grundlage eines Gesamtgegenstandswertes von 2.500.000,00 DM zur Zahlung von zwei 10/10 Gebühren verurteilt. Das Kammergericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von 33.648,94 DM und gegen die Beklagte zu 2 in Höhe von 2.673,66 DM, jeweils nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nur zum Teil begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei als erste Voraussetzung einer Haftung der Beklagten für das vom Kläger verlangte Honorar erachtet, daß der Kläger an den fraglichen Verhandlungen auf Grund eines mit den Beklagten geschlossenen Vertrages mitgewirkt hat. Es hat dies auf Grund folgender Feststellungen angenommen:
Nach S. glaubhaften Aussagen in beiden Rechtszügen habe der Beklagte zu 1 für sich und zugleich in Vollmacht für die Beklagte zu 2 nicht allein mehrfach Rücksprachen mit dem Kläger wegen des Verkaufs der Geschäftsanteile an der Auto-K. GmbH, sondern auch dessen Teilnahme an den Verhandlungen mit den F.-Werken verlangt. Gegenstand dieser Verhandlungen sei entgegen der Darstellung der Beklagten im zweiten Rechtszug die Veräußerung der Geschäftsanteile an die F.- Werke gewesen. Der Beklagte zu 1 habe im ersten Rechtszug selbst vorgetragen, dieses Unternehmen habe ein Kaufangebot von 4 Millionen DM unterbreitet, das indiskutabel gewesen sei. Ein Interesse der F.-Werke nur an einer Unterrichtung über den Stand des Ermittlungsverfahrens, wie die Beklagten jetzt behaupteten, könnte ferner nicht erklären, daß Sachverständige zur Bewertung des Unternehmens und seiner Liegenschaften auch auf Verlangen der F.-Werke und unter deren Beteiligung an den dadurch entstehenden Kosten herangezogen worden seien. Schließlich habe der Kläger auch eine Freistellungsverpflichtung der Beklagten gegenüber den F.-Werken von Schadensersatzansprüchen im Fall eines Erwerbs der Geschäftsanteile an der Auto-K. GmbH entworfen. Der Kläger habe, wie auch hieraus folge, entgegen der Behauptung der Beklagten nicht nur über das Ermittlungsverfahren referieren und zu Bewertungsfragen Stellung nehmen, sondern die Beklagten über alle bei dem Verkauf auftretenden Fragen beraten sollen.
Die Einlassung des Beklagten zu 1, er habe die Hinzuziehung des Klägers nur namens der Auto-K. GmbH verlangt, sei unerheblich, weil er nicht behaupte, daß dies ausdrücklich geschehen sei. Das wäre erforderlich gewesen. Wenn nämlich ein Gesellschafter einen Rechtsanwalt zu Verhandlungen über den Verkauf von Geschäftsanteilen hinzuziehe, sprächen die Umstände dafür, daß er diesen im eigenen und nicht im Namen der Gesellschaft beauftragen wolle, und zwar selbst dann, wenn der Gesellschafter auch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH sei, weil bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft Vertragspartner des Erwerbers seien.
Der Kläger habe zwar seine Kostenrechnung an die Gesellschaft gerichtet und noch am 11. März 1969 durch seinen Prozeßbevollmächtigten erklären lassen, er sehe die GmbH als seine Vertragspartnerin an. Darin könne aber nur die Äußerung einer unrichtigen Rechtsansicht gefunden werden. Da die Verhandlungen zumeist in den Geschäftsräumen der GmbH stattgefunden hätten, sei die Adressierung der Rechnung an diese sachgemäß gewesen, weil damit die Gesellschafter hätten erreicht werden können.
Soweit die Revision ausführt, diese Würdigung des Sachverhalts überzeuge nicht und sei auch nicht zwingend, müssen ihre Rügen erfolglos bleiben. Die
Revision setzt mit ihren Hinweisen auf die für die Auffassung der Beklagten sprechende Adressierung der Kostenrechnung und die damit übereinstimmenden Äußerungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers sowie die Möglichkeit, daß eine Gesellschaft ihren Rechtsberater auch im Interesse ihrer Gesellschafter bei Verhandlungen über den Verkauf von Geschäftsanteilen heranziehen könne, nur ihre eigene nicht zwingende Auffassung an die Stelle der nach dem Sachverhalt möglichen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler in dessen Erwägungen darzulegen.
Mit ihrer weiteren Rüge, das Berufungsgericht hätte nicht zu Grunde legen können, daß bei Veräußerungen von GmbH-Anteilen nur die Interessen des Gesellschafters auf dem Spiel stehen könnten, berücksichtigt die Revision nicht, daß das Berufungsgericht in diesen Satz das Wort "grundsätzlich" eingefügt und damit ausgedrückt hat, daß es Ausnahmen hiervon geben könne.
Hiernach kann auch die Rüge der Revision nicht durchgreifen, die für den Standpunkt der Beklagten sprechenden Umstände hätten das Berufungsgericht jedenfalls veranlassen müssen, den Beklagten zu 1, wie es auch verlangt worden sei, nach § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Nach dieser Vorschrift "kann" das Gericht, wenn das bisherige Beweisergebnis ihm nicht zur Bildung einer bestimmten Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer beweisbedürftigen Tatsache ausreicht, eine oder beide Parteien dazu vernehmen. Danach muß ein Gericht, bevor es eine Partei als beweisfällig ansieht, prüfen, ob eine solche Parteivernehmung angezeigt ist. Darum ging es hier aber nicht. Das Berufungsgericht hat die Beklagten nicht wegen ihres Vorbringens zum Vertragsschluß als beweisfällig angesehen, sondern den vom Kläger behaupteten Geschehensablauf als erwiesen betrachtet. Dann aber ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, kein Raum mehr für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO.
Der Senat hat auch die weiteren Verfahrensrügen geprüft. Auch diese greifen nicht durch. Von einer Begründung wird nach Art. 1 Nr. 4 BGH EntlG abgesehen.
II.
Das Berufungsgericht hat zur Berechnung des Gegenstandswertes der Tätigkeit des Klägers rechtsfehlerfrei § 8 Abs. 2 BRAGebO in Verbindung mit § 39 Abs. 2 KostO herangezogen. Zu den Verträgen, die einen Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, gehören auch solche über die Veräußerung von GmbH-Anteilen (KG, DNotZ 1941, 468, 499; Korintenberg/Wenz/Ackermann/Lappe, KostenO 8. Aufl. § 39 Anm. II 2 a; Riedel/Sußbauer, BRAGebO 3. Aufl. § 8 Rdn 40). Bei Verträgen dieser Art ist nur der Wert der Leistung des einen Teils und, wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, der höhere maßgebend. Als den höheren Wert hat das Berufungsgericht den der Geschäftsanteile angesehen und ihn, insoweit dem Kläger folgend, auf mindestens 7,5 Millionen DM geschätzt, weil das über die Bewertung der Auto-K. GmbH zum 30. Juni 1968 hergestellte Gutachten ein Reinvermögen von 9.392.975,00 DM ausgewiesen habe und die Beklagten im ersten Rechtszug vorgetragen hätten, der schließlich von ihnen erzielte Kaufpreis von 6 Millionen DM sei erheblich hinter dem wahren Wert der Geschäftsanteile zurückgeblieben.
Diesen Ausführungen kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß bei der Ermittlung des Gegenstandswerts von verkauften Geschäftsanteilen die von den Kaufinteressenten unterbreiteten Angebote und der schließlich vereinbarte Kaufpreis von entscheidender Bedeutung sind.
Der Wert von Geschäftsanteilen muß nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO geschätzt werden (vgl. auch den sachlich damit übereinstimmenden § 30 KostO), weil weder die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung noch die von ihr in Bezug genommenen Vorschriften der Kostenordnung anderweit Bestimmungen über deren Bewertung enthalten. Hierbei kommt es, wenn - wie es hier der Fall ist - für die Schätzung genügende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, auf den wirklichen Wert der Anteile an. Unter dem Wert der Sache ist dabei der objektive Wert zu verstehen. Die Vorstellungen des Auftraggebers oder des Rechtsanwalts können nicht maßgebend sein (Riedel/Sußbauer a.a.O. § 7 Rdn. 9; § 8 Rdn. 46 und Schumann/Geißinger, BRAGebO 2. Aufl. § 8 Rdn. 650).
Für die Bewertung eines Geschäftsanteils kann die Höhe des Vermögens des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sein. Insoweit ist dem Berufungsgericht beizutreten. Denn der Wert eines Anteils hängt von dem des Unternehmens ab, wenn er auch nicht schlechthin dem seiner Größe entsprechenden Bruchteil des Vermögens des Unternehmens gleichgesetzt werden darf (Knorr Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen 1962, 193, 200); denn bei größeren Anteilen kommt z.B. ein sog. Majoritätszuschlag und umgekehrt bei kleinen Anteilen ein gewisser Minoritätsabschlag in Betracht. Gleichwohl kann insbesondere eine durch Sachverständige vorgenommene Bewertung des Unternehmens eine geeignete Grundlage für die Bemessung auch des Wertes der Geschäftsanteile sein (Rohs/Wedewer, KostO, 2. Aufl. § 18 Anm. V b und § 30 Anm. II a Nr. 14).
Bei jeder Bewertung muß aber auch berücksichtigt werden, aus welchem Anlaß sie erfolgt (Welf Müller, JuS 1973, 602). Bei der Bestimmung des Werts von Geschäftsanteilen eines Unternehmens, das zum Verkauf ansteht, kann deshalb grundsätzlich nicht unbeachtet bleiben, welche Angebote unterbreitet worden sind und welcher Kaufpreis schließlich erzielt worden ist. Verhandlungen mit mehreren Interessenten, wie es hier der Fall gewesen ist, können einen entscheidenden Hinweis darauf gewähren, wie der Wert des Unternehmens tatsächlich eingeschätzt wird. Da weder Gesellschaften mit beschränkter Haftung noch ihre Geschäftsanteile einen eigentlichen Markt haben (Welf Müller, JuS 1973, 603, 604), kommt diesen individuellen Verhandlungen und ihren Ergebnissen besondere Bedeutung für die Bewertung zu. Sie ergeben erst, wieweit sich ein von Sachverständigen geschätzter oder sonstwie ermittelter Wert tatsächlich realisieren läßt.
Allerdings hängt die Höhe des erzielten Kaufpreises vielfach auch von dem Verhandlungsgeschick der Beteiligten ab. Bieten aber mindestens zwei zahlungsfähige Interessenten unabhängig von einander erheblich weniger als den Betrag, auf dessen Höhe Sachverständige den Wert des Unternehmens geschätzt haben, so spricht dies dafür, wenn - wie hier - alle Geschäftsanteile zusammen verkauft werden sollen, daß der objektive Wert des Unternehmens unabhängig von der Verhandlungsführung im einzelnen unter dem geschätzten Wert liegt.
Schließlich können auch noch weitere ausserhalb des Anlage- und Umlaufvermögens liegende Umstände die Bewertung beeinflussen. Manche von ihnen entziehen sich weitgehend jeder Beurteilung durch Sachverständige. Einen solchen Umstand bildete hier das gegen Angehörige der Auto-K. GmbH eingeleitete Ermittlungsverfahren. Es brauchte sich allerdings nicht gegenüber jedem Interessenten in gleicher Weise auszuwirken. Die Auto-K. GmbH war als F.-Händlerin tätig. Es war deshalb nicht auszuschließen, daß in Wirtschaftskreisen zwischen den F.-Werken und der Auto-K. GmbH eine Verbindung vermutet wurde. Dann war die Auto-K. GmbH möglicherweise für die F.-Werke weniger wert als für BMW, die wegen des anderen Firmennamens eine derartige Vermutung nicht zu fürchten hatten. Wieweit diese Umstände tatsächlich bedeutsam gewesen sind, ist unerheblich. Hier genügt die Feststellung, daß das schwebende Ermittlungsverfahren erklären kann, warum die Höhe der Kaufangebote erheblich unter der Bewertung des Unternehmens durch die Sachverständigen gelegen hat. Daraus folgt indes nicht etwa notwendig, daß die Auto-K. GmbH unter ihrem wahren Wert verkauft worden ist. Wenn sich die für das Unternehmen geschätzten Werte bei Verhandlungen mit mehreren Interessenten nicht erzielen lassen, so spricht dieser Umstand vielmehr dafür, daß der wahre Wert des Unternehmens, etwa wie hier wegen eines gerade schwebenden Ermittlungsverfahrens, jedenfalls zu jener Zeit unter dem von dem Sachverständigen geschätzten Wert gelegen hat.
Es gibt allerdings auch Verkäufe "unter Wert", wie Notverkäufe oder Veräußerungen, bei denen offensichtlich Werte verschleudert werden. Wann das anzunehmen ist, braucht hier nicht ausgeführt zu werden. Anhaltspunkte für einen derartigen Verkauf "unter Wert" sind hier nicht gegeben. Die Beklagten haben den Verkauf vorsorglich von sich aus angestrebt und sich den Interessenten mit dem höchsten Gebot ausgesucht. Es mag zwar sein, daß sie nur wegen des schon infolge des Ermittlungsverfahrens eingetretenen Umsätzrückganges nicht mehr als 6 Millionen DM als Kaufpreis haben erzielen können. Das ist aber ein Indiz dafür, daß das Unternehmen eben seinerzeit nicht mehr wert war.
Danach ist davon auszugehen, daß die Verkaufsverhandlungen von den Beklagten zu "normalen" Bedingungen durchgeführt worden sind. Unter solchen Verhältnissen ist aber grundsätzlich der nach den Verhandlungen mit mehreren Interessenten schließlich erzielte Kaufpreis der geeignetste Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Unternehmens und, wenn wie hier alle Geschäftsanteile gleichzeitig an einen Erwerber verkauft werden, auch der Geschäftsanteile der Gesellschafter. Aus diesen Gründen muß als Gesamtgegenstandswert der Betrag des Kaufpreises von 6 Millionen DM zu Grunde gelegt werden.
III.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß dem Kläger zwei 10/10 Gebühren nach § 118 BRAGebO zustehen
1.
Zu den von dieser Vorschrift erfaßten anwaltlichen Tätigkeiten zählt der Beistand bei Vertragsverhandlungen (Riedel/Sußbauer a.a.O. § 118 Rdn 19, § 8 Rdn 41). Die mit der Prozeßgebühr (§ 31 Nr. 1 BRAGebO) vergleichbare Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGebO entstand mit der ersten auf Grund des Auftrags entfalteten anwaltlichen Tätigkeit. Die im wesentlichen der Verhandlungsgebühr (§ 31 Nr. 2 BRAGebO) entsprechende Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO entgilt die Mitwirkung bei Verhandlungen mit Dritten, also mit Personen, die mit dem Auftraggeber nicht identisch sind. Entgegen der Meinung der Revision braucht der Rechtsanwalt diese Verhandlungen nicht allein oder zusammen mit anderen zu führen, es genügt, daß er "mitwirkt", wie es das Gesetz ausdrückt und das Berufungsgericht festgestellt hat, also im Einverständnis mit dem Auftraggeber mindestens bei dem Beginn der Besprechung anwesend ist (Riedel/Sußbauer a.a.O. § 118 Rdn 25 mit weiteren Nachweisen).
2.
Innerhalb des in § 118 Abs. 1 BRAGebO vorgesehenen Rahmens von 5/10 bis zu 10/10 einer Gebühr muß der für den Einzelfall festzusetzende Gebührensatz nach § 12 Abs. 1 BRAGebO unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt werden. Diese Kriterien kennzeichnen die einem Rechtsanwalt nach dem Gesetz zustehende, also seine "gesetzliche" Vergütung. In der angemessenen Höhe entsteht der Anspruch auf die Vergütung kraft Gesetzes, so daß nicht erst der Rechtsamvalt durch die Wahl eines bestimmten Satzes innerhalb des Gebührenrahmens die Höhe der ihm zustehenden Vergütung als Empfänger der Gegenleistung nach §§ 316, 315 BGB bestimmt; vgl. dazu auch § 3 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO, wonach die gesetzliche Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen bleibt (OLG Frankfurt NJW 1971, 2086; Lauterbach, Kostengesetze 17. Aufl. BRAGebO § 12 Anm. 2; Riedel/Sußbauer a.a.O. § 12 Rdn 4).
3.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger zwei 10/10 Gebühren und damit jeweils den Höchstsatz zugebilligt. Es hat sich insoweit dem Landgericht und dem von diesem nach § 12 Abs. 2 BRAGebO eingeholten Gutachten der Rechtsanwaltkammer Berlin vom 21. April 1971 angeschlossen.
Die Revision meint, die notwendige tatsächliche Grundlage für die Zubilligung der Höchstsätze habe gefehlt, und beanstandet deshalb, daß das von den Beklagten beantragte weitere Gutachten einer anderen Rechtsanwaltkammer nicht eingeholt worden sei.
Die Rüge greift nicht durch. Allerdings ist der Revision darin beizutreten, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Umfang der Tätigkeit des Klägers recht knapp gehalten sind. Sie lassen aber hinreichend erkennen, daß das Berufungsgericht die für die Festsetzung der Höchstsätze der Gebühren maßgebenden Umstände rechtsfehlerfrei erkannt und festgestellt hat.
Das Berufungsgericht hat nach Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit des Klägers und ihrer Dauer zusammenfassend und abschließend ausgeführt, ihr Umfang sei "weit über den Normalfall" hinausgegangen. Es ist sich danach nicht nur bewußt gewesen, daß die Höchstsätze nur verlangt werden können, wenn feststeht, daß der Rechtsanwalt ganz außergewöhnlich in Anspruch genommen worden ist. Es hat sich vielmehr auch davon überzeugt, daß dies tatsächlich der Fall gewesen war.
Ob auch die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit die Zubilligung der Höchstsätze rechtfertigen könnten, kann dahinstehen. Denn der Rechtsanwalt hat die Höchstsätze bereits dann verdient, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Danach braucht die Bearbeitung der Angelegenheit nicht in jeder Weise außergewöhnlich gewesen zu sein. Hiernach bemängelt die Revision auch vergeblich, das Vermögen des Beklagten zu 1 habe "für sich genommen" nicht die Anwendung des höchsten Gebührensatzes gerechtfertigt. Ihr ist zwar darin zu folgen, daß das Vorhandensein eines großen Vermögens bei dem Auftraggeber allein nicht schon die Anwendung der Höchstsätze begründen kann. Das hat das Berufungsgericht aber auch nicht verkannt. Es hat die Vermögensverhältnisse des Beklagten zu 1 gerade nicht "für sich genommen" als wesentlich angesehen, sondern, wie es das Gesetz auch gestattet, sie als einen seine Überlegungen gleichsam abrundenden Faktor auch wegen der Zumutbarkeit der Gebührenforderung, insbesondere gegenüber dem Beklagten zu 1, berücksichtigt.
Hiernach ist es für die Gebührenbemessung unerheblich, daß das Berufungsgericht offengelassen hat, ob der Kläger im Auftrag der Beklagten auch an einer der Besprechungen mit BMW teilgenommen hat, da der Kläger, selbst wenn das der Fall wäre, nicht mehr als die vollen Gebühren nach dem schon erörterten Gegenstandswert verlangen könnte.
Da somit kein Anlaß bestand, ein weiteres Gutachten einer Rechtsanwaltskammer einzuholen, konnte das Berufungsgericht auch den dahingehenden Antrag der Beklagten ablehnen, ohne gegen § 286 ZPO zu verstoßen.
IV.
Da das Berufungsgericht auch die von dem Beklagten zu 1 erklärte Aufrechnung wegen mangelnder Substantiierung der Gegenforderung rechtsfehlerfrei zurückgewiesen und die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung zutreffend berechnet hat, konnte die Revision nur wegen des zu hoch bemessenen Gegenstandswertes Erfolg haben.
V.
Bei Zugrundelegung eines Gesamtgeschäftsgegenstandswertes von 6 Millionen DM ergibt sich hiernach folgende Abrechnung:
Gebühren gegenüber dem Beklagten zu 1) nach einem anteiligen Gegenstandswert von 5.280.000,00 DM:
| 10/10 Geschäftsgebühr | 14.820,00 DM |
|---|---|
| 10/10 Besprechungsgebühr | 14.820,00 DM |
| Auslagenpauschale | 20,00 DM |
| Mehrwertsteuer 5,5 % | 1.631,30 DM |
| 31.291,30 DM |
Gebühren gegenüber der Beklagten zu 2) nach einem anteiligen Gegenstandswert von 420.000,00 DM:
| 10/10 Geschäftsgebühr | 2.330,00 DM |
|---|---|
| 10/10 Besprechungsgebühr | 2.330,00 DM |
| Auslagenpauschale | 20,00 DM |
| Mehrwertsteuer 5,5 % | 257,40 DM |
| 4.937,40 DM |
Nach §§ 6 Abs. 1 S. 1, 6 Abs. 2 BRAGebO kann der Kläger aber nicht mehr Gebühren verlangen als ihm nach einem Gegenstandswert für die gesamte Angelegenheit zustehen. Das sind:
| 10/10 Geschäftsgebühr | 15.900,00 DM |
|---|---|
| 10/10 Besprechungsgebühr | 15.900,00 DM |
| Auslagenpauschale | 20,00 DM |
| Mehrwertsteuer 5,5 % | 1.750,10 DM |
| 33.570,10 DM | |
| Von S. hat der Kläger schon erhalten: | 1.995,00 DM |
| Forderung gegen beide Beklagten noch: | 31.575,10 DM |
| Hiervon entfallen auf den Beklagten zu 1 | 31.291,30 DM, |
| auf die Beklagte zu 2, da nur die Beklagten Revision eingelegt haben, der im Berufungsrechtszug dem Kläger zuerkannte Betrag von | 2.673,66 DM. |
| In Höhe von sind die Beklagten Gesamtschuldner. Bei der Kostenentscheidung war nach §§ 92, 100 Abs. 2 ZPO die verschieden hohe Beteiligung der Beklagten am Rechtsstreit zu berücksichtigen. | 2.389,66 DM |
Dr. Krohn
Dr. Tidow
Peetz
Lohmann