Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1969, Az.: 5 StR 50/69
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher Monopolausgleichshinterziehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1969
- Aktenzeichen
- 5 StR 50/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 31.10.1968
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftliche Monopolausgleichshinterziehung u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. April 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Schmitt, Dr. Börker, Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten We.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten W.,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten We. und Klaus W. wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31. Oktober 1968 aufgehoben, soweit die Strafkammer die Angeklagten als Gesamtschuldner zu je 100.000 DM Wertersatz verurteilt hat. Diese Verurteilung entfällt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Klaus W. wird verworfen.
Die Kosten der Revision des Angeklagten We. sowie neun Zehntel seiner notwendigen Auslagen in der Revisionsinstanz werden der Landeskasse auferlegt.
Der Angeklagte Klaus W. trägt die Kosten seines Rechtsmittels; jedoch werden drei Viertel seiner notwendigen Auslagen in der Revisionsinstanz der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten We. wegen gemeinschaftlicher Monopolausgleichshinterziehung in zwei Fällen zu vier Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen und den Angeklagten Klaus W. wegen gemeinschaftlicher Mohopolausgleichshinterziehung in zwei Fällen sowie wegen weiterer Monopolausgleichsentziehung in einem Fall zu fünf Monaten Gefängnis und drei Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Außerdem hat sie beide Angeklagte als Gesamtschuldner zu je 100.000 DM und W. zu weiteren 25.000 DM Wertersatz verurteilt. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten We., die der Verteidiger in der Verhandlung wirksam auf die Verurteilung We.'s zum Wertersatz beschränkt hat, und die Revision des Angeklagten W., die dessen Verurteilung ohne Beschränkung angreift, rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Der gegen Weise gerichtete Schuldspruch ist frei von sachlichrechtlichen Fehlern; insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
Das gleiche gilt für die Strafaussprüche, soweit sie die gegen W. verhängten Gefängnis-, Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie die Aussetzung der Vollstreckung betreffen.
Die Verurteilung zum Wertersatz hat jedoch keinen Bestand, soweit die Strafkammer beide Angeklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von je 100.000 DM verurteilt hat.
Das Urteil, das am 31. Oktober 1968 ergangen ist, stützt diese Entscheidung auf § 401 Abs. 2 AO in der Fassung des am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen 2. AO StrafÄndG vom 12. August 1968 i.V.m. den §§ 40, 40 c StGB in der Fassung des ebenfalls am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen EGOWiG vom 24. Mai 1968. Dies folgt aus dem Umstand, daß es die Entscheidung auf S. 15 UA ausdrücklich nur damit begründet, der Sprit, den die Angeklagten gekauft und für den sie Monopolausgleich nicht entrichtet haben, habe zu den Tatzeiten (29. September, 27. Oktober und 15. Dezember 1966) ihnen zugestanden, weil sie nach dem Erwerb die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Sprit gehabt hätten. Der Umstand, daß ein Gegenstand dem Täte oder Teilnehmer "zusteht" oder "zur Tatzeit zustand", rechtfertigt die Einziehung des Gegenstandes oder die Verurteilung des Täters oder Teilnehmers zum Wertersatz erst seit dem Inkrafttreten der genannten Gesetze.
Die Anwendung dieser Gesetze auf die vorliegenden Fälle ist, soweit es sich um die Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von je 100.000 DM handelt, aus folgenden Gründen rechtsfehlerhaft:
Einziehung und Verurteilung zum Wertersatz, die § 401 Abs. 2 n.F. AO i.V.m. den §§ 40, 40 c n.F. StGB vorsieht, sind ebenso wenig wie die Einziehung und die Verurteilung zum Wertersatz, die § 40 StGB und die §§ 414, 414 a AO in ihrer zu den Tatzeiten geltenden Fassung vorsahen, Sicherungsmaßnahmen, sondern Strafen (Nebenstrafen). Es gilt daher § 2 StGB, dessen Abs. 2 Satz 2 bestimmt, daß bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Tat bis zu der Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden ist.
Mildeste Gesetze waren hier die §§ 40 StGB, 414, 414 a AO in derjenigen Fassung, die sie zu den Tatzeiten hatten. Denn nach ihnen sind im Gegensatz zu den heute geltenden Gesetzen, soweit sie hier in Betracht kommen, Einziehung und Verurteilung zum Wertersatz nur zulässig, wenn der Gegenstand der Einziehung dem Täter oder Teilnehmer gehört, nicht dagegen auch dann, wenn er ihm zusteht.
Das Urteil sagt nicht, daß der Sprit, den die Angeklagten kauften und für den sie den Monopolausgleich nicht entrichteten, ihnen gehörte. Die Feststellungen ergeben vielmehr für die beiden ersten Taten, die die Angeklagten gemeinschaftlich verübten, das Gegenteil.
Der Angeklagte Wegner hatte zu den Tatzeiten Gesamtprokura für die Firma Hellmut W., Spirituosenfabrik KG, in B., Z.weg .... Der Angeklagte Klaus W., ein Sohn des Hellmut W., war zusammen mit zwei Geschwistern Kommanditist der Firma. Beide Angeklagte entschlossen sich zum Erwerb des Sprits, weil sie darin eine günstige Verdienstquelle für die Firma W. sahen (S. 7 UA). Der Lieferant des Sprits, Fuchs, kündigte die Lieferungen jeweils kurz zuvor fernmündlich dem Angeklagten We. an, der daraufhin mit dem Angeklagten W. vereinbarte, die Ware zu kaufen. Die Ware wurde dann auf dem Gelände der Firma W. von F. dem Angeklagten W. zum Kauf angeboten und von diesem abgenommen, in der Firma zu Spirituosen verarbeitet und im Rahmen des normalen Geschäfts verkauft (S. 7 Mitte bis 9 Mitte UA). Der Kaufpreis für die beiden Lieferungen in Höhe von insgesamt 252.000 DM (90.000 DM + 162.000 DM) wurde aus Firmenmitteln bezahlt und wenn auch unter Fälschung in den Büchern der Firma W. verbucht (S. 10 UA). Der so erworbene Sprit gehörte der Firma Hellmut W., Spirituosenhandlung KG, und nicht den Angeklagten. § 42 n.F. StGB darf auf die vor seinem Inkrafttreten verübten Taten nicht angewandt werden. Er würde es auch nur gestatten, die Kommanditgesellschaft zum Wertersatz zu verurteilen.
Im übrigen verstehen die §§ 40, 40 c n.F. StGB im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer unter Gegenständen, die dem Täter oder Teilnehmer zustehen oder zustanden, nicht körperliche Sachen, an denen sie die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt haben oder hatten. Gemeint ist hier nur die "quasidingliche Inhaberschaft von Rechten" (vgl. Schönke-Schröder StGB 14. Aufl. § 40 Anm. 22).
Anders liegt es bei der dritten Tat, die der Angeklagte W. allein mit eigenen Mitteln und nur um seines eigenen Verdienstes Willen verübte. Hier ergeben die Feststellungen ohne weiteres, daß der Sprit dem Angeklagten W. gehörte, seine Verurteilung zum Wertersatz von 25.000 DM daher zu Recht besteht.
Der Einwand, die Strafkammer habe es rechtsirrigerweise unterlassen, eine Mithaftung des Lieferanten F. für die Wertersatzschuld auszusprechen, scheitert schon daran, daß das Urteil eine Verurteilung des F. zum Wertersatz nicht feststellt. Es teilt nur mit, daß gegen F. eine Gefängnisstrafe und Geldstrafen verhängt worden sind (vgl. S. 6 UA).
Siemer
Schmitt
Börker
Herrmann