Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.02.1983, Az.: 3 AZR 10/81
Arglist; Unverfallbarkeit; Versorgungsanwartschaft; Dauer der Betriebszugehörigkeit; Erpressung; Versorgungszusage; Widerruf
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.02.1983
- Aktenzeichen
- 3 AZR 10/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Essen 12.06.1980 - 1 Ca 1037/80
- LAG Düsseldorf 20.11.1980 - 21 Sa 1113/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 41, 338 - 344
- JR 1984, 396
- NJW 1983, 2048 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1983, 605-607
Amtlicher Leitsatz
Ein Arbeitnehmer handelt arglistig, wenn er sich auf die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft beruft, obwohl er die erforderliche Betriebszugehörigkeitsdauer nur durch das Vertuschen schwerer Verfehlungen (z. B. laufender Erpressung unterstellter Gastarbeiter) erreichen konnte. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber die Versorgungszusage widerrufen, sobald die Verfehlungen zu seiner Gewißheit festgestellt sind.