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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.02.1983, Az.: 3 AZR 10/81

Arglist; Unverfallbarkeit; Versorgungsanwartschaft; Dauer der Betriebszugehörigkeit; Erpressung; Versorgungszusage; Widerruf

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.02.1983
Aktenzeichen
3 AZR 10/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Essen 12.06.1980 - 1 Ca 1037/80
LAG Düsseldorf 20.11.1980 - 21 Sa 1113/80

Fundstellen

  • BAGE 41, 338 - 344
  • JR 1984, 396
  • NJW 1983, 2048 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1983, 605-607

Amtlicher Leitsatz

Ein Arbeitnehmer handelt arglistig, wenn er sich auf die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft beruft, obwohl er die erforderliche Betriebszugehörigkeitsdauer nur durch das Vertuschen schwerer Verfehlungen (z. B. laufender Erpressung unterstellter Gastarbeiter) erreichen konnte. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber die Versorgungszusage widerrufen, sobald die Verfehlungen zu seiner Gewißheit festgestellt sind.