Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1987, Az.: 3 StR 285/87
Revision wegen fehlender Vereidigung eines vom Gericht in der Hauptverhandlung zugezogenen Dolmetschers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 285/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16481
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 12.12.1986
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1987, 516
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Kaufmännischer Angestellter Ulrich A. aus H., dort geboren am ... 1941.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 29. Juni 1987
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Dezember 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 189 GVG. Nach dieser Vorschrift muß ein vom Gericht in der Hauptverhandlung zugezogener Dolmetscher, der zur Übertragung der Aussage eines Zeugen in die deutsche Sprache tätig geworden ist, den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs. 1 GVG) oder - wenn er für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt ist - sich auf den geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Hierbei handelt es sich um eine der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, deren Beachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Da die Niederschrift keinerlei Hinweis auf die Vereidigung des Dolmetschers enthält, wird deren Fehlen gemäß § 274 StPO unwiderlegbar bewiesen (vgl. BGH NStZ 1982, 517; vgl. ferner BGHSt 31, 39). Wenn es sich bei dem Verstoß gegen § 189 GVG auch nicht um einen absoluten Revisionsgrund handelt, läßt sich doch nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem aufgezeigten Mangel beruht. Die Dolmetscherin hat die Aussagen der Hauptbelastungszeugin von der dänischen in die deutsche Sprache übertragen. Das Landgericht hat sich bei der Verurteilung des Angeklagten im wesentlichen auf die Aussagen dieser Zeugin gestützt (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1987 - 3 StR 581/86). Der Verfahrensfehler muß daher zur Aufhebung des Urteils führen. Die weiteren Rügen brauchen nicht mehr erörtert zu werden.
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