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Bundesfinanzhof
Urt. v. 06.12.1963, Az.: IV 220/63 S

Behandlung von Aufwendungen für die Bewirtung von Mandanten als abzugsfähige Betriebsausgaben durch einen Buchprüfer

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
06.12.1963
Aktenzeichen
IV 220/63 S
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 78, 344 - 346
  • BStBl III 1964, 134
  • DB 1964, 392 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1964, 203 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1964, 1047-1048 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Für den Abzug von Bewirtungsspesen gelten auch bei Angehörigen freier Berufe die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuerrechts. Bei der Prüfung, ob solche Aufwendungen ganz oder teilweise durch die private Lebensführung veranlaßt sind, sind an die Darlegungs- und Nachweispflicht strenge Anforderungen zu stellen.

Zusammenfassung

Für den Abzug von Bewirtungsspesen gelten auch bei Angehörigen freier Berufe die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuerrechts. Bei der Prüfung, ob solche Aufwendungen ganz oder teilweise durch die private Lebensführung veranlaßt sind, sind an die Darlegungs- und Nachweispflicht strenge Anforderungen zu stellen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Bf. als vereidigter Buchprüfer Aufwendungen für die Bewirtung von Mandanten als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG 1958 - EStG -) behandeln darf.

2

Bei der Gewinnermittlung für die Veranlagungszeiträume 1958 und 1959 setzte der Bf. für die Bewirtung von Mandanten und zu Repräsentationszwecken Aufwendungen von 1 500 DM und 2 308 DM als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Veranlagung von diesen Aufwendungen im Veranlagungszeitraum 1958 nichts, im Veranlagungszeitraum 1959 einen Teilbetrag von 350 DM.

3

Im Einspruchsverfahren machte der Bf. geltend, der weitgestreute Kundenkreis von rund 80 Mandanten in der sich auf verschiedene Gemeinden erstreckenden Praxis bringe es mit sich, daß für die Bewirtung von Geschäftsfreunden erhebliche Beträge aufgewendet werden müßten.

4

Der Steuerausschuß sah in den Aufwendungen für Kränze, Blumen, Rauchwaren und Spirituosen, soweit sie den Mandanten in den Praxisräumen angeboten würden, Betriebsausgaben und schätzte sie für 1958 auf 360 DM und für 1959 auf 550 DM.

5

Das Finanzgericht machte die vom Steuerausschuß vorgenommene Ermäßigung des Gewinns um 360 DM und 550 DM mit der Begründung rückgängig, daß alle von einem vereidigten Buchprüfer für Repräsentationszwecke aufgewendeten Beträge keine Betriebsausgaben darstellten. Sie seien nicht durch den Betrieb veranlaßt. Es widerspreche dem Wesen der Tätigkeit des Bf., daß er sich durch Bewirtung von Auftraggebern um die Erhaltung und Erweiterung seines Mandantenkreises bemühe.

Entscheidungsgründe

6

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

7

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Grundsätzlich entscheidet der Unternehmer nach freiem Ermessen, ob und welche Aufwendungen er im betrieblichen Interesse machen will. Dabei kommt es im allgemeinen nicht darauf an, ob die Aufwendungen objektiv notwendig oder üblich sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 352/53 U vom 14. Oktober 1954, BStBl 1954 III S. 358, Slg. Bd. 59 S. 383) oder ob sie gegen die guten Sitten, gegen die Berufsauffassung oder gegen die Standessitte verstoßen. Diese für den Begriff der abzugsfähigen Betriebsausgaben entwickelten Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für alle Einkunftsarten, bei denen die Einkünfte durch den Gewinn ermittelt werden (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 EStG). Es besteht daher von seiten der rechtlichen Begriffsbestimmung her keine Veranlassung, diesen Betriebsausgabenbegriff für die Angehörigen freier Berufe, soweit es sich um ihre Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden und ähnliche Aufwendungen handelt, einzuengen.

8

Der Reichsfinanzhof hat allerdings im Urteil VI A 1646/31 vom 4. Mai 1932 (RStBl 1932 S. 727) den Abzug von Aufwendungen für die Bewirtung oder Einladung von Korrespondenzanwälten und Mandanten abgelehnt, weil solche Aufwendungen von der Anwaltschaft allgemein als unüblich angesehen würden und es nach dem damals geltenden Recht (§§ 16, 35 EStG 1925) für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben darauf ankam, ob sie nach der Verkehrsauffassung üblich waren. Inzwischen hat sich aber die Rechtslage geändert, so daß dieses Urteil des Reichsfinanzhofs keine entscheidende Bedeutung mehr hat.

9

Diese rechtliche Würdigung schließt nicht aus, daß bei der Entscheidung über den objektiven Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Betrieb und über ihre Veranlassung durch betriebliche Erwägungen die Besonderheiten der freiberuflichen Tätigkeit eine mehr auf tatsächlichem Gebiet liegende Bedeutung erlangen. Denn dafür, ob und in welchem Umfang bestimmte Aufwendungen auf betrieblichen Erwägungen beruhen oder durch die private Lebensführung bedingt sind, kommt es nicht auf die Auffassung und das Ermessen des Steuerpflichtigen an. Über diesen Zusammenhang haben vielmehr das Finanzamt und die Finanzgerichte unter Würdigung aller Besonderheiten des Falles zu entscheiden. Das gilt in erhöhtem Maße für solche Aufwendungen, die ihrer Natur nach sowohl auf betrieblichen als auch auf privaten Erwägungen beruhen können und bei denen deshalb die Zuweisung zur betrieblichen oder privaten Sphäre Schwierigkeiten tatsächlicher Art macht.

10

Betrachtet man die Aufwendungen der Angehörigen der freien Berufe für die Bewirtung von Mandanten unter diesem Gesichtspunkt, so ist zwar anzuerkennen, daß solche Aufwendungen auch bei ihnen durch ausschließlich betriebliche Erwägungen veranlaßt sein können. Das kann sich besonders aus der Eigenart der Praxis ergeben. Bei dieser Würdigung dürfen aber die Besonderheiten der freien Berufe nicht außer acht gelassen werden, deren Angehörige sich nicht mit derselben Gewinnerzielungsabsicht wie Gewerbetreibende am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen und in der Regel auch keine Werbung betreiben und betreiben dürfen. Mit Rücksicht hierauf werden an die Darlegungs- und Nachweispflicht der Angehörigen der freien Berufe strenge Anforderungen zu stellen sein, weil Aufwendungen für Bewirtung, besonders außerhalb des Büros, häufig mit der privaten Lebensführung zusammenhängen. In diesem Sinn versteht der Senat die im BStBl nicht veröffentlichten Urteile des Bundesfinanzhofs I 202/60 vom 26. Juni 1962 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 482) und IV 297/60 vom 31. Januar 1963 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 548). Im übrigen wird zu beachten sein, daß Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen betreffen, bei der Gewinnermittlung insoweit ausscheiden, als sie unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 EStG).

11

Die Vorentscheidung, die mit diesen Grundsätzen nicht im Einklang steht, ist aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen, das unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zu prüfen hat, ob die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen im einzelnen abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen.