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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.03.1974, Az.: 3 RK 47/72

Öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch; Zahlung anstelle der Krankenkasse; Verjährung; Frist; Beginn

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.03.1974
Aktenzeichen
3 RK 47/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BKK 1974, 146

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein Rentenversicherungsträger anstelle einer zur Krankengeldzahlung verpflichteten Krankenkasse eine Barleistung erbracht, so steht ihm ein öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch zu.

2. Dieser Anspruch verjährt in entsprechender Anwendung des RVO § 223 Abs 1 in zwei Jahren nach dem Tag seiner Entstehung. Die Verjährung beginnt nicht schon mit der Entstehung des Krankengeldanspruchs, sondern erst in dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenversicherungsträger die Leistung, zu der er nicht verpflichtet ist, erbringt.