Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 HEEG - Bekanntgabe der Unanfechtbarkeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Amtliche Abkürzung
HEEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
303-8

1Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekannt zu geben. 2Die Mitteilung ist zuzustellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)