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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.08.1991, Az.: III R 48/90

Anforderungen an Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
09.08.1991
Aktenzeichen
III R 48/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 10811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 165, 162 - 162
  • BB 1991, 2213 (Kurzinformation)
  • BFH/NV 1992, 154
  • BFH/NV 1991, 71
  • BStBl II 1991, 868 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1991, 2423 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1992, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)

Tatbestand

1

Die Beteiligten sind mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 28. Januar 1991 davon unterrichtet worden, daß der Senat einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Sie hatten Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

Entscheidungsgründe

2

Der Senat hält an seiner Auffassung fest.

3

Er teilt nicht die Bedenken des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen die Rechtmäßigkeit des zwischenzeitlich ergangenen, teilweise nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufigen Änderungsbescheides vom 21. März 1991, den der Kläger nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Der Senat ist der Auffassung, daß auch in einer möglichen künftigen gesetzlichen Regelung (hier einer eventuellen Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 1986) eine - tatsächliche - Ungewißheit über die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer i. S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 gesehen werden kann (s. insoweit auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u. a., BStBl II 1982, 717, 729, Abschn. D I, 2. Abs. der Entscheidungsgründe).

4

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).