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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.2008, Az.: 2 StR 169/08

Möglichkeit der Benachrichtigung einer ausländischen Auslandsvertretung gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 3 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.2008
Aktenzeichen
2 StR 169/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 14583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 06.12.2007

Verfahrensgegenstand

Mord

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 14. Mai 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Der Umstand, dass die Angeklagte K. bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung um die Benachrichtigung der türkischen Auslandsvertretung ersucht hat, zeigt, dass ihr die Gelegenheit, auf die sie nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK hätte hingewiesen werden müssen, bekannt war.

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