Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.2008, Az.: 2 StR 169/08
Möglichkeit der Benachrichtigung einer ausländischen Auslandsvertretung gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 3 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.2008
- Aktenzeichen
- 2 StR 169/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 14583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 06.12.2007
Rechtsgrundlage
- Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 3 WÜK
Verfahrensgegenstand
Mord
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 14. Mai 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Umstand, dass die Angeklagte K. bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung um die Benachrichtigung der türkischen Auslandsvertretung ersucht hat, zeigt, dass ihr die Gelegenheit, auf die sie nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK hätte hingewiesen werden müssen, bekannt war.
Rothfuß
Fischer
Appl
Cierniak