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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.08.1961, Az.: 2 AZR 482/60

Revisionsbegründungsfrist; Verlängerung; Ausnutzung der bewilligten Frist; Erledigung einer unbegründeten Klage; Klageabweisung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.08.1961
Aktenzeichen
2 AZR 482/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 14.10.1960 - 4 Sa 699/59

Fundstellen

  • BAGE 11, 251 - 259
  • JZ 1962, 446 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 165 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 125-126 (Volltext mit amtl. LS) "Erledigterklärung durch den Kläger"

Amtlicher Leitsatz

1. Wird die Revisionsbegründungsfrist um einen Monat verlängert, obwohl nur eine geringere Verlängerung beantragt war, so darf der Revisionskläger die volle ihm bewilligte Frist ausnutzen.

2. Wenn der Kläger die Erledigung einer von vornherein unbegründeten Klage anzeigt und beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären, so kann der Beklagte, falls er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, weiterhin die Klageabweisung beantragen.