Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.08.1961, Az.: 2 AZR 482/60
Revisionsbegründungsfrist; Verlängerung; Ausnutzung der bewilligten Frist; Erledigung einer unbegründeten Klage; Klageabweisung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.08.1961
- Aktenzeichen
- 2 AZR 482/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 14.10.1960 - 4 Sa 699/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 11, 251 - 259
- JZ 1962, 446 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 165 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 125-126 (Volltext mit amtl. LS) "Erledigterklärung durch den Kläger"
Amtlicher Leitsatz
1. Wird die Revisionsbegründungsfrist um einen Monat verlängert, obwohl nur eine geringere Verlängerung beantragt war, so darf der Revisionskläger die volle ihm bewilligte Frist ausnutzen.
2. Wenn der Kläger die Erledigung einer von vornherein unbegründeten Klage anzeigt und beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären, so kann der Beklagte, falls er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, weiterhin die Klageabweisung beantragen.