Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1976, Az.: I ZR 151/75
„Datenzentrale“
Betreiben eines Unternehmens unter der Bezeichnung "Datenzentrale Nord GmbH"; Irreführende Unternehmensbezeichnung; Gefahr der Verwechslung mit der "Datenzentrale Schleswig-Holstein" (Anstalt des öffentlichen Rechts); Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses; Übertragung von für Verkaufsbetriebe entwickelten Grundsätzen auf Dienstleistungsbetriebe; Begriff der Zentrale; Namensrecht; Verwirkung nach Prozessstillstand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1976
- Aktenzeichen
- I ZR 151/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11761
- Entscheidungsname
- Datenzentrale
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 19.06.1975
- LG Flensburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1977, 1046-1047 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Datenzentrale Schleswig-Holstein, Anstalt des öffentlichen Rechts, S. K.,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Karlheinz G.,
Prozessgegner
Datenzentrale N. GmbH, ... J.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Alfons A.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, welche Vorstellung der Verkehr mit dem Firmenbestandteil "Datenzentrale" verbindet.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Juni 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, wurde durch Gesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 2. April 1968 (GVBl 1968, 92) errichtet. Sie soll nach § 2 des Gesetzes über ihre Errichtung und nach § 2 ihrer Satzung "die Erledigung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Lande Schleswig-Holstein durch elektronische Datenverarbeitung ermöglichen". Hit Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Innenminister des Landes Schleswig-Holstein) kann sie "auch andere Geschäfte, die der Erfüllung ihrer Aufgaben oder den Interessen ihrer Benutzer dienen" (§ 2 Satz 2 des Gesetzes und § 2 Satz 2 der Satzung), betreiben.
Sie führt den Namen "Datenzentrale Schleswig-Holstein" und hat ihren Sitz in K. Im November 1971 nahm sie eine Außenstelle in F. in Betrieb.
Die beklagte "Datenzentrale N. GmbH" mit dem Sitz in J. bei F. ist aus der ehemaligen EDV-Abteilung der Firma B. und B. Vertrieb, Herrn. G. D. hervorgegangen und am 9. März 1972 ins Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist nach der Handelsregistereintragung:
"Datenverarbeitung, Programmiertechnik und Computerservice. Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen in F. oder in anderen Orten neu zu errichten oder bestehende zu erwerben oder sich an diesen zu beteiligen und sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmen der Gesellschaft zu fördern".
Die Klägerin hat die Unternehmensbezeichnung der Beklagten beanstandet. Sie hat vorgetragen, es sei irreführend im Sinne von § 3 UWG, daß sich die Beklagte "Zentrale" nenne. Der Verkehr verstehe darunter Unternehmen, die in ihrem lokalen Tätigkeitsbereich deutlich über den Durchschnitt gleichartiger Betriebe hinausragten. Für die Beklagte treffe das nicht zu. Sie leiste auch nicht alle Arten von Diensten, die von einer "Datenzentrale" erwartet würden; sie sei nur auf Teilgebieten der elektronischen Datenverarbeitung tätig. Der Beklagten sei es ferner aus namensrechtlichen Gründen verwehrt, sich "Datenzentrale N. zu nennen. Diese Bezeichnung sei geeignet, Verwechslungen mit der Klägerin hervorzurufen. Es könne im Geschäftsverkehr der falsche Eindruck entstehen, daß es sich bei der Beklagten um die für den Norden Schleswig-Holsteins zuständige Filiale der Klägerin handele.
Außerdem werde in Schleswig-Holstein von den beteiligten Verkehrskreisen unter dem Begriff "Datenzentrale" nur das Unternehmen der Klägerin verstanden. Zumindest sei bei der im Verkehr sich immer stärker herausbildenden Gewohnheit, mit Abkürzungen und Schlagworten zu arbeiten, von der mittelbaren Schutzfähigkeit des Wortes "Datenzentrale" auszugehen. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, der Beklagten den Gebrauch des beanstandeten Namens zu untersagen. Der Begriff "Datenzentrale" werde in der Gesetzgebung des In- und Auslandes für Datenverarbeitungsbetriebe der öffentlichen Hand verwendet. Auch müsse die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes Wert darauf legen, nicht mit der Beklagten in Verbindung gebracht zu werden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sich im Geschäftsverkehr als "Datenzentrale N." zu bezeichnen und insbesondere diese Bezeichnung in ihrem Firmennamen zu führen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, zwischen ihr und der Klägerin bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin habe Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu erledigen und dürfe nicht für private Unternehmen tätig werden. Es bestehe auch keine Irreführungsgefahr. Sie, die Beklagte, sei auf allen Gebieten in der Wirtschaft üblicher elektronischer Datenverarbeitung tätig und überrage in der Region nördlich Rendsburgs alle vergleichbaren Unternehmen. Außerdem bezeichne das Wort "Zentrale" in diesem Fall nicht die Größenordnung im Verhältnis zu Mitbewerbern, sondern die Aufgabenstellung und Art der Tätigkeit des Unternehmens, nämlich die zentrale Erledigung von Arbeitsvorgängen verschiedener Betriebe an einer Stelle.
Namensschutz stehe der Klägerin deshalb nicht zu, weil der Begriff "Datenzentrale" als Branchen- und Gattungsbezeichnung keine individualisierende Kraft habe und für die Klägerin auch aus keinen anderen Grunde schutzfähig sei. Zudem sei die Beklagte im F. Raum eher als die Klägerin werbend tätig geworden und habe einen schutzwürdigen Besitzstand an ihrem Namen erworben. Die Klägerin müsse sich den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen, weil sie den Rechtsstreit im zweiten Rechtszug für 1 1/2 Jahre habe zum Stillstand kommen lassen. Sie, die Beklagte, habe nicht mehr mit einer Fortsetzung gerechnet und in dieser Zeit durch ständigen Gebrauch ihres Namens sowie Ausweitung des Unternehmens ihre schutzwürdige Position erheblich verstärkt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klage nicht mit Erfolg auf § 3 UWG gestützt werden. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
1.
Entgegen den vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin hinsichtlich des hier in Rede stehenden Anspruchs aus § 3 UWG zur Klageerhebung befugt ist. Sie steht in einem Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten, da sie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Innenminister des Landes Schleswig-Holstein) auch für Unternehmen der privaten Wirtschaft tätig wird. Zudem sind, soweit ersichtlich, Träger der öffentlichen Verwaltung in Schleswig-Holstein nicht gehindert, mit der Erledigung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch elektronische Datenverarbeitung auch private Datenverarbeitungsunternehmen zu beauftragen. Besteht aber ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und wird die Klägerin, wie sie behauptet, von einer irreführenden Unternehmensbezeichnung der Beklagten unmittelbar betroffen, so bedarf es nicht einmal der Heranziehung des § 13 UWG. Die Klagebefugnis ergibt sich dann unmittelbar aus § 3 UWG.
2.
Das Berufungsgericht verneint, daß die Beklagte eine irreführende Unternehmensbezeichnung verwende. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß die Bezeichnung "Zentrale" lediglich den geschäftlichen Wirkungskreis eines Datenverarbeitungsunternehmens umschreibe. Dieser bestehe darin, daß Daten aus den verschiedensten Betrieben herausgenommen, zentral erfaßt, aufbereitet, gesammelt, zu den von den Kunden gewünschten Ergebnissen verwertet sowie mit Hilfe von Datenbänken gespeichert und den Kunden vorgehalten würden. "Zentrale" heiße hier im ursprünglichen Sinne des Wortes, daß sich ein derartiges Unternehmen im Mittelpunkt befinde, um den herum sich eine Anzahl von Benutzern gruppiere, die nicht nur für konkrete Einzelaufgaben zentral die Arbeit des Datenverarbeitungsbetriebes in Anspruch nehme, sondern ihn gleichzeitig mit einer Vielzahl zentral zu speichernder und jederzeit abrufbarer Daten versorge.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Erfolg angegriffen. Es mag zwar sein, daß das Berufungsgericht die Tätigkeit eines Datenverarbeitungsunternehmens zutreffend umschrieben hat und die Bezeichnung "Zentrale" in der Firma eines solchen Unternehmens auch als ein Hinweis auf die Art seiner Tätigkeit verstanden werden kann. Das Berufungsgericht weist aber selbst darauf hin, daß der Verkehr mit der Unternehmensbezeichnung "Zentrale" häufig die Vorstellung verbindet, es handele sich um ein Unternehmen, das in seiner Bedeutung und Leistungsfähigkeit eindeutig über dem Durchschnitt vergleichbarer Betriebe eines bestimmten Bezirks liege. Diese Verkehrsauffassung hat in Schrifttum und Rechtsprechung vielfältigen Ausdruck gefunden (vgl. KG JW 1935, 3164 - Obstzentrale; OLG Nürnberg BB 1959, 251 - Zoozentrum; OLG Oldenburg BB 1960, 958 - Kaufzentrale; Frey BB 1963, 1281; LG Stuttgart BB 1963, 1398 - Werbezentrum; DIHT BB 1965, 303; Haberkorn WRP 1966, 306; LG Berlin BB 1968, 311 - Central Shopping; LG Braunschweig MDR 1969, 578 - Autozentrum; OLG Hamm DB 1972, 526 = DNZ 1972, 438, 439 - Autozentrale). Es entspricht der Lebenserfahrung, daß diese Vorstellung auch heute noch vorherrscht und "Zentrale" als Unternehmensbezeichnung regelmäßig als ein Hinweis auf die besondere Größe und Bedeutung des betreffenden Unternehmens verstanden wird.
Das Berufungsgericht meint nun allerdings, diese für Verkaufsbetriebe der verschiedensten Branchen entwickelten Grundsätze könnten nicht ohne weiteres auf Dienstleistungsbetriebe übertragen werden. Daran ist richtig, daß die angesprochenen Verkehrskreise, auf deren Auffassung es für die Beurteilung nach § 3 UWG ankommt, bei einem Dienstleistungsunternehmen die Bezeichnung "Zentrale" eher als sonst auch als einen Hinweis auf die Organisation des Unternehmens, wie etwa im Falle eines Zusammenschlusses mehrerer Taxenunternehmer zu einer Taxenzentrale, oder als eine Aussage über die Art der ausgeübten Tätigkeit verstehen können. Es wird deshalb bei Dienstleistungsbetrieben mehr als bei Betrieben des Handels auf die Umstände des Einzelfalles ankommen (so auch DIHT aaO). Es widerspräche aber der Lebenserfahrung, anzunehmen, daß die Bezeichnung "Zentrale" für Dienstleistungsbetriebe nicht auch als ein Hinweis auf Größe und Bedeutung des Unternehmens verstanden werden könnte. Diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.
Mit der Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte wende sich nicht an ein breites Publikum, sondern an eine kleine Schicht geschäftlich erfahrener Kunden, läßt sich die von der Verwendung der Bezeichnung "Zentrale" häufig ausgehende Irreführungsgefahr im Streitfall nicht ausräumen. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, nehmen heute auch kleinere Betriebe des Handels und Gewerbes sowie freiberuflich Tätige die Hilfe von Datenverarbeitungsunternehmen in Anspruch. Von diesem Personenkreis aber kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß er den Firmenbestandteil "Zentrale" nur als eine Aussage über die Art der Tätigkeit eines Datenverarbeitungsunternehmens und nicht auch als einen Hinweis auf Größe und Bedeutung des Unternehmens versteht.
Das Berufungsgericht hätte auch Anlaß gehabt, sich mit dem von der Beklagten verwendeten weiteren Firmenzusatz "N." auseinanderzusetzen. Er schwächt die Vorstellung, es handele sich bei der "Datenzentrale N." um ein führendes Unternehmen seiner Branche, nicht ab, sondern verstärkt sie. Denn hierdurch kann der Eindruck entstehen, die Beklagte sei das führende private Datenverarbeitungsunternehmen in Nordteil Schleswig-Holsteins, was die Beklagte auch selbst behauptet, indem sie vorträgt, sie überrage in der Region nördlich Rendsburgs alle vergleichbaren Unternehmen. Schließlich hat die Beklagte selbst vorgetragen, sie habe die Absicht, ihr räumliches Tätigkeitsgebiet auf H. auszudehnen. Geschieht das, dann besteht die weitere Gefahr, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, weil er "N." und "Schleswig-Holstein" in ihrer Bedeutung gleichsetzt, in der Beklagten das in ganz Schleswig-Holstein führende Datenverarbeitungsunternehmen erblickt, was nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht zutrifft.
3.
Der von der Beklagten verwendete Firmenzusatz "Datenzentrale N." ist eine geschäftliche Angabe im Sinne von § 3 UWG. Diese Angabe ist nach Lage der Dinge Jedenfalls mehrdeutig. Für diesen Fall gilt, daß ein Verstoß gegen § 3 UWG schon dann vorliegt, wenn die Angabe von einem nicht völlig unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in einem Sinne verstanden wird, der den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht (vgl. BGH GRUR 1963, 539, 541 - echt skai; 1964, 33, 36 - Bodenbeläge; 1970, 609, 610 - Regulärer Preis). Im Streitfall kommt als ein nicht den Tatsachen entsprechender möglicher Sinn in Betracht, daß die angegriffene Unternehmensbezeichnung einen unrichtigen Eindruck über Größe und Bedeutung des Unternehmens der Beklagten erweckt. Das Berufungsgericht hat hierzu abschließende Feststellungen nicht getroffen. Es hat nur festgestellt, daß die Beklagte auch die Möglichkeit habe, Daten zentral zu speichern und bedeutende Datenbänke anderer Unternehmen zu nutzen. Damit wollte es ersichtlich nur der von der Klägerin vertretenen Auffassung entgegentreten, die Beklagte sei in Wirklichkeit auch keine "Datenzentrale", Über die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens der Beklagten und seine Leistungsfähigkeit im übrigen ist damit noch nichts ausgesagt.
4.
Das Berufungsgericht hätte auch noch beachten müssen, daß der Tatrichter, wenn er die behauptete Irreführungsgefahr verneinen will, meist nicht ohne die Erhebung geeigneter Beweise auskommen wird, weil ihm im allgemeinen der hierfür erforderliche umfassende Einblick in die Anschauungen aller in Betracht kommenden Personenkreise fehlt. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn er selbst nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört und es sich auch nicht um Angaben über Gegenstände des allgemeinen Bedarfs handelt (vgl. BGH GRUR 1963, 270, 273 - Bärenfang; BGHZ 53, 339, 341 = GRUR 1970, 461, 462 - Euro-Spirituosen). So liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die zur Verneinung der Irreführungsgefahr erforderliche besondere Sachkunde besitze. Es hätte sich daher der Erhebung geeigneter Beweise, wie einer Umfrage bei den Industrie- und Handelskammern oder der Einholung eines Sachverständigengutachtens, bedienen müssen.
II.
Das Berufungsgericht verneint, daß der Unterlassungsanspruch aus Namensrecht begründet sei. Auch hiergegen bestehen rechtliche Bedenken.
1.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß als Anspruchsgrundlage neben § 16 Abs. 1 UWG auch § 12 BGB in Betracht kommt. Diese Bestimmungen schützen im Rahmen des Namensgebrauchs für geschäftliche Zwecke die gleichen Interessen. Deshalb kann auch § 12 BGB in bezug auf den Schutzumfang geschäftlicher Kennzeichnungen grundsätzlich nicht weiterreichen als § 16 Abs. 1 UWG (BGHZ 11, 214, 215 = GRUR 1954, 195 - KfA; BGH GRUR 1971, 517, 519 - SWOPS). Das scheint die Revision zu verkennen, wenn sie geltend macht, der namensrechtliche Unterlassungsanspruch nach den §§ 12 BGB, 16 UWG setze keine Verwechslungsgefahr voraus, sondern lediglich die Beeinträchtigung sonstiger berechtigter Interessen. Eine selbständige Bedeutung ist dem § 12 BGB, soweit der Namensgebrauch im geschäftlichen Verkehr in Frage steht, bisher nur in Fällen beigemessen worden, in denen es um einen über die kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr hinausgehenden Schutz berühmter Firmennamen gegen eine Verwässerungsgefahr ging (vgl. SWOPS a.a.O. S. 519; BGH GRUR 1960, 550, 553 - Promonta). Die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 10. April 1970 (GRUR 1970, 481, 482 - Weserklause) und vom 7. November 1975 (GRUR 1976, 379, 380 - KSB) können in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden, da dort entweder die Klagebezeichnung (Weserklause) oder die angegriffene Bezeichnung (KSB) nicht für geschäftliche Zwecke benutzt wurde.
2.
Selbständigen Namensschutz nach § 12 BGB wie nach § 16 Abs. 1 UWG genießt die Klägerin für ihren Namensbestandteil "Datenzentrale", wenn dieser für sie, wie das Berufungsgericht unterstellt, Verkehrsgeltung erlangt hat (vgl. KfA a.a.O. S. 214, 215, 217; KSB a.a.O. S. 379, 380). Dies gilt auch dann, wenn dem Namensteil von Natur aus eine individualisierende Unterscheidungskraft innewohnen sollte (KfA a.a.O. S. 216). Allerdings muß die Klägerin wegen des in solchen Fällen geltenden Prioritätsgrundsatzes Verkehrsgeltung für den von ihr verwendeten Namensbestandteil bereits erlangt gehabt haben, als die Beklagte ins Handelsregister eingetragen wurde und die angegriffene Bezeichnung "Datenzentrale Nord" in Benutzung nahm (KSB a.a.O. S. 380). Insoweit ist die Unterstellung ces Berufungsgerichts nicht eindeutig.
Hiervon abgesehen reicht es für die Schutzfähigkeit eines Namensbestandteils gegenüber einer Jüngeren mit diesem Bestandteil übereinstimmenden oder ihm ähnlichen Bezeichnung im Rahmen des Schutzes des vollständigen Namens des älteren Namensträgers aus, wenn der Namensbestandteil seiner Art nach geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf den älteren Namensträger durchzusetzen, mag er auch noch keine Verkehrsgeltung erlangt haben (KfA a.a.O. S. 216; Weserklause a.a.O. S. 482). Das Berufungsgericht unterstellt, daß dem Namensbestandteil "Datenzentrale" in bezug auf das Unternehmen der Klägerin eine hinreichende Unterscheidungskraft zukomme. Das Revisionsgericht muß deshalb davon ausgehen, daß der Namensbestandteil unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt für die Klägerin schutzfähig ist.
3.
Zur Frage der Verwechslungsgefahr führt das Berufungsgericht aus, im Tätigkeitsbereich der Klägerin für die öffentliche Verwaltung fehle es an einer Verwechslungsgefahr. Die Klägerin, die als Anstalt des öffentlichen Rechts das Kleine Landessiegel führe und in erster Linie wegen ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit die Namensführung der Beklagten untersagt haben wolle, habe das selbst nicht vorgetragen. Damit gehe auch der Hinweis der Klägerin auf eine Gefährdung des Datenschutzes fehl. Es sei nicht zu befürchten, daß schützenswerte Daten der öffentlichen Verwaltung durch Verwechslungen der Klägerin mit der Beklagten in den Bereich der privatwirtschaftlich tätigen Beklagten gelangen und dort mißbraucht werden könnten. Auch bestünden für ein übergeordnetes öffentliches Interesse des Gesetzgebers, den Begriff "Datenzentrale" öffentlich-rechtlich organisierten Datenverarbeitungsunternehmen vorzubehalten, keine Anhaltspunkte. Wenn im privatwirtschaftlichen Bereich die Gefahr bestehen würde, daß es zu Verwechslungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Klägerin kommen könnte, würde der Klägerin für diesen Bereich ein schutzwürdiges Interesse für den Unterlassungsanspruch fehlen, da es ihr weder nach dem Gesetz über ihre Errichtung noch nach ihrer Satzung erlaubt sei, für Unternehmen der freien Wirtschaft zu arbeiten.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
a)
Rechtlichen Bedenken unterliegt es schon, daß das Berufungsgericht für den öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich der Klägerin eine Verwechslungsgefahr verneint. Das Berufungsgericht wird dem Vortrag der Klägerin nicht gerecht, wenn es annimmt, diese habe für das Bestehen einer Verwechslungsgefahr in ihrem öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich selbst nichts vorgetragen. Die Klägerin hat sich vielmehr auf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr allgemein berufen und näher dargelegt, welche Nachteile in bezug auf Datenschutz und sonstige Belange der Allgemeinheit entstehen könnten, wenn sie im Bereich ihrer Tätigkeit für die öffentliche Hand mit der Beklagten verwechselt werde.
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr hängt auch wesentlich von der Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung ab (BGH GRUR 1973, 539, 540 - product-contact). Der Verwechslungsbereich ist um so weiter, je Unterscheidungskräftiger die geschützte Kennzeichnung ist (BGHZ 21, 85, 93 = GRUR 1957, 59, 32 - Spiegel). Das Berufungsgericht hat sich dazu nicht geäußert, weil es die Kennzeichnungskraft nur allgemein unterstellt.
Es darf auch nicht außer Betracht bleiben, daß es sich im Streitfall um Unternehmen der gleichen Branche handelt und es, soweit ersichtlich, den Trägern öffentlicher Verwaltung in Schleswig-Holstein nicht verwehrt ist, die Dienste privater Datenverarbeitungsunternehmen in Anspruch zu nehmen. Hinzu könnt, daß sich die Beklagte "Datenzentrale Nord" nennt und die Klägerin eine Außenstelle in F., also im Norden Schleswig-Holsteins unterhält. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die angesprochenen Verkehrskreise zumindest organisatorische oder sonstige betriebliche Zusammenhänge zwischen der Außenstelle der Klägerin in F. und der Beklagten vermuten. Auf weniger unterscheidungskräftige Namensbestandteile, wie Angaben über Rechtsform und Sitz des Unternehmens, wird erfahrungsgemäß weniger geachtet. Zudem besteht, wie ausgeführt, unter bestimmten Voraussetzungen die Gefahr, daß die Bestandteile "Schleswig-Holstein" im Namen der Klägerin und "N. im Namen der Beklagtem gleichgesetzt werden, was die Verwechslungsgefahr erheblich verstärken müßte. Es mag gleichwohl, wie das Berufungsgericht annimmt, wenig wahrscheinlich sein, daß Träger der öffentlichen Verwaltung die beiden Unternehmen miteinander verwechseln. Als ausgeschlossen erscheint diese Gefahr nach den bisherigen Feststellungen jedoch nicht.
b)
Soweit die Klägerin für private Unternehmen tätig wird, unterstellt das Berufungsgericht, daß es durch den angegriffenen Namensgebrauch der Beklagten zu Verwechslungen der Parteien kommen kann. Danach wären die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach den §§ 12 BGB, 16 UWG erfüllt. Wenn das Berufungsgericht meint, es fehle insoweit an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin, weil es ihr nach dem Gesetz über ihre Errichtung und nach ihrer Satzung nicht erlaubt sei, für private Unternehmen tätig zu werden, so verkennt es die rechtliche Bedeutung der Genehmigungen, die der Klägerin von der Aufsichtsbehörde zur Übernahme von Aufträgen der Privatwirtschaft von Fall zu Fall erteilt werden. Diese müssen als Verwaltungsakte selbst dann als rechtswirksam angesehen werden, wenn sie in dem Gesetz über die Errichtung der Klägerin keine ausreichende rechtliche Grundlage haben sollten (vgl. BGHZ 48, 239, 243). Darf die Klägerin aber weiterhin für private Unternehmen tätig werden, dann fehlt es auch insoweit nicht an einem schutzwürdigen Interesse, gegen einen Namensgebrauch vorzugehen, der, wie das Berufungsgericht unterstellt, zu Verwechslungen führen kann.
III.
Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch außerdem für verwirkt. Dabei stellt es entscheidend darauf ab, daß die Beklagte während eines Prozeßstillstandes von 11/2 Jahren in der Berufungsinstanz des vorliegenden Rechtsstreits habe zu der Überzeugung gelangen können, die Klägerin werde wegen einer Namensrechtsverletzung nichts mehr gegen sie unternehmen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
1.
Das Berufungsgericht erörtert nicht, ob es auch einen möglichen Anspruch der Klägerin aus § 3 UWG als verwirkt ansehen will. Dem stünde bereits entgegen, daß das Vorliegen eines unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung schutzwürdigen Besitzstandes regelmäßig dann nicht angenommen werden kann, wenn die beteiligten Verkehrskreise irregeführt und wesentliche Interessen der Allgemeinheit verletzt werden (vgl. BGH GRUR 1966, 267, 271 - White Horse; 1971, 365, 368 - Wörterbuch).
2.
Zu einem Prozeßstillstand kam es ausweislich der Akten, weil beide Parteien den Auflagenbeschluß des Berufungsgerichts vom 13. Juli 1973 nicht erfüllten. Die Klägerin sollte Genehmigungsbescheide über ihre Tätigkeit für die Privatwirtschaft vorlegen und mitteilen, welche Länder der Bundesrepublik eigene Datenverarbeitungsunternehmen unterhielten und welche Namen diese trügen. Die Beklagte sollte erklären, ob und wieviele privatwirtschaftliche Datenverarbeitungsbetriebe in ihrem Namen das Wort "Datenzentrale" führten. Dieser Auflagenbeschluß wurde zunächst von keiner Seite erfüllt. Eine Erinnerung des Gerichts vom September 1973 wurde dahin verschrieben, daß es in ihr statt "Auflagenbeschluß" "Auslagenvorschuß" hieß. Später entschuldigte sich die Beklagte damit, daß sich der Druck des VDRZ-Jahrbuchs, das sie für ihre Angaben benötige, verzögere (Schriftsätze vom 17. und 27. September 1973). Am 11. Januar 1974 verfügte das Gericht die Weglegung der Akten, weil das Verfahren länger als 6 Monate nicht betrieben worden sei. Unter dem 22. Januar 1974 ließ es den Parteien noch die Mitteilung zugehen, daß neuer Verhandlungstermin nur auf Antrag einer Partei anberaumt werde, da beide Parteien dem Auflagenbeschluß bisher nicht nachgekommen seien. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 1975 baten die Vertreter der Klägerin um Anberaumung eines Verhandlungstermins.
In einem weiteren Schriftsatz vom gleichen Tage nahmen sie zur Sache Stellung und erfüllten die Auflagen des Beschlusses vom 13. Juli 1973 jedenfalls teilweise. Zugleich überreichten sie zu der an die Beklagte gerichteten, bisher nicht erfüllten Auflage in Fotokopie einen Auszug aus dem Handbuch über die "Rationalisierung durch Datenverarbeitung außer Haus" mit zahlreichen Anschriften von Datenverarbeitungsunternehmen. Das Gericht beraumte daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 3. Juni 1975 an, aufgrund dessen das vorliegende Berufungsurteil erging.
Die Beklagte konnte unter diesen Umständen aus dem Prozeßverhalten der Klägerin nicht schließen, daß diese mit dem beanstandeten Namensgebrauch nunmehr einverstanden sei. Jedenfalls wäre es ihr zuzumuten gewesen, bei der Klägerin Rückfrage zu halten, wenn sie zu dieser Auffassung neigte. Tat sie das nicht und benutzte sie weiterhin die angegriffene Bezeichnung, handelte sie auf eigene Gefahr. Der Fall liegt anders als bei erneuter längerer Untätigkeit des Verletzten nach Zurückweisung seines Widerspruchs gegen eine Warenzeicheneintragung (vgl. BGH GRUR 1963, 478, 481 - Bleiarbeiter). Zwar schließt eine anfängliche oder spätere vorübergehende Bösgläubigkeit des Verletzers den Verwirkungseinwand nicht aus. Doch ist in einem solchen Falle zumindest eine längere Zeitdauer erforderlich als bei einer von Anfang an gutgläubigen Benutzung (vgl. BGHZ 21, 66, 83 = GRUR 1957, 25, 29 - Hausbücherei). Wird berücksichtigt, daß die Beklagte die angegriffene Bezeichnung im März 1972 in Benutzung nahm, die Klägerin diesen Kennzeichengebrauch schon mit Schreiben vom 31. März 1972 beanstandete und die vorliegende Klage Anfang Oktober 1972 erhoben wurde, können die Voraussetzungen einer Verwirkung trotz des zeitweiligen Verfahrensstillstandes im zweiten Rechtszug nach Treu und Glauben nicht als erfüllt angesehen werden. Hat die Beklagte durch den weiteren Kennzeichengebrauch einen wertvollen Besitzstand erlangt, ist dieser jedenfalls nicht schutzwürdig im Sinne einer Verwirkung.
IV.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Es muß aufgehoben werden. Das Revisionsgericht kann selbst nicht abschließend entscheiden, weil dazu weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
Merkel
Schönberg
v.Gamm
RiBGH Rebitzki ist infolge Ortsabwesenheit an der Unterschriftleistung verhindert. Krüger-Nieland