Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1983, Az.: IX ZR 41/82
Anwartschaftsrecht; Nacherbenanwartschaft; Wertsteigerung; Veranschlagung; Vollrecht; Erwerb von Todes wegen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1983
- Aktenzeichen
- IX ZR 41/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 87, 367 - 375
- DNotZ 1984, 394-399
- MDR 1983, 839-840 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2244-2247 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Nicht nur die Entstehung des Anwartschaftrechts des Nacherben und seine Erstarkung zum Vollrecht, sondern auch das Zwischenstadium sind Teil des Erwerbs von Todes wegen.
2. Dem Anfangsvermögen muß auch die Wertsteigerung von Vermögen im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB hinzugerechnet werden.
3. Die Nacherbenanwartschaft beim Anfangs- und Endvermögen ist, auch dann mit dem gleichen Wert zu veranschlagen, wenn wegen des Näherrückens des Nacherbenfalls zwischenzeitlich eine Wertsteigerung stattgefunden hat.