Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1985, Az.: I ZR 130/84
Zulässigkeit einer Berufung; Streit über den Wert der Beschwer; Schadensersatz wegen Verkaufs gefälschter Ware (Duftwasser)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1985
- Aktenzeichen
- I ZR 130/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 15.05.1984
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- GRUR 1986, 93
Redaktioneller Leitsatz
Die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes richtet sich bei einem Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage im Zuge des Ablaufs der Berufungsfrist, in der Regel nach dem bezifferten Betrag der Leistungsklage.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 1985
durch
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Mai 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des international - auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland - registrierten Warenzeichens "C...", das sie - von den Beklagten unwidersprochen - als berühmte Marke mit weltbekanntem Ruf bezeichnet.
Die Beklagte zu 1 unterhält in Regensburg einen Großmarkt für gewerbliche Verbraucher. Ihre geschäftsführende Gesellschafterin ist die Beklagte zu 2.
Im Januar 1983 bot die Beklagte zu 1 in ihren Geschäftsräumen 40 Fläschchen des Parfums C... Nr. 5 an. Bei dieser Ware handelte es sich um Fälschungen, die von der Klägerin als solche erkannt und beanstandet wurden.
Mit der Behauptung, die Fälschungen hätten von den Beklagten leicht als solche erkannt werden können und müssen, hat die Klägerin auf Auskunft sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht, hilfsweise einer Gewinnherausgabeverpflichtung der Beklagten geklagt. Den Streitwert dieser Klage hat sie auf 200.000,-- DM geschätzt.
Nach Erteilung der Auskunft seitens der Beklagten, daß sie sechs Fläschchen der beanstandeten Ware zum Preis von je 80,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer verkauft habe, haben die Parteien die Auskunftsklage für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1)
festzustellen, daß die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Erwerb und die Veräußerung der Duftwässer seitens der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird,
- 2)
festzustellen, daß die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin den Gewinn herauszugeben, der ihnen durch den Verkauf der Duftwässer entstanden ist.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten auch des erledigten Teils der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es zunächst pauschal auf 100.000,-- DM, sodann - nach entsprechender Ankündigung gegenüber den Parteien, der diese nicht widersprochen haben - auf je 50.000,-- DM für die Auskunftsklage einerseits und die Feststellungsklage andererseits festgesetzt.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zunächst ihre erstinstanzlichen Feststellungsanträge weiterverfolgt und hilfsweise einen Zahlungsanspruch in Höhe von 141,72 DM geltend gemacht; nachdem das Berufungsgericht Bedenken hinsichtlich des Wertes der Beschwer ( § 511 a ZPO) geäußert hatte, hat die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.141,72 DM zu bezahlen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als nicht statthaft angesehen. Es hat angenommen, daß der Wert des Beschwerdegegenstands nicht die in § 511 a ZPO vorgeschriebene Grenze von 700,-- DM übersteige. Dazu hat es ausgeführt:
Der Übergang zur Leistungsklage, der nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt sei, habe auf die Berufungssumme nach § 511 a ZPO keinen Einfluß mehr, da der Beschwerdewert sich nicht nachträglich herstellen lasse.
Die Klägerin habe auch keine konkreten Umstände glaubhaft gemacht, die einen höheren Beschwerdewert rechtfertigen könnten. Sie behaupte zwar, daß durch den Vertrieb des gefälschten Duftwassers eine Marktverwirrung zu ihrem Nachteil eingetreten sei, habe jedoch dafür keinerlei Tatsachen und keine Zahlen angegeben, geschweige denn glaubhaft gemacht. Mangels Glaubhaftmachung sei das Berufungsgericht darauf angewiesen, den Wert des Feststellungsanspruchs anhand der Sach- und Rechtslage zu schätzen.
Der Verkauf von 6 Fläschchen des gefälschten Duftwassers, der Gegenstand der Feststellungsklage sei, könne allenfalls eine vorübergehende Verärgerung in einem sehr begrenzten Abnehmerkreis bewirkt haben. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, daß sie besondere Kosten zur Überwindung einer Marktverwirrung gehabt habe oder in Zukunft werde aufwenden müssen, so daß eine Wertberechnung in dieser Richtung ausscheide. Selbst unter Zugrundelegung des kurzfristigen Angebotes von 40 Fläschchen lasse sich eine daraus resultierende wertmäßig berechenbare Marktverwirrung nicht erkennen.
Der Wert des Feststellungsanspruchs, soweit er auf Marktverwirrung gestützt werde, könne daher zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung auf höchstens 500,-- DM geschätzt werden. Hinzukomme das Feststellungsinteresse am entgangenen Gewinn der Klägerin, für den von einem Schadensumfang allenfalls in Höhe von 100,-- DM ausgegangen werden könne. Danach übersteige der Wert des Feststellungsbegehrens im Berufungsrechtszug nicht den Betrag von 700,-- DM.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist gemäß § 547 ZPO statthaft. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Streitgegenstandes wesentliche Umstände nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat und deshalb zu einem außerhalb seines tatrichterlichen Ermessens liegenden Ergebnis gekommen ist.
Nicht unbedenklich erscheint bereits, daß das Berufungsgericht sich mit den im erstinstanzlichen Verfahren zum Ausdruck gekommenen Wertvorstellungen sowohl der Klägerin selbst als auch des Landgerichts, das diesen Vorstellungen folgend den Wert allein des Feststellungsbegehrens (mit ausdrücklicher Zustimmung auch der Beklagten) auf 50.000,-- DM festgesetzt hatte, überhaupt nicht befaßt hat; denn diese Vorstellungen sind zwar für das Gericht nicht verbindlich (BGH LM ZPO § 3 Nr. 52), aber u.U. von indizieller Bedeutung (vgl. z.B. OLG Frankfurt WRP 1974, 100 und 1975, 164; OLG Köln WRP 1977, 49; OLG München WRP 1977, 277). Zumindest durfte das Berufungsgericht aber denÜbergang der Klägerin von der Feststellungsklage zur Leistungsklage im Berufungsverfahren nicht unberücksichtigt lassen.
Zwar trifft es zu, daß eine nach Ablauf der Berufungsfrist vorgenommene Klageänderung auf die Berufungssumme nach § 511 a ZPO keinen unmittelbaren Einfluß hat, weil der Beschwerdewert sich nicht nachträglich herstellen läßt. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß hier die im Berufungsrechtszug erhobene Leistungsklage an die Stelle des vorher - auf Grund derselben Tatumstände - anhängig gewesenen Feststellungsbegehrens getreten und daher jedenfalls geeignet ist, einen konkreten Anhaltspunkt für die Schätzung des Wertes auch des ursprünglichen Feststellungsantrags zu ergeben. Das wertbildende Interesse ist aus der Sicht des Klägers zu beurteilen (vgl. Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 20. Aufl.,§ 511 a Rz. 17). Daher ist, wenn dieser auf Grund desselben Lebenssachverhalts von einer Feststellungsklage zur bezifferten Leistungsklage übergeht, der bezifferte Betrag in der Regel ein Umstand, der auch bei der Schätzung des Feststellungswertes von maßgeblicher Bedeutung sein kann; denn mit ihm konkretisiert der Kläger sein wirkliches Interesse auch an der vorher begehrten Schadensersatzfeststellung in einer Weise, die das Gericht nicht unbeachtet lassen darf.
Zwar mag etwas anderes gelten, wenn eindeutige Umstände dafür sprechen, daß die Leistungsklage in der bezifferten Höhe nachträglich allein zur Umgehung des § 511 a ZPO erhoben worden ist. Ein solcher Fall liegt hier nach den festgestellten Umständen aber nicht vor.
"C..." ist nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Klägerin eine berühmte Marke. Bei der Fälschung einer solchen Marke und dem Vertrieb solcher Fälschungen auf dem Markt spricht schon ihre aus der Lebenserfahrung folgende Vermutung für die Wahrscheinlichkeit eines erheblich über dem Warenwert liegenden Marktverwirrungsschadens. Demgegenüber durfte das Berufungsgericht nicht nur auf die Möglichkeit einer "vorübergehenden Verärgerung in einem sehr begrenzten Abnehmerkreis" abstellen; es mußte vielmehr, da Zweck der Schadensersatzfeststellung auch die Abdeckung möglicher künftiger, noch nicht konkretisierbarer Schadensrisiken ist, auch die Möglichkeit berücksichtigen, daß die Tatsache der Fälschung von C...-Erzeugnissen auch an eine weitere Öffentlichkeit gelangen und dadurch eine erhebliche Rufgefährdung und Marktverwirrung bewirken konnte, die zusammen mit den unmittelbaren Folgen der Fehlverkäufe jedenfalls die Summe von 700,-- DM übersteigt.
III.
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Revisionskosten - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.