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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.05.1960, Az.: 3 AZR 444/57

Leistungsprinzip; Tarifvertrag; Anspruch auf Tariflohn; Mindestlohn; Übertarifliches Entgelt; Änderungskündigung; Übertarifliche Einstufung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.05.1960
Aktenzeichen
3 AZR 444/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 21.06.1957 - 2 Sa 92/57

Fundstellen

  • BB 1960, 1168
  • DB 1960, 1252

Amtlicher Leitsatz

1. Das Leistungsprinzip besagt, daß der Tarifvertrag einen Anspruch auf den der Tätigkeit entsprechenden Tariflohn als Mindestlohn verleiht und daß besondere Leistungen durch ein übertarifliches Entgelt entlohnt werden können.

2. Sind solche besonderen Leistungen vom Arbeitgeber einmal als vorliegend erachtet und durch ein übertarifliches Arbeitsentgelt anerkannt worden, so ist eine Änderungskündigung mit dem Ziel, die übertarifliche Einstufung rückgängig zu machen, nicht schon deshalb sozial gerechtfertigt, weil die gleichen Leistungen vom Arbeitgeber jetzt nicht mehr als besondere beurteilt werden.