Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.01.1983, Az.: BVerwG 2 B 159.81
Abgeltung des Erholungsurlaubs der Lehrer durch die Schulferien; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 159.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 11.08.1981 - AZ: 5 A 112/79
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 16 Abs. 1 UrlV SH
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Der "Grundsatz der Einheit des öffentlichen Dienstes" hat nicht die Bedeutung, daß ein Beamter bei einem Wechsel in den Bereich eines anderen Dienstherrn in jeder Hinsicht, also auch hinsichtlich des Zeitpunkts und des Umfangs seines Erholungsurlaubs bzw - bei Lehrern - seiner Ferienzeit so zu behandeln ist, als habe ein Wechsel nicht stattgefunden.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. August 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie mindestens eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürftig, ob die in den Urlaubsverordnungen enthaltene Regelung, wonach der Erholungsurlaub der Lehrer (grundsätzlich) durch die Schulferien abgegolten wird (vgl. hier: § 16 Abs. 1 der Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter in der Fassung vom 9. Oktober 1970, GVOBl. S. 286 - LUrlVO -)im Einzelfall aus höherrangigem Recht eine Abänderung zu erfahren hat. Sinngemäß ist damit auch die Frage aufgeworfen, ob die genannte Regelung, soweit sie außer bei dienstlicher Inanspruchnahme während der Ferien (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 LUrlVO) für andere atypische Fälle (hier: fast völliger Wegfall der Sommerferien infolge Wechsels in ein anderes Bundesland mit abweichendem Ferientermin) keine Ausnahme vom Grundsatz der Abgeltung vorsieht, mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. hierzu OVG Koblenz, DÖD 1980, 258 [259]). Eine Klärung dieser Fragen ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erwarten. Denn nach den für ein künftiges Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin im ersten Halbjahr 1977, als sie noch im Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Lehrerin tätig war, bereits in den Genuß von 18 arbeitsfreien Tagen während der Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien gekommen. Damit hatte sie in diesem Zeitraum den ihr für das Urlaubsjahr 1977 zustehenden Anspruch auf Erholungsurlaub (vgl. § 5 Abs. 1 LUrlVO in der Fassung der Verordnung vom 17. März 1976, GVOBl. S. 98) jedenfalls bereits mehr als anteilig verwirklicht. Daß die Regelung des § 16 Abs. 1 LUrlVO in einem solchen Fall nicht gegen höherrangiges Recht verstößt bzw. daß unter diesen tatsächlichen Umständen für einen Anspruch der Klägerin gegen ihren bisherigen Dienstherrn auf Gewährung von Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien von vornherein kein Raum ist, bedarf keiner Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren. Hieran vermag auch der von der Beschwerde angeführte Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) nichts zu ändern. Dabei kann offenbleiben, ob eine Verkürzung von Schulferien überhaupt eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG darstellen kann. Die Schulferien sind für die Klägerin hier deshalb zum überwiegenden Teil als arbeitsfreie Zeit ausgefallen, weil sie infolge ihrer Eheschließung Wohnsitz und Dienstort zu einem von ihr gewünschten Zeitpunkt in ein anderes Bundesland mit abweichendem Ferientermin verlegt hat. Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, daß die aus diesem Grunde eintretende Verringerung der Gesamtferienzeit nicht den staatlichen Schutzanspruch des Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Soweit die Beschwerde auf Ungleichheiten im Umfang der Ferienzeiten für Lehrer hinweist, wie sie im Falle des Wechsels von einem Land zum anderen infolge abweichender Ferientermine eintreten können, läßt sich ihrem Vorbringen auch zur Auswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) keine grundsätzliche Rechtsfrage entnehmen, deren Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren bei Berücksichtigung der im vorliegenden Fall getroffenen bindenden tatsächlichen Feststellungen zu erwarten wäre. Auch der "Grundsatz der Einheit des öffentlichen Dienstes" (vgl. hierzu BVerwGE 40, 237 [245 f.]) hat nicht - wie die Beschwerde offenbar meint - die Bedeutung, daß ein Beamter bei einem Wechsel in den Bereich eines anderen Dienstherrn in jeder Hinsicht, also auch hinsichtlich des Zeitpunkts und des Umfangs seines Erholungsurlaubs bzw. - bei Lehrern - seiner Ferienzeiten so zu behandeln ist, als habe ein Wechsel nicht stattgefunden. Dies ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt. Die von der Beschwerde genannte Entscheidung in BVerwGE 40, 237 ff. behandelt den Fall der Rückforderung von während einer Beurlaubung aufgrund besonderer Vereinbarung weitergewährten Dienstbezügen und insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein teilweiser oder völliger Verzicht auf die Rückforderung aufgrund einer Ermessensentscheidung aus Billigkeitsgründen in Betracht zu ziehen ist. Sie betrifft mithin eine völlig andere Fallgestaltung. Das hier angegriffene Urteil des Berufungsgerichts kann von dieser Entscheidung schon deshalb nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abweichen, überdies liegt der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der von der Beschwerde angeführte Rechtssatz, ein Beamter dürfe durch seine - auch auf eigenen Antrag erfolgte - Versetzung zu einem anderen Dienstherrn keine Nachteile erleiden, in dieser Allgemeinheit weder ausdrücklich noch dem Sinne nach zugrunde.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt worden.
Sommer
Dr. Müller