Bundessozialgericht
Urt. v. 17.12.1980, Az.: 12 RK 34/80
Herstellungsanspruch; Unterlassungklage; Rentenantragsteller; Pflichtmitglied; Rentenantrag; Krankheitskosten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.12.1980
- Aktenzeichen
- 12 RK 34/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt 30.06.1978 - S 9 Kr 82/77
- LSG Darmstadt 14.02.1979 - L 8 Kr 957/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 51, 89 - 98
- SozR 2200 § 381 Nr 44
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Herstellungsanspruch gegen die zur Entscheidung berufene Behörde kann auch gegeben sein, wenn die rechtswidrige Handlung oder Unterlassung (unzureichende Beratung), die zu Nachteilen für den Versicherten geführt hat, einer anderen Behörde zuzurechnen ist.
2. Eine Krankenkasse kann von einem Versicherten, der als Rentenantragsteller ihr Pflichtmitglied geworden ist (§ 165 Abs 1 Nr 3, § 306 Abs 2 RVO), für eine zurückliegende Zeit keine Beiträge fordern, wenn der Versicherte über seine - mit dem Tage des Rentenantrages eingetretene - Pflichtmitgliedschaft und die daraus folgende Leistungsberechtigung gegenüber der Krankenkasse nicht ausreichend aufgeklärt war und deshalb ihm zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen, sondern angefallene Krankheitskosten selbst oder über seine private Krankenversicherung getragen hatte.