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Bundessozialgericht
Urt. v. 17.12.1980, Az.: 12 RK 34/80

Herstellungsanspruch; Unterlassungklage; Rentenantragsteller; Pflichtmitglied; Rentenantrag; Krankheitskosten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.12.1980
Aktenzeichen
12 RK 34/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt 30.06.1978 - S 9 Kr 82/77
LSG Darmstadt 14.02.1979 - L 8 Kr 957/78

Fundstellen

  • BSGE 51, 89 - 98
  • SozR 2200 § 381 Nr 44

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Herstellungsanspruch gegen die zur Entscheidung berufene Behörde kann auch gegeben sein, wenn die rechtswidrige Handlung oder Unterlassung (unzureichende Beratung), die zu Nachteilen für den Versicherten geführt hat, einer anderen Behörde zuzurechnen ist.

2. Eine Krankenkasse kann von einem Versicherten, der als Rentenantragsteller ihr Pflichtmitglied geworden ist (§ 165 Abs 1 Nr 3, § 306 Abs 2 RVO), für eine zurückliegende Zeit keine Beiträge fordern, wenn der Versicherte über seine - mit dem Tage des Rentenantrages eingetretene - Pflichtmitgliedschaft und die daraus folgende Leistungsberechtigung gegenüber der Krankenkasse nicht ausreichend aufgeklärt war und deshalb ihm zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen, sondern angefallene Krankheitskosten selbst oder über seine private Krankenversicherung getragen hatte.