Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1981, Az.: V ZR 85/80
Rechtmäßigkeit eines Teilungsplanes hinsichtlich des Zwangsversteigerungserlöses für ein Grundstück; Zulässigkeit der Umdeutung des verfolgten Widerspruchs gegen die Zuteilung des Geldbetrages in eine Vollstreckungsgegenklage; Erfordernis der Zustimmung des Grundstückseigentümers hinsichtlich der Auswechslung der einer Sicherungsgrundschuld zugrunde liegenden persönlichen Forderung; Folge des Fehlens der Zustimmung des Grundstückseigentümers hinsichtlich der Auswechslung der einer Sicherungsgrundschuld zugrunde liegenden persönlichen Forderung; Herleitung von Einwendungen gegen den Teilungsplan aus schuldrechtlichen Ansprüchen; Frage der Eignung der schuldrechtlichen Ansprüche, die Geltendmachung des dinglichen Rechts eines anderen zu beschränken oder auszuschließen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1981
- Aktenzeichen
- V ZR 85/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 11.02.1980
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
4. Spar- und Darlehenskasse H. eG, A. straße MBB, H.-He.,
vertreten durch den Vorstand, die Bankdirektoren Paul S. und Wilfried W.
Prozessgegner
1. - 2. ...
3. Rechtsanwalt Johannes M. Su., St. Straße ..., O., als Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns Hans Sc., Heinrich-Hei.-Straße ..., B.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Einwendungen gegen einen Teilungsplan können nicht nur aus dinglichen Rechten, sondern auch aus schuldrechtlichen Ansprüchen hergeleitet werden.
- 2.
Letztere müssen jedoch geeignet sein, die Geltendmachung des dinglichen Rechts eines anderen zu beschränken oder auszuschließen, d. h. diesen anderen zu verpflichten, den auf sein dingliches Recht entfallenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu überlassen.
- 3.
Außerdem muss dem Widersprechenden ein Recht auf Befriedigung aus dem Erlös zustehen, das durch die Zuteilung an den anderen beeinträchtigt wird.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Thumm, Dr. Eckstein, Linden und Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten zu 4 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Richtigkeit des Teilungsplanes des Amtsgerichts Ah. vom 24. August 1978 hinsichtlich des Zwangsversteigerungserlöses für das Grundstück Ah., G. straße ....
Das Grundstück gehörte dem Kaufmann Hans Sc., über dessen Vermögen im Oktober 1976 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Beteiligte zu 3 ist der Konkursverwalter (im folgenden: Revisionsbeklagter).
Durch Beschluß vom 22. Mai 1978 wurde das Grundstück für den Betrag von 2 Millionen DM der Beteiligten zu 4 (im folgenden: Revisionsklägerin) zugeschlagen. Im Teilungsplan wurde vom Versteigerungserlös zunächst der Revisionsklägerin als Gläubigerin der Grundschuld Abt. III Nr. 6.677.962,19 DM und dem Revisionsbeklagten aus einer insoweit nicht valutierten vorrangigen Grundschuld Abt. III Nr. 2.24.082,88 DM zugeteilt.
Beide Parteien nehmen den der jeweils anderen Partei zugeteilten Betrag für sich in Anspruch. Sie haben dementsprechend gegen den Teilungsplan Widerspruch erhoben. Daraufhin ist der Teilungsplan dahin geändert worden, daß es bei der Zuteilung verbleibt, sofern und soweit die Widersprüche für unbegründet erklärt werden, die Beträge dagegen den jeweils Widersprechenden zugeteilt werden, sofern und soweit die Widersprüche für begründet erklärt werden.
Das Landgericht hat den Widerspruch der Revisionsklägerin zurückgewiesen und den des Revisionsbeklagten für begründet erklärt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Revisionsklägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Revisionsklägerin weiter ihre Anträge, den Widerspruch des Revisionsbeklagten für unbegründet zu erklären und festzustellen, daß ihr eigener Widerspruch begründet sei, und eine dementsprechende Änderung des Teilungsplanes anzuordnen.
Der Revisionsbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.
Zur Klage des Revisionsbeklagten (Beteiligter zu 3).
I.
1.
Das Berufungsgericht hat den vom Revisionsbeklagten im Wege der Klage nach § 115 Abs. 1 ZVG, § 878 ZPO verfolgten Widerspruch gegen die Zuteilung von 677.962,19 DM an die Revisionsklägerin in eine Vollstreckungsgegenklage nach § 115 Abs. 3 ZVG, § 767 ZPO umgedeutet und die Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 512 a ZPO zurückgewiesen.
2.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet.
a)
Der Schuldner, der im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuteilung des Versteigerungserlöses auf einen vollstreckbaren Anspruch widerspricht, kann gemäß § 115 Abs. 3 ZVG den Widerspruch gerichtlich nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgen.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob sich der Widerspruch des Revisionsbeklagten (als Konkursverwalter des Schuldners) gegen einen vollstreckbaren Anspruch richtet. Diese Frage kann auch für das Revisionsverfahren unbeantwortet bleiben, denn jedenfalls ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Umdeutung der Widerspruchsklage des Revisionsbeklagten in eine Vollstreckungsgegenklage nicht zu beanstanden. Der dem Teilungsplan widersprechende Revisionsbeklagte beansprucht den der Revisionsklägerin im Teilungsplan zugedachten Betrag für sich. Auf dieses Ziel ist auch die Vollstreckungsgegenklage nach § 115 Abs. 3 ZVG, § 767 ZPO gerichtet. Ist nämlich der Widerspruch begründet, greifen also Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch durch, so wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt; der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses wird im Anschluß daran unter Abänderung des Teilungsplanes dem obsiegenden Schuldner zugeteilt. Unter diesen Umständen bestehen gegen die Annahme, daß der die Zuteilung an sich erstrebende, dem Teilungsplan widersprechende Schuldner den dafür gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Vollstreckungsgegenklage wählen wollte, keine Bedenken. Daß der Streitgegenstand der Vollstreckungsgegenklage von dem der Widerspruchsklage nach § 115 Abs. 1 ZVG, § 878 ZPO verschieden ist, ist für die Zulässigkeit der Umdeutung ohne Belang. Entscheidend ist nur, ob das nur mit der Vollstreckungsgegenklage zu erreichende Ziel vom Willen des den Rechtsschutz begehrenden Schuldners gedeckt ist. Davon ist vorliegend aber mit dem Berufungsgericht auszugehen. Anhaltspunkte dafür, daß der Revisionsbeklagte seinen Widerspruch gegen den Teilungsplan nicht mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgen wollte, sind von der Revision nicht aufgezeigt worden.
b)
Ob das im vorliegenden Rechtsstreit zur Entscheidung über den Widerspruch angerufene erstinstanzliche Gericht örtlich zuständig war, kann nach § 549 Abs. 2 ZPO vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Dies gilt auch, soweit es sich um eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit handelt. Die Vorschrift enthält keine Beschränkung auf solche Zuständigkeiten, die einer Gerichtsstandsvereinbarung unterliegen können (vgl. auch RG JW 1932, 1893; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 512 a Anm. 1).
3.
Sollte der Revisionsbeklagte den Weg des § 115 Abs. 3 ZVG nicht beschreiten müssen, weil es an einem vollstreckbaren Anspruch fehlt, stünde die Zulässigkeit der Widerspruchsklage ebenfalls außer Zweifel.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat den Widerspruch des Revisionsbeklagten gegen die Zuteilung von 677.962,19 DM an die Revisionsklägerin als begründet angesehen. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß der Grundschuld der Revisionsklägerin keine Forderung gegen den Schuldner mehr zugrunde gelegen habe. Das Berufungsgericht geht in diesem Zusammenhang von folgendem unstreitigen Sachverhalt aus:
Die ursprünglich dem Schuldner als Eigentümer zustehende Grundschuld Abt. III Nr. 6 ist von diesem am 17. Dezember 1975 an die Revisionsklägerin abgetreten worden. Am selben Tag hat der Schuldner eine Verwendungszweckerklärung unterzeichnet, derzufolge die Grundschuld nebst Zinsen als Sicherheit für alle Forderungen, Rechte und Ansprüche dienen soll, die der Revisionsklägerin nach Maßgabe ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Kreditgewährungen, Darlehen, Bürgschaften, Wechseln, Abtretungen oder aus irgendeinem sonstigen Grund gegen die Firma Hans Sc. KG, Firma Hans Sc. AG und Firma Hans Sc. AG & Co. KG zustehen oder noch erwachsen werden.
Am 14. Oktober 1977 haben dann die Revisionsklägerin und die Firma F. AG folgende Vereinbarungen getroffen:
- a)
Verkauf der Grundschuld Abt. III Nr. 6 an die F. AG zum Preis von 950.000 DM. Der Kaufpreis soll von der Revisionsklägerin finanziert werden.
- b)
In Höhe von 950.000 DM Abtretung der Forderung der Revisionsklägerin gegen die Firma Sc. KG an die F. AG.
- c)
Abtretung der Grundschuld an die F. AG.
- d)
Rückabtretung der Grundschuld von der F. AG an die Revisionsklägerin.
Aus diesen Geschäftsvorgängen zwischen der Revisionsklägerin und der F. AG hat das Berufungsgericht sodann geschlossen, daß der Grundschuld eine neue zu sichernde Forderung zugrundegelegt worden sei, nämlich die Darlehensforderung der Revisionsklägerin gegen die F. AG in Höhe von 950.000 DM aus der Finanzierung des Kaufpreises.
Die Grundschuld sichere daher keine Ansprüche mehr aus der Verwendungszweckerklärung des Schuldners vom 17. Dezember 1975. Der neue Vortrag der Revisionsklägerin in der Berufungsinstanz, die Grundschuld habe außer der Darlehensforderung gegen die Frerit AG auch noch eine Restforderung gegen den Gemeinschuldner in Höhe von 227.074,53 DM sichern sollen, sei unsubstantiiert, da die Revisionsklägerin nicht dargelegt und begründet habe, warum sie ihren Vortrag gewechselt habe. Auch der Hinweis der Revisionsklägerin auf Ziffer 19 (2) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Die irgendwie in die ... Verfügungsgewalt gelangten Wertgegenstände jeder Art ... dienen als Pfand für alle bestehenden und künftigen ... Ansprüche gegen den Kunden und gegen Firmen, für deren Verbindlichkeiten er persönlich haftet ...") gehe fehl, da die der Revisionsklägerin von der Frerit AG zurückabgetretene Grundschuld mit dem Rückforderungsanspruch des Gemeinschuldners belastet gewesen sei.
2.
Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand:
a)
Da das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die von der Revisionsklägerin vorgetragenen und vom Revisionsbeklagten bestrittenen Forderungen gegen den Gemeinschuldner bestehen, es vielmehr der Klage der Revisionsbeklagten mit Rücksicht auf eine vorgenommene Forderungsauswechslung stattgegeben hat, ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß der Revisionsklägerin gegen den Gemeinschuldner entsprechend ihrem Vortrag noch eine Forderung in Höhe von mindestens 227.074,53 DM zusteht.
b)
Die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund einer Forderungsauswechslung liege der Grundschuld keine zu sichernde Forderung gegen den Gemeinschuldner mehr zugrunde, er habe daher nach § 812 BGB Rückübertragung der Grundschuld verlangen und nach Zwangsversteigerung des Grundstückes Zuteilung des auf die Grundschuld entfallenden Versteigerungserlöses an sich verlangen können, ist von Rechtsfehlern beeinflußt.
Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß die einer Sicherungsgrundschuld zugrundeliegende persönliche Forderung nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers ausgewechselt werden kann. Dessen Zustimmung dazu, daß die Grundschuld die Darlehensforderung der Revisionsklägerin gegen die F. AG in Höhe von mindestens 950.000 DM sichern solle, hat das Berufungsgericht verneint. Das Fehlen der Zustimmung des Grundstückseigentümers hat aber zur Folge, daß in seinem Verhältnis zum Grundschuldinhaber eine Forderungsauswechslung nicht stattgefunden hat. Die Sicherungsabrede erfaßt daher im Verhältnis der Revisionsklägerin zum Grundstückseigentümer nach wie vor nur die Forderungen der Revisionsklägerin gegen die in der Abrede bezeichneten Schuldner. Diese Forderungen haben sich lediglich um einen Betrag in Höhe von 950.000 DM, der der Firma Sc. KG durch die Revisionsklägerin gutgeschrieben worden ist, vermindert. Es verbleiben aber - hier unterstellte (siehe oben zu a) - Restforderungen in Höhe von 227.074,73 DM.
Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, der Vortrag der Revisionsklägerin in der Berufungsinstanz, die Grundschuld habe auch ihre Restforderung in Höhe von 227.074,73 DM gegen den Gemeinschuldner absichern sollen, sei unsubstantiiert, beruht dies auf einem Rechtsfehler. Abgesehen davon, daß die Revisionsklägerin ausweislich des Urteils des Landgerichts bereits in der 1. Instanz eine 950.000 DM übersteigende Forderung gegen den Gemeinschuldner vorgetragen hat und auch die Vereinbarungen mit der Firma F. AG nur eine Forderungsabtretung in Höhe von 950.000 DM ergeben, handelt es sich bei dem hier zu lösenden Problem des Fortbestandes wenigstens eines Teiles der von der Sicherungsabrede erfaßten Forderung und der Absicherung durch die an die Revisionsklägerin abgetretene Grundschuld um eine Rechtsfrage. Die für ihre Beantwortung notwendigen Tatsachen sind von der Revisionsklägerin von Anfang an vorgetragen worden.
Andere Gründe, die zum Erlöschen der von der Sicherungsabrede noch erfaßten Restforderung von 227.074,73 DM geführt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Der von der F. AG gezahlte Kaufpreis von 950.000 DM ist der Firma Sc. KG nur in dieser Höhe gutgeschrieben worden.
Ob die Abtretung der Grund schuld an die F. AG zu einer Verwertung des Grundpfandrechts mit der Wirkung des Verlustes des Sicherungsmittels für den Gläubiger geführt hat, kann unbeantwortet bleiben, da die Grundschuld infolge der Rückabtretung von der F. AG an die Revisionsklägerin jedenfalls als neues Sicherungsmittel im Sinne von Ziffer 19 (2) der schon in der Sicherungsabrede in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Revisionsklägerin anzusehen ist. Solange die persönliche Forderung gegen den Gemeinschuldner nicht erloschen ist, dient jede in die Verfügungsmacht der Gläubigerin gelangte Grundschuld "als Pfand für alle Ansprüche" gegen den Schuldner, die von der Sicherungsabrede erfaßt werden. Der Schuldner kann also vor Erlöschen der persönlichen Forderung nicht die Übertragung der Grundschuld an sich fordern, und zwar auch dann nicht, wenn er z.B. dem früheren Gläubiger gegenüber einen Rückforderungsanspruch hätte geltend machen können. Die Grundschuld ist nämlich zum weiteren Sicherungsmittel für die fortbestehende persönliche Forderung des Grundschuldinhabers gegen den Schuldner geworden.
3.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Revisionsklägerin gegen deren Verurteilung aufgrund der Klage des Revisionsbeklagten zurückgewiesen hat.
Eine eigene abschließende Sachentscheidung des Senats ist nicht möglich:
a)
Soweit der Widerspruch des Revisionsbeklagten den 227.074,73 DM übersteigenden Teil des an die Revisionsklägerin im Teilungsplan zugeteilten Versteigerungserlöses betrifft, muß noch geklärt werden, ob es sich um eine Widerspruchsklage nach § 115 Abs. 1 ZVG oder um eine solche nach § 115 Abs. 3 ZVG, § 767 ZPO handelt. Für die Sachentscheidung kann diese Frage nicht dahingestellt bleiben, da je nach Klageart ein unterschiedlicher Urteilstenor in Betracht kommt.
b)
Hinsichtlich des Betrages von 227.074,73 DM haben sich die Vorinstanzen noch nicht damit befaßt, ob die von der Sicherungsabrede zwischen den Parteien erfaßte Restforderung noch besteht, ob also die im Teilungsplan berücksichtigte Grundschuld valutiert war (hierzu liegt gegensätzlicher Parteivortrag vor).
Die Sache ist also insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
B.
Zur Klage der Revisionsklägerin (Beteiligte zu 4).
I.
Die Revisionsklägerin wendet sich gegen die Zuteilung von 24.082,88 DM auf die für die Leonberger Bausparkasse bestellte Grundschuld Abt. III Nr. 2. Die Grundschuldgläubigerin hat auf diese Post verzichtet. Unter Hinweis auf die in der Verwendungszweckerklärung vom 17. Dezember 1975 vereinbarte Abtretung aller Ansprüche des Grundstückseigentümers gegen die der Revisionsklägerin im Range vorgehenden Grundpfandgläubiger, u.a. auf Rückübertragung der nicht mehr valutierten Grundschuld, nimmt die Revisionsklägerin mit dem Widerspruch den Betrag für sich in Anspruch.
Das Berufungsgericht hat hierzu die Auffassung vertreten, der Widerspruch sei erfolglos. Zwar sei entgegen der Auffassung des Landgerichts die erklärte Abtretung nicht gegenstandslos geworden, die Revisionsklägerin sei jedoch wegen des nur schuldrechtlichen Anspruchs im Zwangsversteigerungsverfahren nicht widerspruchsberechtigt.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg:
1.
Die Revisionsklägerin ist zum Widerspruch berechtigt.
Der Widerspruch nach § 115 Abs. 1 ZVG, § 876 ZPO steht allen nach § 9 ZVG beteiligten Gläubigern zu, die ein Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös haben, aber nach dem Teilungsplan ganz oder zum Teil durch einen anderen Beteiligten verdrängt werden (vgl. BGH Urteil vom 8. Juni 1962, V ZR 151/60, WM 1962, 1138; Urteil vom 28. März 1969, V ZR 49/68, NJW 1969, 1428; Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 8. Aufl. Bd. III § 115 ZVG Rdn. 7; Zeller, ZVG 10. Aufl. § 115 Rdn. 2 Anm. 4 a; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 115 Anm. II 2 a).
Die Revisionsklägerin gehört als Grundschuldgläubigerin zu den am Zwangsversteigerungsverfahren nach § 9 ZVG Beteiligten. Sie hat im Verfahren eine Forderung von 793.539 DM angemeldet. Unter Berücksichtigung der Zuteilung von 677.962,19 DM ist sie mit einem Betrag von 115.576,81 DM ausgefallen, der sich im Fall der Zuteilung auf das Grundpfandrecht Abt. III Nr. 2 an sie statt an den Revisionsbeklagten um 2k 082,88 DM verringern würde.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für die Widerspruchsberechtigung der Revisionsklägerin darüber hinaus nicht erforderlich, daß aus einem nur schuldrechtlichen Anspruch, auf den sich der Widerspruch bezieht, auch die Zwangsversteigerung betrieben wird. Zwar führt nicht jeder schuldrechtliche Anspruch, z.B. nicht der auf Übertragung eines dinglichen Rechtes, zur Widerspruchsberechtigung. Der schuldrechtliche Anspruch muß vielmehr geeignet sein, die Geltendmachung eines dinglichen Rechts eines anderen zu beschränken oder auszuschließen, d.h. diesen anderen zu verpflichten, den auf sein dingliches Recht entfallenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu überlassen. Außerdem muß dem Widersprechenden ein Recht auf Befriedigung aus dem Erlös zustehen, das durch die Zuteilung an den Anderen beeinträchtigt wird (vgl. BGH Urteil vom 8. Juni 1962, aaO; Steiner/Riedel, a.a.O. § 115 Rdn. 7 Anm. (3)). Die vom Berufungsgericht zur alleinigen Begründung seiner Auffassung zitierte Kommentierung bei Zeller a.a.O. § 115 Rdn. 2 Anm. 5 c gibt zugunsten des Berufungsurteils nichts her. Zwar heißt es dort, nicht widerspruchsberechtigt sei, wer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung eines dinglichen Rechts habe, aus dem nicht die Zwangsversteigerung betrieben werde. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dies "anders aber im Falle von 4 a" sei. An dieser Stelle wird aber der Kreis der Widerspruchsberechtigten in Übereinstimmung mit den oben vom Senat aufgestellten Voraussetzungen für die Widerspruchsberechtigung beschrieben. Diese Voraussetzungen werden jedoch von der Revisionsklägerin, deren Anteil am Versteigerungserlös hinsichtlich der Grundschuld Abt. III Nr. 6 durch die Zuteilung von 24.082,88 DM an den Revisionsbeklagten verkürzt wird, erfüllt.
Der Revision ist auch einzuräumen, daß sachlich kein Grund für die vom Berufungsgericht vertretene Beschränkung des Widerspruchsrechtes besteht. Die Verknüpfung des Widerspruchsrechtes mit der Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren nach § 9 ZVG und der Verkürzung des Erlösanteils stellt sicher, daß am Zwangsverversteigerungsverfahren nicht beteiligte Gläubiger - deren Forderungen also auch nicht angemeldet worden sind - die Erlösverteilung nicht hindern oder verzögern. Ihnen bleibt es überlassen, ihre etwaigen Ansprüche außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen ihren Schuldner geltend zu machen. Dieser Grund besteht aber für einen am Verteilungsverfahren ohnehin beteiligten Gläubiger jedenfalls dann nicht, wenn ohnedies ein Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös gegeben war, das durch anderweitige Verteilung verkürzt wird.
Die Revisionsklägerin ist mithin berechtigt, gegen die Zuteilung des auf Abt. III Nr. 2 entfallenden Betrages an den Revisionsbeklagten Widerspruch zu erheben.
2.
Da die Abtretung der Ansprüche auf Rückübertragung des Grundpfandrechts Abt. III Nr. 2 an die Revisionsklägerin sicherheitshalber in Bezug auf die von der Sicherungsabrede vom 17. Dezember 1975 erfaßten Ansprüche erfolgt ist und diese Sicherungsabrede die Abtretung enthält, hängt der Erfolg der Widerspruchsklage mithin davon ab, ob noch persönliche Ansprüche der Revisionsklägerin gegen den Gemeinschuldner bestehen. Diese Prüfung muß vom Berufungsgericht noch nachgeholt werden.
3.
Das Berufungsurteil ist daher bezüglich der Widerspruchsklage der Revisionsklägerin ebenfalls aufzuheben. Die Sache muß auch insoweit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Dr. Thumm
Dr. Eckstein
Linden
Räfle