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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.11.1996, Az.: XI B 195/96

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
14.11.1996
Aktenzeichen
XI B 195/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 26409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 306

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Finanzgericht ist gemäß § 25 Abs.3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs.2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes die Beschwerde nicht statthaft (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 1994 VII B 115

94, BFH

NV 1995, 539).

2

Der Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen, weil der Senat wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde gehindert ist, eine Sachentscheidung zu treffen. Die Akten sind damit unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz des Antragstellers zu dienen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 1993 VIII R 31/93, BFH/NV 1994, 48, und vom 13. Oktober 1989 V B 18/89, BFH/NV 1990, 517).