Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1970, Az.: V ZR 145/67
Möglichkeit der Beschränkung des Grundbuchberichtigungsanspruchs auf Löschung des eingetragenen Eigentümers; Vorliegen eines unzulässigen Grundbucheintrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1970
- Aktenzeichen
- V ZR 145/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.07.1967
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotZ 1970, 602
- JZ 1970, 549 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 916-917 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1544-1545 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Bäckermeister Hans D. in H. bei B.
2. Ehefrau Wanda D. geb. T. ebendort
Prozessgegner
Friedrich B. in H.-F., A.,
vertreten durch den Gebrechlichkeitspfleger, Rechtsanwalt Dr. Hans-Otto K.
Amtlicher Leitsatz
Ein Grundbuchberichtigungsanspruch kann nicht auf die Löschung des eingetragenen Eigentümers beschränkt werden.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 1970
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattern, Hill und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Juli 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Durch grundbuchlich vollzogenen notariellen Vertrag vom 7. Mai 1958 haben die inzwischen verstorbenen Eltern des Klägers für die Zeit nach ihrem Tod zwei dem Vater gehörige Grundstücke in H.-F. (A. und ...) auf die beklagten Eheleute übertragen.
Mit der Behauptung, die Eltern seien bei Vertragsabschluß nicht geschäftsfähig gewesen, auch bewuchert worden, begehrte der Kläger als Erbe seiner Eltern mit der vorliegenden Grundbuchberichtigungsklage die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer der beiden Grundstücke.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
In den von den Beklagten betriebenen Berufungsverfahren beantragte der Kläger noch hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, ihre Löschung als Eigentümer zu bewilligen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es nach diesem Hilfsantrag verurteilte.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, fürsorglich um Aufrechterhaltung des Berufungsurteils mit der Maßgabe, daß festgestellt werde, die Beklagten seien nicht Eigentümer der beiden Grundstücke geworden.
Entscheidungsgründe
Die Revision muß schon deshalb Erfolg haben, weil der Grundbucheintrag, zu dessen Bewilligung das Oberlandesgericht die Beklagten verurteilt hat, grundbuchrechtlich unzulässig ist.
Die den Beklagten auferlegte Bewilligung geht nicht wie normalerweise bei einer Eigentumsberichtigungsklage dahin, daß als Eigentümer anstelle des eingetragenen Eigentümers (Beklagte) eine andere Person (Kläger) eingetragen wird (RG SeuffA 85 Nr. 11) - so lautete der Hauptklagantrag -, sondern sie ist (entsprechend dem Hilfsantrag der Klage) darauf beschränkt, daß die Eintragung der Beklagten als Eigentümer gelöscht werden soll. Die Folge einer solchen Löschung wäre, daß im Grundbuch ein Grundstück ohne Bezeichnung eines Eigentümers stände. Zur Eintragung eines Rechts im Grundbuch gehört jedoch die Angabe eines Berechtigten; ohne sie ist die Eintragung inhaltlich unzulässig (Senatsurteil von 13. Juli 1960, V ZR 66/59, DKotZ 1961, 485; Bayerisches Oberstes Landesgericht 1953, 80, 83; Horber GBO 9. Aufl. Anm. 2 D a zu § 44; Güthe/Triebel GBO 60 Aufl. § 53 Rdn. 28, Meikel/Imhof/Riedel GBO 6. Aufl. § 53 Rdn. 58; Hesse/Saage/Fischer GBO 3. Aufl. § 53 IV 2 b; vgl. RGZ 89, 152, 159; die vom Berufungsgericht angeführten Fundstellen - RGZ 101, 231, 234; Palandt - ergeben nichts anderes). Die Ausführung des mit den zugesprochenen Antrag erstrebten Grundbucheintrags - Löschung der Beklagten als Eigentümer ohne gleichzeitige Eintragung eines ändern Eigentümers - würde also zu einem inhaltlich unzulässigen Grundbucheintrag führen. Ein praktisches Bedürfnis für eine ausnahmsweise Zulassung besteht auch nicht in Fällen wie den hier vom Oberlandesgericht angenommenen, wo zwar die Eigentümereintragung unrichtig, der richtige Eigentümer jedoch noch nicht ermittelt ist; denn hier bietet sich an, die Eintragung eines Widerspruchs im Weg der einstweiligen Verfügung zu betreiben (§ 899 BGB).
Die ausgesprochene Verurteilung kann schon deshalb nicht aufrechterhalten bleiben.
Deshalb wäre die Klage im Sinne der Abweisung entscheidungsreif, wenn dieser Antrag allein noch anhängig wäre. Das träfe zu, wenn das Oberlandesgericht, wie es allerdings Voraussetzung für die Verbescheidung eines Hilfsantrags gewesen wäre, den Hauptklagantrag - Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Klägers als Eigentümer - abgewiesen hätte. Das ist jedoch nicht geschehen. Im Urteilstenor fehlt jeder Ausspruch einer teilweisen Klagabweisung. Die Entscheidungsgründe lassen keine Klarheit darüber gewinnen. Dies legt die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht Haupt- und Hilfsantrag als eine Einheit angesehen, jedenfalls sie nicht in dem rechtlich gebotenen Maß auseinandergehalten und aus diesem Grund von einer (abweisenden) Entscheidung über den Hauptantrag neben der (zusprechenden) über den Hilfsantrag abgesehen hat.
Das war einerseits unzulässig. Es bewirkt andererseits, daß auch der Hauptantrag noch anhängig ist, wobei offen bleiben kann, ob er, mit dem Hilfsantrag in die Revisionsinstanz erwachsen oder beim Berufungsgericht anhängig geblieben ist.
Die für den Hauptantrag mitentscheidende Frage, in welchem Umfang der Kläger seine Eltern beerbt hat, ist vom Tatrichter in wesentlichen Sachverhaltsstücken ausdrücklich offen gelassen worden. Infolgedessen ist der Hauptantrag für das Revisionsgericht noch nicht entscheidungsreif.
Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
In der erneuten Berufungsverhandlung werden die Beklagten Gelegenheit haben, die von ihnen geäußerten Bedenken tatsächlicher Art zu wiederholen.
Dr. Freitag
Mattern
Hill
Dr. Grell