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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.06.2025, Az.: B 5 R 46/25 AR

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.06.2025
Aktenzeichen
B 5 R 46/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:100625BB5R4625AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Augsburg - 26.03.2024 - AZ: S 16 R 946/21
LSG Bayern - 02.04.2025 - AZ: L 6 R 326/24

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil vom 26.3.2024; Beschluss vom 2.4.2025). Der Kläger hat sich mit einem vom ihm unterzeichneten Schreiben vom 9.5.2025 gegen die ihm am 12.4.2025 zugestellte Berufungsentscheidung gewandt. Das LSG hat sein Schreiben an das BSG weitergeleitet, wo es am 26.5.2025 eingegangen ist.

II

2

Der Senat wertet das Schreiben des Klägers vom 9.5.2025 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG. Die so verstandene Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Eine Nichtzulassungsbeschwerde konnte nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 12.5.2025 eingelegt werden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.