Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.07.1979, Az.: 1 ABR 78/77
Betriebsrat; Schriftliche Zustimmungsverweigerungserklärung; Geplante personelle Maßnahme; Gesetzliche Schriftform; Fehlende Unterzeichnung; Normierte Zustimmungsverweigerungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.07.1979
- Aktenzeichen
- 1 ABR 78/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 14.02.1977 - 7 TaBV 59/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1980, 104
- DB 1979, 2327 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die schriftliche Zustimmungsverweigerungserklärung des Betriebsrats zu einer geplanten personellen Maßnahme des Arbeitgebers muß zu ihrer Wirksamkeit mit Gründen versehen sein. Die gesetzliche Schriftform ist nicht gewahrt, wenn die schriftlich niedergelegten Gründe nicht unterzeichnet sind.
2. Die angegebenen Gründe müssen auf den konkreten Sachverhalt abgestellt sein. Eine Begründung, die lediglich auf einen der in BetrVG § 99 Abs. 2 normierten Zustimmungsverweigerungsgründe hinweist, ohne dazu entsprechende konkrete Tatsachen anzuführen, reicht nicht aus.