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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1976, Az.: BVerwG 4 C 75/74

Teilungskauf; Teilung; Bodenverkehrsgenehmigung; Teilungsgenehmigung; Auflassungsgenehmigung; Buchgrundstück; Teilungsvorgang

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1976
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 75/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 23.05.1973 - AZ: II A 255/72
OVG Lüneburg 24.05.1974 - I A 127/73
nachfolgend
BVerwG - 09.04.1976 - AZ: BVerwG IV C 75.74

Fundstellen

  • BVerwGE 50, 311
  • NJW 1977, 210

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einem Teilungskauf ist (auch) der Käufer berechtigt, die für die Teilung etwa notwendige Bodenverkehrsgenehmigung zu beantragen und erforderlichenfalls durch Klage zu erstreiten.

2. In Fällen des Teilungskaufes ist eine Teilungsgenehmigung nur dann mit Rücksicht auf die zur Erfüllung des Vertrages erforderliche Auflassung entbehrlich, wenn die Auflassungsgenehmigung bereits erteilt ist oder zwar noch nicht erteilt wurde, auf ihre Erteilung aber ein Anspruch besteht.

3. Genehmigungsbedürftig ist eine Teilung auch dann, wenn das zu teilende Flurstück zwar unbebaut, aber Teil eines bebauten Buchgrundstücks ist (Anschluß, BVerwG, 14.12.1973, IV C 48.72, BVerwGE 44, 250).

4. Ob eine Teilung zum Zwecke der Bebauung vorgenommen wird, bestimmt sich allein nach dem Willen des Eigentümers.

5. Eine bauliche Nutzung wird mit einem Teilungsvorgang nicht schon dann bezweckt, wenn der Eigentümer das Grundstück verkauft hat und weiß, daß es - vor allem nach den Vorstellungen des Käufers - in der Konsequenz des Teilungsvorganges zu einer baulichen Nutzung kommen soll. Eine vom Eigentümer bezweckte bauliche Nutzung liegt vielmehr erst vor, wenn der Eigentümer den Bebauungszweck in die Teilungserklärung oder in sonstige Erklärungen aufnimmt, um auf die sonstige Erklärungen aufnimmt, um auf diese Weise die bauliche Nutzung in einem Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren zur Prüfung zu stellen. Soweit die Auffassung des Beschlusses BVerwG, 17.10.1964, I B 107/63 Buchholz 406.12 § 19 BBauG Nr. 6, weiter ist, wird an ihr nicht festgehalten.